TE UVS Tirol 2004/08/26 2004/11/066-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.08.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch den Vorsitzenden Dr. Christoph Purtscher über die Berufung des Dr. M. D., vertreten durch Dr. M. H., Rechtsanwalt in I., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.05.2004, Zahl VK-24281-2003, betreffend eine Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, als dass die durch die Tat verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44a Ziff 2 VStG) statt ?§ 52a Z 10a StVO? richtig ?§ 52 lit a Z 10a StVO" zu lauten hat.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 26,00, zu bezahlen.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 25.05.2004, Zahl VK-24281-2003, wurde Dr. M. D. folgender

Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 4.10.2003, 14.50 Uhr

Tatort: Zams, auf der Inntalautobahn, A-12, bei km 145.397, in Richtung Westen

Fahrzeug: PKW, XY

 

Der Beschuldigte, D. M., geb. XY, wohnhaft in W., XY-Gasse, hat als Lenker obigen Kraftfahrzeuges die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 36 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu seinen Gunsten abgezogen.?

Dadurch habe der Beschuldigte eine Verwaltungsübertretung nach § 52a Z 10a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 130,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt wurde.

 

Gegen diese Entscheidung hat der rechtsfreundlich Vertretene Dr. M. D. fristgerecht Berufung erhoben und vorgebracht, er habe bereits im Verfahren berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der von der Behörde getroffenen verfahrensrelevanten Feststellungen betreffend die damals eingehaltene Fahrgeschwindigkeit vorgebracht und daraus auch schlüssig Zweifel an der Verlässlichkeit des damals in seinem Fall durchgeführten Messvorganges angemeldet. Dies insbesondere deshalb, da seitens Beamter der Behörden zwei verschiedene Fahrgeschwindigkeiten angegeben worden seien. Damit habe sich dieser Berufungsbescheid (richtig: dieses Straferkenntnis) überhaupt nicht befasst, sondern diese Diskrepanz völlig erörterungslos übergangen. Es sei also nicht möglich, in nachvollziehbarer Weise festzustellen, welche Meinung in diesem Fall die Behörde vertrete, damit sei aber auch die Begründung dieses Bescheides mangelhaft geblieben. Auch bei den Erwägungen im Zusammenhang mit der Höhe der Strafbemessung sei der Bescheid unklar und daher rechtswidrig. Man berufe sich zwar darauf, dass Milderungsgründe nicht herangezogen worden seien, da er bereits ?verwaltungsstrafvorgemerkt? sei, enthalte sich allerdings diesbezüglich jeder Präzisierung. Aufgrund dieser Formulierung sei er gar nicht in der Lage, diesbezügliche behördliche Feststellungen zu widerlegen. Auch diese Art der Begründung erscheine daher gesetzwidrig. Es werde sohin der Antrag gestellt, die Berufungsbehörde wolle, da mit einer für das Strafverfahren notwendigen Sicherheit seine Sachfälligkeit nicht erwiesen sein könne, den gegenständlichen Bescheid beheben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt samt darin enthaltenem Eichschein sowie Verordnung (Änderung) des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 31.01.1994, Zahl 138.012/55-I/31-93, durch Einholung des Messprotokolls und der Betriebsanleitung für das bei der gegenständlichen Amtshandlung verwendete Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät der Type LTI 20.20 TS/KM-E, der Zulassung Zl 43 427/92 und Zl 43 427/92/1, von Fotos vom Tatortbereich sowie durch Einvernahme des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 26.08.2004.

 

Aufgrund dieser Ermittlungstätigkeit sieht es die Berufungsbehörde als erwiesen an, dass Dr. M. D., wohnhaft in W., XY-Gasse, den PKW der Marke VW Sharan mit dem Kennzeichen XY am 14.10.2003 um 14.50 Uhr auf der A 12 Inntalautobahn bei Straßenkilometer 145.397 mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h (nach Abzug der Messtoleranz) in Richtung Westen gelenkt hat. Für den Tatortbereich war bzw ist eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h verordnet und durch Verkehrszeichen kundgemacht.

Diese Feststellungen hinsichtlich Tatzeitpunkt, Tatort, Geschwindigkeitsregelung und Person des Täters ergeben sich aufgrund der Anzeige der Autobahngendarmerie Imst vom 16.10.2003, Zahl VK-24281-2003, der eingeholten Fotos vom Tatort sowie aufgrund der Angaben des Meldungslegers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.08.2004. Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den ihm persönlich nicht bekannten Berufungswerber in derart konkreter Weise fälschlich einer Verwaltungsübertretung zu bezichtigen, zumal er im Falle einer bewusst unrichtigen Anzeigenerstattung bzw einer falschen Zeugenaussage mit massiven disziplinären und strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hätte.

Auch die Richtigkeit des Messergebnisses steht für die Berufungsbehörde fest. Für das bei der betreffenden Messung verwendete Lasermessgerät hat laut vorgelegtem Eichschein eine gültige Eichung durch das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen vorgelegen. Weiters ist einem erfahrenen, regelmäßig mit der Geschwindigkeitsmessung mit Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessern betrauten Gendarmeriebeamten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes jedenfalls zuzutrauen (vgl VwGH 02.03.1994, Zl 93/03/0238 ua). Der Meldungsleger wurde, wie er bei seiner Einvernahme glaubhaft versichert hat, auf das betreffende Messgerät eingeschult und führt seit vielen Jahren, nämlich seit der Einführung der Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessungen, entsprechende Geschwindigkeitsmessungen durch. Die Verwendungsbestimmungen sind ihm, wie er bei der Einvernahme glaubhaft versichert hat, genau bekannt. Dass die sich aus der Zulassung für das betreffende Lasermessgerät ergebenden Verwendungsbestimmungen vom Meldungsleger bei der betreffenden Messung auch eingehalten wurden, hat dieser bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme nochmals dargelegt und ergibt sich für die Berufungsbehörde keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen, zumal der Meldungsleger bei seiner Befragung einen glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen hat. Dass ? wie in den Verwendungsbestimmungen gefordert ? halbstündliche Kalibrierungen des Messgerätes durchgeführt wurden, wird schließlich auch durch die Eintragung im ergänzend vorgelegten Messprotokoll dokumentiert.

Wenn der Berufungswerber das Messergebnis dadurch in Zweifel ziehen will, dass er auf unterschiedliche Angaben der Beamten bei der Bekanntgabe der Fahrgeschwindigkeit hinweist, ist festzuhalten, dass die vom Berufungswerber in seinem Schriftsatz vom 16.12.2003 gerügte unterschiedliche Angabe der Geschwindigkeit mit 120 km/h in der Anzeige und mit 140 km/h im E-Mail der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 11.11.2003 darauf zurückzuführen ist, dass dem zuständigen Beamten der Bezirkshauptmannschaft Landeck beim Abfassen dieses E-Mails ein Fehler unterlaufen ist. Mit der Messung der Verkehrsgeschwindigkeit an sich bzw mit der Anzeige selbst hat diese Diskrepanz nichts zu tun.

Es wurden aber auch sonst keine Umstände vorgebracht, die Zweifel am Ergebnis der konkreten Messung erwecken könnten. Weder wurde in der durch die Rechtsprechung geforderten Weise konkret die Nichtbeachtung der Verwendungsbestimmungen bei der verfahrensgegenständlichen Messung behauptet noch wurden Umstände aufgezeigt, die Zweifel an der Funktionsfähigkeit des gültig geeichten Messgerätes hätten hervorrufen können.

Im Ergebnis steht damit für die Berufungsbehörde außer Zweifel, dass die vom Berufungswerber zum Tatzeitpunkt eingehaltene Geschwindigkeit unter Berücksichtigung (Abzug) der Verkehrsfehlergrenze 116 km/h betragen hat.

 

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 52 lit a Z 10a StVO 1960 zeigt das Beschränkungszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)? an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Die darüber hinaus maßgebliche Bestimmung der StVO 1960 lautet wie folgt:

 

?§ 99

?

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Woche, zu bestrafen,

a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften  dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses  Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

??

 

Weiters sind nachfolgende Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl Nr 52, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002, beachtlich:

 

?§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

...

 

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die  Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

Schuldspruch:

Anknüpfend an den festgestellten Sachverhalt steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung um ein sogenanntes ?Ungehorsamsdelikt? handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachen? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Zur Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ist eine wesentliche Bedingung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber, indem er die erlaubte Höchstgeschwindigkeit fast um die Hälfte überschritten hat, in durchaus erheblicher Weise zuwidergehandelt (vgl VwGH 18.09.1991, Zl 91/03/0060). Dazu kommt noch, dass sich der Tatort im Übergangsbereich von der A 12 Inntalautobahn in die S 16 Arlbergschnellstraße, also innerhalb eines aus verkehrstechnischer Sicht absolut problematischen Bereiches, befindet. Um den dort gegebenen Verkehrsrisiken zu begegnen, wurde ein Geschwindigkeitstrichter verordnet und zudem ein Überholverbot festgelegt. Dass das Befahren eines solchen Bereiches mit einer Geschwindigkeit von 116 km/h statt der erlaubten 80 km/h das Unfallsrisiko ganz entscheidend erhöht, steht für die Berufungsbehörde außer Zweifel.

Hinsichtlich des Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen, wobei aufgrund des Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung von einem erheblichen Sorgfaltsverstoß auszugehen war.

Wenn die Erstbehörde das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend gewertet hat, ist dem beizupflichten (VwGH 23.10.1986, Zl 86/02/0063). Mildernde Umstände wurden von der Erstbehörde nicht berücksichtigt, zumal sie auf Grund einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Wien betreffend Vormerkungen in der Zentralnachweisstelle von einer Strafvormerkung nach § 4 Abs 5 StVO ausgegangen ist. Doch selbst wenn bezüglich dieser Vorstrafe zwischenzeitlich eine Tilgung eingetreten sein sollte bzw selbst wenn man beim Berufungswerber von einer Unbescholtenheit ausgehen wollte und dieser Umstand sodann als mildernd anzusehen wäre, stellt dies keine Verpflichtung für die erkennende Behörde dar, eine Herabsetzung der verhängten Strafe vorzunehmen (vgl VwGH 29.06.1992, Zl 92/18/0082). Eine Herabsetzung der Geldstrafe kommt nämlich nach Ansicht der erkennenden Behörde vorliegend einerseits aufgrund des erheblichen Unrechtsgehaltes der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung, insbesondere bedingt durch die Begehung der Verwaltungsübertretung im aufgezeigten, aus verkehrssicherheitstechnischer Sicht äußerst problematischen Bereich, nicht in Betracht. Andererseits war beim Verschulden der erhebliche Sorgfaltsverstoß zu beachten. Beide Umstände wurden von der Erstbehörde nicht in diesem Ausmaß berücksichtigt. Den Ausführungen der Erstbehörde, die von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen ist, ist der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach die Gelegenheit bestanden hätte, nicht entgegengetreten. Es konnte daher von der Richtigkeit dieser Annahme ausgegangen werden (VwGH 05.04.1990, Zl 89/09/0166).

Im Hinblick auf all diese Strafzumessungskriterien konnte die verhängte Geldstrafe nun aber nicht als überhöht angesehen werden, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen ungeachtet des erheblichen Ausmaßes der Geschwindigkeitsüberschreitung zu weniger als 18 Prozent ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in dieser Höhe wäre auch bei Zugrundelegung unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse geboten, um dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.

 

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. Die Festsetzung der Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angegebenen Gesetzesbestimmungen. Schließlich war noch die übertretene Verwaltungsvorschrift richtig zu stellen. Zu einer solchen Richtigstellung ist die Berufungsbehörde jederzeit, also selbst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist, berechtigt, da hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation eines Verhaltens keine Verjährung eintreten kann (vgl VwGH 23.03.1984, Zl 83/02/0159).

Schlagworte
In Zweifel, ziehen, will, dadurch, dass, er, unterschiedliche, Angaben, der, Beamten, der Fahrgeschwindigkeit, hinweist, Mit, Messung, nichts, zu, tun
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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