Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. K. D. über die Berufung des Herrn K.-H. R., W., vertreten durch die Rechtsanwälte H., M. und S., W., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.05.2004, Zahl VK-18778-2003, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51e VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Euro 218,00 auf Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten erster Instanz mit Euro 15,00 neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker eines LKW beim Nachfahren hinter einem LKW (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten habe. Der Abstand habe lediglich 19 m betragen.
Tatzeit: 07.11.2003 um 10.22 Uhr
Tatort: Wörgl, A 12 Inntalautobahn bei km 18,816, in Fahrtrichtung
Innsbruck
Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY.
Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 18 Abs 4 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens erster Instanz verpflichtet.
Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 01.06.2004 zugestellt.
Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. Richtig sei, dass der Berufungswerber Einspruch gegen die Strafverfügung erhoben habe. Wenn die Behörde im Straferkenntnis vermeine, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränken könne, die ihm zur Kenntnis gelangten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten, so sei dies prinzipiell richtig, jedoch auf das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.11.2000 sei erkannt worden, dass dem Beschuldigten, wo ein Sachverhalt nur mit Zusammenwirken mit der Partei geklärt werden könne, eine Mitwirkungspflicht an der Aufklärung des Sachverhaltes treffe. Ungeachtet dessen, dass der Berufungswerber in diesem Fall keine Mitwirkungspflicht treffe, liege der zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes der Sachverhaltes zugrunde, dass die dortige Beschwerdeführerin, trotz Ladung zur Verhandlung, die Möglichkeit zur mündlichen Erörterung ungenützt gelassen habe. Dem Berufungswerber sei aber bis dato nicht einmal die Gelegenheit geboten worden, sich zu äußern.
Gemäß § 40 Abs 2 VStG habe die Behörde dem Beschuldigten zur Vernehmung zu laden oder ihn aufzufordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein sei diesem Verfahrensgrundsatz nicht nachgekommen und habe den Berufungswerber nicht gehört.
Dem Berufungswerber seien weder die Ergebnisse der Beweisaufnahme zur Kenntnis gebracht worden, noch sei ihm die Möglichkeit geboten worden, dazu Stellung zu nehmen, weshalb auch das Verwaltungsstrafverfahren mangelhaft geblieben sei.
Die Behörde führe aus, dass den Angaben des Meldungslegers Glauben geschenkt werde, zumal dieser verpflichtet sei, unter Diensteid stehend, wahrheitsgetreu und emotionslos den tatsächlich vorliegenden Sachverhalt wiederzugeben, ansonsten er mit strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Konsequenzen zu rechnen habe.
Dem Straferkenntnis liege die Anzeige der Gendarmerie vom 17.11.2003 zugrunde. Wie sich daraus ergebe, habe der Meldungsleger ohne Verwendung eines Abstandmessgerätes den Abstand festgestellt bzw ohne Verwendung eines Geschwindigkeitsmessgerätes die Geschwindigkeit mit 82 km/h angegeben. Denklogisch berufe sich der Beamte auf seine eigene Wahrnehmung.
Ausdrücklich werde bestritten, dass der Berufungswerber mit seinem Kraftfahrzeug lediglich einen Abstand von 19 m zu seinem Vordermann eingehalten habe bzw dass er eine Geschwindigkeit von 82 km/h gefahren sei.
Alleine aufgrund einer Wahrnehmung eines Exekutivorgans könne diese vermeintliche Verwaltungsübertretung nicht bestraft werden, zumal aus den Akten auch nicht hervorgehe, dass der Meldungsleger eine spezielle Ausbildung zur Verfolgung dieser Übertretung hätte.
Abschließend sei noch klarzustellen, dass der Berufungswerber schon Jahrzehnte seinem Beruf nachgehe und er sich noch keiner einzigen Verwaltungsübertretung schuldig gemacht habe.
Die Höhe der Geldstrafe sei unangemessen. Der Berufungswerber sei als LKW-Fahrer beschäftigt und komme dabei durchschnittlich auf einen Monatsnettogehalt in der Höhe von ca. Euro 1.200,00.
Krankheitsbedingt habe seine Frau ihr Arbeitsverhältnis per 02.04.2004 auflösen müssen, sodass der Berufungswerber Alleinversorger der Familie sei.
Der Berufungswerber habe Darlehen zurückzuzahlen, das zum jetzigen Zeitpunkt mit einem Betrag von ca Euro 36.500,00 aushafte.
Aus all diesen Gründen werde der Berufungsantrag gestellt, der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol als Berufungsbehörde möge das bekämpfte Straferkenntnis vom 27.05.2004, Zahl VK-18778-2003, wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens bzw Rechtswidrigkeit des Inhaltes beheben und nach Abführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens in der Sache selbst entscheiden und das Verfahren einstellen;
2. in eventu die Sache an die Erstbehörde zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen;
3. in eventu die Geldstrafe entsprechend zu reduzieren.
Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich, dass von der Verkehrsabteilung Tirol an die Bezirkshauptmannschaft Kufstein eine Anzeige erstattet wurde, wonach der Berufungswerber am 07.11.2003 um 10.22 Uhr auf der A 12 bei Strkm 18.816, im Gemeindegebiet Wörgl, mit dem LKW mit dem Kennzeichen XY unterwegs war, wobei er mit einer Geschwindigkeit von 82 km/h fuhr und als Lenker eines LKW beim Nachfahren hinter einem LKW (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten hat, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten hat. Der Abstand hat 19 m betragen.
Infolge einer Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe wurde von der Zulassungsbesitzerin des LKW, der Firma A. M. B. GesmbH, mitgeteilt, dass der Berufungswerber zum damaligen Zeitpunkt Lenker war.
Infolge der Anzeige wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung vom 09.04.2004, die inhaltsgleich wie das Straferkenntnis ist, per Hinterlegung am 21.04.2004 zugestellt.
Innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist wurde einmal vom Berufungswerber ein Einspruch gegen die Strafhöhe sowie durch seinen Rechtsvertreter ein Einspruch dem Grunde als auch der Höhe nach erhoben.
Danach erging das Straferkenntnis.
Aus der Anzeige ergibt sich indirekt, dass von der Verkehrsabteilung Tirol am 07.11.2003 mit einem Videomessgerät eine Abstandsmessung durchgeführt wurde. Es wurde daher beim Landesgendarmeriekommando für Tirol, Verkehrsabteilung, zur Aktenzahl der Anzeige, 8945/01/2003, telefonisch angefragt, ob Lichtbilder über die Abstandsmessung vorhanden sind.
Dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol wurden drei Lichtbilder in Kopie samt Messergebnis übermittelt, welche den Rechtsanwälten zur Stellungnahme weitergeleitet wurden.
Von den Anwälten ging nachstehende Stellungnahme ein:
?In umseits näher bezeichneter Verwaltungsstrafsache hat der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) in Tirol mit Schreiben vom 20.07.2004 Lichtbilder des Landesgendarmeriekommandos für Tirol übermittelt. Binnen offener Frist nimmt der Berufungswerber dazu
STELLUNG
wie folgt:
1)
Vorweg ist festzuhalten, dass dem Berufungswerber nunmehr erstmalig zur Kenntnis gebracht wurde, dass bei der Abstandmessung ein Messgerät verwendet wurde. Im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein sind diese Bilder weder der Behörde, noch dem Berufungswerber vorgelegen. Der Berufungswerber ist durch dieses Vorgehen der Behörde dazu gehalten, ein Rechtsmittel zu ergreifen, ansonsten ihm nicht einmal alle relevanten Unterlagen vorgelegt werden. Faktisch übernimmt der UVS in Tirol die Aufgaben, die gemäß den Bestimmungen des AVG und des VStG die Bezirkshauptmannschaft auszuüben hätte.
2)
Gemäß Spruch der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 09.04.2004 wird dem Berufungswerber folgende Verwaltungsübertretung vorgeworfen:
?Sie haben als Lenker eines Fahrzeugs zu einem vorausfahrenden Fahrzeug mit größerer Längsabmessung nicht den gesetzlich vorgeschriebenen Abstand von mindestens 50 m eingehalten.?
Nach (leerem) Einspruch des Berufungswerbers gegen die Strafverfügung, erging ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.05.2004. Entgegen dem eindeutigen Gesetzesbefehl wurde der Berufungswerber nicht gehört und ist kein Beweisverfahren durchgeführt worden. Ungeachtet dessen hat die Bezirkshauptmannschaft Kufstein im Straferkenntnis folgenden Spruch gefasst:
?Sie haben als Lenker eines LKW beim Nachfahren hinter einem LKW (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) ??.
Grundsätzlich ist die Berufungsbehörde ermächtigt, den Spruch abzuändern. Im gegenständlichen Fall trifft dies jedoch nicht zu, da die Bezirkshauptmannschaft Kufstein ihren eigenen Spruch, ohne Durchführung eines Verfahrens so abändert, dass ein neuer Tatbestand entsteht. Die Behörde hat den Spruch nicht abgeändert, sondern wirft sie erst mit Straferkenntnis dem Berufungswerber ein neues Delikt vor. Es kann nicht sein, dass die Behörde zu Lasten des Berufungswerbers den Instanzenzug dazu benützt, um eigene Fehler auszubessern.
Als Lenker eines Fahrzeuges macht sich der Berufungswerber gegebenenfalls iSd § 18 Abs 1 StVO strafbar, aber nicht nach § 18 Abs 4 StVO. Ausdrücklich wird Verfolgungsverjährung eingewendet.
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat in der Strafverfügung eine mangelhafte Tatumschreibung getroffen und ist der Berufungswerber nicht nach dem Delikt des § 18 Abs 4 StVO zu bestrafen.
3)
Ungeachtet dessen hat der Berufungswerber das ihm im Straferkenntnis vorgeworfene Delikt auch nicht begangen.
Wie bereits der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol mit Erkenntnis vom 15.01.2003, UVS-2001/14/073, erkannt hat, unterliegen nicht alle in § 18 Abs 4 StVO aufgezählten Fahrzeugtypen automatisch der zitierten Sonderbestimmung, sondern nur solche, die von ?größerer Längsabmessung? sind.
Wie sich unzweifelhaft aus den Lichtbildern des Landesgendarmeriekommandos ergibt, ist der Berufungswerber mit seinem KFZ nicht hinter einem LKW mit größerer Längsabmessung nachgefahren. Das vorausfahrende Fahrzeug entspricht nicht den in § 18 Abs 4 StVO normierten Bestimmungen, da es keine größeren Längsabmessungen hat und ist überhaupt zweifelhaft, ob es sich bei dem vorausfahrenden Fahrzeug um einen LKW handelt oder ob es sich nicht um ein ?heruntertypisiertes? KFZ handelt, das bereits mit der Führerscheingruppe B gelenkt werden kann. Der Berufungswerber war nicht verpflichtet, einen Abstand gemäß § 18 Abs 4 StVO zum vorausfahrenden Fahrzeug einzuhalten, sondern wäre er, wenn überhaupt, verpflichtet gewesen, die Bestimmung des § 18 Abs 1 StVO einzuhalten, was ihm jedoch nicht vorgeworfen wurde.
4)
Auch die Messung des Landesgendarmeriekommandos Tirol entspricht nicht den gesetzlichen Bestimmungen. Im Straferkenntnis wird dem Berufungswerber vorgeworfen, dass er lediglich einen Abstand von 19 m eingehalten habe. Wie sich aus den nunmehr erstmalig vorgelegten Schreiben des Landesgendarmeriekommandos von Tirol ergibt, ergab der Abstand einen Messwert von 22,5 m. Zu Lasten des Berufungswerbers wurde nun ein ?Abzug? vorgenommen und ist nicht nachvollziehbar, inwiefern sich der vorwerfbare Wert von 19 m ergibt.
Weiters wird bestritten, dass das verwendete Messgerät den gesetzlich normierten Bedingungen entsprochen hat und hat die Behörde bzw das Landesgendarmeriekommando von Tirol keine Angaben zum Messgerät und zu der gesetzlich vorgeschriebenen Eichung gemacht.
Schließlich wird ausdrücklich gestellt der
ANTRAG
eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen und hiezu auch den amtshandelnden Gendarmeriebeamten zu laden.?
Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Berufungswerber mit dem LKW mit dem Kennzeichen XY hinter einem LKW der gleichen Größe nachfuhr, wobei er eine Geschwindigkeit von ca 82 km/h und einen Abstand von rund 19 m einhielt.
Dass kein Abstand von 50 m eingehalten wurde, lässt sich aus den Lichtbildern klar entnehmen.
Nach § 5 Abs 1 der Bodenmarkierungsverordnung sind Leitlinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. Auf Autobahnen und Autostraßen hat die Breite der Leitlinien mindestens 15 cm, die Länge des Striches 6 m sowie die Länge der Unterbrechung 12 m zu betragen.
Aus dem ersten der zwei Lichtbilder lässt sich entnehmen, dass der Berufungswerber hinter einem LKW gleicher Größe nachgefahren ist, wobei der vor ihm fahrende LKW auf Höhe einer halben Leitlinie war. Danach folgt ein leitlinienfreier Teil (Unterbrechung von 12 m) und danach ist der LKW des Berufungswerbers zu sehen, der mit der Front seines Fahrzeuges ca auf Höhe des Beginns der nächsten Leitlinie ist. Daraus lässt sich erkennen, dass der gemessene Abstand von 19 m der Wirklichkeit entspricht. Durch die auf den Fotos ersichtlichen Bodenmarkierungen wird die Messung objektiviert.
Gemäß § 18 Abs 4 StVO hat ein Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastkraftfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse udgl) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten.
Beim Fahrzeug des Berufungswerbers hat es sich um ein Fahrzeug mit größerer Längsabmessung gehandelt, da dieses, wie sich auch aus den Lichtbildern ergibt, eine Länge von 12 m (größte Länge bei Kraftfahrzeugen und Anhängern ausgenommen Sattelanhängern und Gelenkkraftfahrzeuge) aufgewiesen hat, sodass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt war.
Was das in der Stellungnahme zitierte Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol mit der Zahl uvs-2001/14/073 anlangt, so ist darauf zu verweisen, dass damals eine Sattelzugmaschine alleine hinter einem LKW nachgefahren ist und der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die Ansicht vertreten hat, dass es sich bei einer Sattelzugmaschine allein nicht um ein Fahrzeug mit größerer Länge gehandelt hat, da diese geringfügig länger als 6 m war.
Da sich aus dem Akt entnehmen lässt, dass der Berufungswerber unbescholten ist und seine Vermögensverhältnisse nicht die besten sind, ist die Verhängung einer Geldstrafe von Euro 150,00 als schuld- und tatangemessen zu betrachten.
Als Schuldform ist von bedingtem Vorsatz auszugehen, da doch der Mindestabstand von 50 m um mehr als die Hälfte unterschritten wurde und auch ein Abschätzen des Abstandes unter Zuhilfenahme der Leitlinien vom Berufungswerber außer Acht gelassen wurde. Eine weitere Herabsetzung kommt nicht in Betracht, sodass spruchgemäß zu entscheiden ist.