TE UVS Tirol 2004/08/24 2004/20/157-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. A. S. über die Berufung des Herrn J. O.,  H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 29.06.2004, Zl VK-8177-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber

Folgendes vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 18.01.2004 von 14.20 Uhr bis 14.40 Uhr

Tatort: Gemeinde Hall in Tirol, XY-Straße 20 bis 22 südlicher

Fahrbahnrand in Richtung Westen

Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, IL-XY

 

1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug verbotenerweise im Bereich von weniger als 5 m vor dem Schutzweg/der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs abgestellt, obwohl die Benutzung des Schutzweges/der Radfahrerüberfahrt nicht durch Lichtzeichen geregelt war.

 

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 24 Abs 1 lit c und § 99 Abs 3 lit a StVO  verstoßen und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 43,00 unter gleichzeitiger Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe sowie eines Verfahrenskostenbeitrages verhängt.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser führte der Berufungswerber im Wesentlichen aus, er habe nicht (innerhalb von fünf Metern) vor einer nicht durch Lichtzeichen geregelten Schutzweg aus Sicht des ankommenden Verkehrs, sondern nach einem solchen Schutzweg gehalten.

 

Aufgrund dieser Berufung nahm die Berufungsbehörde Einsicht in das Tiroler Raumordnungsinformationssystem (TIRIS) womit eine Überprüfung der Gegebenheiten vor Ort möglich war.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Gemäß § 24 Abs 1 lit c StVO ist das Halten und das Parken auf Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten und, wenn deren Benützung nicht durch Lichtzeichen geregelt ist, fünf Meter vor dem Schutzweg oder der Radfahrerüberfahrt aus der Sicht des ankommenden Verkehrs verboten.

 

Da das Verbot aus Sicht des ankommenden Verkehrs gilt, gilt es in Einbahnstraßen auf beiden Fahrbahnseiten, ansonsten auf der (jeweils) rechten Seite.

 

Auf der rechten Seite, unmittelbar nach einem Schutzweg (bzw Radfahrerüberfahrt) darf ein Fahrzeug jedoch abgestellt werden (arg: 5 m-Zone nicht aus Sicht des ankommenden Verkehrs). (Dittrich-Stolzlechner, Straßenverkehrsordnung, Rz 66 zu § 24).

 

Da es sich bei der gegenständlichen Straße Untere Lend, wie auch der Berufungsbehörde bekannt ist, um keine Einbahnstraße handelt, kommt es daher im gegenständlichen Fall entscheidend darauf an, ob das Tatfahrzeug zum Tatzeitpunkt tatsächlich aus der Sicht des ankommenden Verkehrs auf der rechten Seite (unmittelbar) vor dem Schutzweg abgestellt war.

 

Der Berufungswerber stellte dies dezidiert in Abrede und legte als Beweis dafür ein Digitallichtbild sowie eine von ihm selbst, aber auch von ?Mietern und Nachbarn? unterschriebene Bestätigung vor, wonach der weiße VW-Bus des Berufungswerbers immer vor dem Haus XY abgestellt sei und zwar in Fahrtrichtung nach dem Schutzweg, was auch am Sonntag, dem 18.01.2004 so gewesen sei. Diese ?Bestätigung? weist ca 10 zum Teil nicht leserliche Unterschriften auf.

 

In der bezughabenden Stellungnahme  des Meldungslegers vom 27.05.2004 gegenüber der Erstbehörde wurde ausgeführt, dass das Kfz nicht so, wie auf dem Foto zu sehen, abgestellt gewesen wäre, sondern vielmehr so, wie es in der Rubrik Tatortbeschreibung angeführt wurde.

 

Die in der Anzeige enthaltene Tatortbeschreibung lautet wie im Straferkenntnis, nämlich H.,XY-Straße 20 bis 22, südlicher Fahrbahnrand, Fahrtrichtung Westen.

 

Diese Tatortbeschreibung spricht jedoch für die Version des Berufungswerbers. Die XY-Straße verläuft nämlich, wie sich aus der Adressendatei des TIRIS ergibt, in Ost-West-Richtung. Unter Bezugnahme auf die oben stehenden Ausführungen zum hier in Rede stehenden Halte- und Parkverbot ergibt sich, dass in Fahrtrichtung Westen (diese ist sowohl in der Anzeige als auch im Straferkenntnis angeführt) der Verbotsbereich vor dem Schutzweg auf der rechten und somit auf der nördlichen Straßenseite gegeben ist. Sowohl in der Anzeige als auch im Schuldvorwurf im Verwaltungsstrafverfahren ist jedoch der südliche Fahrbahnrand als Tatort angeführt.

 

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Meldungsleger bei Erstattung der Anzeige in Bezug auf die Tatortumschreibung ein Irrtum unterlaufen ist oder nicht. Im Hinblick auf die Konkretisierungserfordernisse des § 44a StVO (siehe insbesondere die höchstgerichtliche Rechtsprechung zu § 24 Abs 1 lit d StVO) erweist sich der Tatort im Schuldvorwurf als missverständlich und mit einem ? da die Verfolgungsfrist bereits abgelaufen ist ? nicht sanierbaren Fehler behaftet.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Tatortbeschreibung, spricht, Version, Berufungswerbers, Verfolgungsfrist, abgelaufem
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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