TE UVS Steiermark 2004/09/23 30.18-20/2004

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Veröffentlicht am 23.09.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Harald Ortner über die Berufung von Herrn T S, vertreten durch Dr. G S, Rechtsanwalt in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 27.01.2004, GZ.: 15.1 18462/2003, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, als der Tatvorwurf dahingehend modifiziert wird, dass der Berufungswerber einen Lastkraftwagen mit einer Länge von 9,2 m gelenkt hat. Im Übrigen bleibt der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses unberührt. Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von ? 40,00 binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 08.09.2003, um 15.33 Uhr, in der Gemeinde G, G, A 9, StrKm 170,350, Fahrtrichtung L, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen, beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m eingehalten, obwohl der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten habe. Der Abstand habe nur 19 m betragen. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 18 Abs 4 Straßenverkehrsordnung (im Folgenden StVO) wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von ? 200,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Straferkenntnis dem Grunde und der Höhe nach angefochten werde. Der Berufungswerber habe mit angemessener Geschwindigkeit den gegenständlichen Straßenbereich befahren, als sich ein ihn überholender Lkw unmittelbar vor ihm unter Einhaltung eines Abstandes von lediglich 1-2 m eingeordnet habe. Der Berufungswerber habe auf dieses Fahrmanöver des ihm unbekannten Lenkers umgehend und vor allem umsichtig reagiert und unter Bedachtnahme auf die nachfolgenden Verkehrsteilnehmer die eigene Geschwindigkeit reduziert. Hiedurch habe er erreichen wollen, dass der durch das vorschriftswidrige Fahrmanöver unzulässigerweise verringerte Tiefenabstand wiederum entsprechend vergrößert wird. Der Berufungswerber habe noch wahrnehmen können, dass gleichzeitig auch der Lenker des vor ihm befindlichen Lkw - offensichtlich aufgrund der beginnenden Steigung, wie auch angesichts der durch den Überholvorgang bedingten überhöhten Geschwindigkeit - wiederum die Geschwindigkeit reduziert habe. Die Folge sei gewesen, dass sich die Geschwindigkeitsverringerung des Beschuldigtenfahrzeuges innerhalb der gemessenen Wegstrecke von nur 120 m nicht umgehend in entsprechender Weise auf den Tiefenabstand der beiden Fahrzeuge auswirken habe können. Diese Tatsache werde auch durch die Angaben des Zeugen RI L bestätigt, wonach eine Messung nur dann zustande komme, wenn die hintereinanderfahrenden Fahrzeuge in einem annähernd gleichen Abstand mit annähernd gleichbleibender Geschwindigkeit fahren. Hieraus ergebe sich, dass die Verantwortung des Berufungswerbers durch die Angaben des Zeugen RI L nicht widerlegt seien, da auch dieser einräume, dass eine Geschwindigkeits-, wie Abstandsverringerung zwischen den Fahrzeugen grundsätzlich möglich gewesen wäre und trotzdem eine Messung erfolgen könne. Eine stärkere Betriebsbremsung sei aufgrund des Verkehrsaufkommens und der Größe sowie des Gewichtes des Beschuldigtenfahrzeuges aus Verkehrssicherheitsgründen jedoch nicht angezeigt und dem Berufungswerber insbesondere zwecks Vermeidung der Gefährdung der anderen Straßenverkehrsteilnehmer und der Beschädigung seines Transportgutes auch nicht zumutbar. Abgesehen von diesen Ausführungen handle es sich bei dem gegenständlichen vom Berufungswerber gelenkten Sattelkraftfahrzeug angesichts dessen konkreten Längsabmessungen noch nicht um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen im Sinne des § 18 Abs 4 StVO und gelange diese Bestimmung nicht zur Anwendung. Dem Berufungswerber könne sohin von der Erstbehörde keine Übertretung des § 18 Abs 4 StVO mit der für eine verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung erforderlichen Sicherheit bewiesen werden und sei die Bestrafung nach dieser Gesetzesbestimmung in rechtswidriger Weise erfolgt. Es werde daher der Berufungsantrag gestellt, das angefochtene Straferkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ersatzlos zu beheben und das gegen den Berufungswerber geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen, in eventu die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe seinem Verschulden sowie seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse entsprechend herabzusetzen. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat erwogen: Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenates jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe, noch eine ? 2.000,00 übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 54c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben. Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Auf Grundlage des der Berufungsbehörde vorliegenden Verfahrensaktes, insbesondere jedoch aufgrund des von der Berufungsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des Ergebnisses der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18.05.2004 wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Der Zeuge und Meldungsleger RI J L vom Landesgendarmeriekommando für S führte am 08.09.2003 Abstandsmessungen von Fahrzeugen auf der A 9 im Gemeindegebiet G in Fahrtrichtung L durch. Bei diesen Messungen wurde ein geeichtes Videoabstandsmessgerät mit der Bezeichnung Vks 2.0 der Firma Suwo eingesetzt, dessen Kameraeinrichtungen im Bereich der Brücke auf der A 9 im Gemeindegebiet G fix montiert waren. Die Messeinrichtungen sind in einem Bus installiert. Vor Beginn der Messungen werden drei Kameras installiert. Eine Kamera, die sogenannte Tatkamera, muss so positioniert werden, dass das gesamte Verkehrsgeschehen erfasst wird. Die beiden anderen Kameras müssen links und rechts der Tatkamera aufgestellt werden und dienen der Feststellung des Kennzeichens des Tatfahrzeuges, wobei nur dieses Kennzeichen festgestellt wird. Alle drei Kameras müssen an erhöhter Stelle angebracht werden. Der Bus wird in einer Entfernung von maximal 50 m Entfernung von den Kameras aufgestellt. Bei den Kameras handelt es sich um digitale Kameras, die geeicht sind, wie auch das gesamte Messsystem, welches die Geschwindigkeit von Fahrzeugen erfassen kann. Es handelt sich dabei um eine Weg-Zeit-Streckenmessung, wobei bei Lkws nur der Abstand in Metern gemessen wird. Das heißt, beim ersten Messpunkt wird der Abstand festgestellt und beim zweiten Messpunkt nach 120 m noch einmal. Wenn sich dabei eine zu große Diskrepanz ergibt, wird die Messung automatisch verworfen. Im Zuge dieser Abstandskontrollen bzw Messungen am 08.09.2003 wurde - auch fotografisch festgehalten - festgestellt, dass das um 15.33 Uhr, auf der A 9, bei StrKm 170,350, vom Berufungswerber Richtung L gelenkte Fahrzeug, ein Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen, es handelt sich dabei um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen, auf das vor ihm fahrende Sattelkraftfahrzeug, es handelt sich dabei ebenfalls um ein Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen, nicht einen Abstand von 50 m eingehalten hat. Der Abstand betrug nur 19 m. Der Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen wurde vom Berufungswerber gelenkt und hatte eine Längsabmessung von 9,2 m. Im Zuge dieser Abstandsmessung wurde festgestellt, dass der Abstand nach dem zweiten Messpunkt annähernd gleich war wie beim ersten Messpunkt. Es wurden auch die Fahrmanöver vor Beginn der Messung mittels Video beobachtet und dabei festgestellt, dass unmittelbar vor Beginn der Messung kein Verkehrsmanöver, wie zum Beispiel Überholen, stattgefunden hat, welches geeignet war, die Abstandsmessung zu beeinflussen. Bei einer derartigen Beobachtung wird die Messung verworfen oder überhaupt nicht durchgeführt.

Beweiswürdigung: Diese Feststellungen stützen sich auf eine in jeder Hinsicht gut dokumentierte, schlüssig nachvollziehbare Abstandsmessung des Zeugen RI L, der anlässlich seiner Zeugeneinvernahme bei der mündlichen Verhandlung am 18.05.2004 bei gleichzeitigem Hinweis auf die im erstinstanzlichen Akt befindliche Bilddokumentation bzw das vorliegende Messprotokoll sowie den vorgelegten Eichschein einen Irrtum bei seinen Feststellungen dezidiert ausschließen konnte. Der Zeuge brachte glaubwürdig und fachlich fundiert vor, dass der zu geringe Abstand seitens des Berufungswerbers über die gesamte Messstrecke von 120 m eingehalten wurde. Aufgrund des vorgelegten Beweismaterials und den Schilderungen des Zeugen RI L ist die Berufungsbehörde zur Überzeugung gelangt, dass der Berufungswerber auf einer längeren Strecke den 50 m-Abstand nicht eingehalten hat und dieser zu geringe Abstand nicht auf ein Bremsmanöver oder ein Hereinschneiden des voranfahrenden Lkws zurückzuführen ist. Der Zeuge hat in äußerst kompetenter und glaubwürdiger Weise dargelegt, wie derartige Messungen durchgeführt werden und dass im Zweifel immer zugunsten des Kontrollierten vorgegangen wird.

Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 18 Abs 4 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dgl.) auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug einen Abstand von mindestens 50 m einzuhalten. Diese Bestimmung richtet sich an Lenker von Fahrzeugen mit größeren Längsabmessungen, wobei im Gesetz als Beispiele Lastfahrzeuge (§ 2 Abs 1 Z 23 StVO), Kraftwagenzüge (§ 2 Z 30 KFG) und Omnibusse (§ 2 Z 7 KFG) erwähnt sind. Einerseits unterliegen nicht alle Fahrzeuge der aufgezählten Fahrzeugtypen, insbesondere nicht kleinere Lastkraftfahrzeuge, automatisch der Sonderbestimmung des Abs 4, sondern nur solche, die von größerer Längsabmessung sind, andererseits zählen dazu auch im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnte Fahrzeugtypen, wie Landgutfuhren, Wohnwagen(-gespanne), Sattelkraftfahrzeuge und Gelenkkraftfahrzeuge. Die Lenker derartiger Fahrzeuge dürfen hinter einem anderen langen Fahrzeug (des gleichen oder eines anderen Typs) nicht unmittelbar nachfahren, sondern müssen einen Mindestabstand von 50 m (auf Freilandstraßen) einhalten. Abs 4 gilt daher nicht, wenn ein Fahrzeug mit größerer Längsabmessung hinter einem normalen Fahrzeug nachfährt. Im gegenständlichen Fall lenkte der Berufungswerber, wie aus der im Zuge des Ermittlungsverfahrens vorgelegten Kopie des Typenscheins entnehmbar, einen Lastkraftwagen der Marke Mercedes Benz mit der Typenbezeichnung Atego 1223L mit zwei Achsen, einem geschlossenen Fahrerhaus und einem geschlossenen Kastenaufbau (Kühlaggregat). Dieser Lastkraftwagen hat eine größte Länge von 9,2 m, eine größte Breite von 2,6 m und eine größte Höhe von 3,55 m. Bei einem Lastkraftwagen mit derartigen Ausmaßen (die größtmögliche Länge eines Lastkraftwagens beträgt 12 m) handelt es sich zweifelsfrei nicht um ein kleines Lastkraftfahrzeug, sondern um ein Kraftfahrzeug mit größeren Längsabmessungen im Sinne des § 18 Abs 4 StVO. Ob es sich bei einem Fahrzeug mit längeren Längsabmessungen um einen Omnibus, ein Lastkraftfahrzeug, einen Kraftwagenzug oder einen Lastkraftwagen handelt, ist für den Tatvorwurf nicht wesentlich, weshalb die Modifizierung des Spruches hinsichtlich des Tatfahrzeuges auch außerhalb der Verjährungsfristen der §§ 31 und 32 VStG erfolgen konnte. Beim Fahrzeug, auf das vom Berufungswerber ein Mindestabstand von 50 m nicht eingehalten wurde, handelt es sich zweifellos, wie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, um ein Sattelkraftfahrzeug mit größeren Längsabmessungen. Dies ist den Tatfotos eindeutig und zweifelsfrei zu entnehmen und auch ersichtlich, dass dieses Fahrzeug beträchtlich größere Ausmaße aufweist, als das Fahrzeug des Berufungswerbers. Die gesetzliche Bestimmung des § 18 Abs 4 StVO soll gewährleisten, dass eine Kolonnenbildung durch mehrere hintereinanderfahrende Fahrzeuge mit größeren Längsabmessungen, insbesondere von Lkw-Kolonnen, verhindert wird, die ein erhebliches Hindernis durch andere Fahrzeuge bilden können. Der zwingende Mindestabstand von 50 m soll ein etappenweises Überholen von größeren Fahrzeugen ermöglichen. Mit Rücksicht auf den auch gegenüber dem Vordermann einzuhaltenden Sicherheitsabstand beim Überholen in einer Kolonne wird auf Freilandstraßen, namentlich auf Autobahnen, der Mindestabstand von 50 m zu gering sein, um einem Überholer das gefahrlose Einordnen zu ermöglichen. Insbesondere auf Autobahnen muss daher ein wesentlich größerer Abstand eingehalten werden, wenn ein langes Fahrzeug über eine längere Strecke hinter einem anderen Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen nachfährt. Dadurch, dass der Berufungswerber nachweislich einen Abstand von 19 m einhielt, hat er gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung verstoßen und somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung subjektiv und objektiv zu verantworten. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird hinsichtlich des Schutzzweckes auf die obigen Ausführungen verwiesen. Neben den objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat kommt im ordentlichen Verfahren als Strafbemessungsgrundlage die Prüfung der subjektiven Kriterien des Schuldgehaltes der Tat, somit auch die in der Person des Beschuldigten gelegenen Umstände, hinzu. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) daher die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Als erschwerend war nichts zu werten, als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers. Der begangenen Verwaltungsübertretung wohnt ein erheblicher Unrechtsgehalt inne, weil durch dieses knappe Hintereinanderfahren das Überholen für schnellere Fahrzeuge wesentlich erschwert wird und eben dieses durch die Vorschriften des § 18 Abs 4 StVO erreicht werden soll. Als Verschulden ist Fahrlässigkeit anzunehmen. In Anbetracht dieser Umstände und unter Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Berufungswerbers kann nicht davon gesprochen werden, dass die verhängte Geldstrafe überhöht wäre. Immerhin sollen Geldstrafen auch einen spürbaren Vermögensnachteil darstellen, um die neuerliche Begehung einer gleichartigen Verwaltungsübertretung wirksam vorzubeugen. Gemäß § 21 Abs 1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutsam sind. Eine Anwendung des § 21 Abs 1 VStG kommt also nur dann in Frage, wenn die Schuld des Beschuldigten geringfügig ist. Davon kann aber nur dann die Rede sein, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter den in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (VwGH 30.01.1990, 89/03/0084; 27.05.1992, 92/02/0176 uvm). Davon kann im gegenständlichen Fall aber nicht gesprochen werden, weil durch das Verhalten des Berufungswerbers eben das durch die übertretene Vorschrift bezweckte Ziel vereitelt wurde. Eine Anwendung des § 21 VStG scheidet somit aus. Die Festsetzung des Kostenbeitrages zum Verwaltungsstrafverfahren zweiter Instanz ergibt sich aus § 64 VStG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses erster Instanz durch die Berufungsbehörde dieser Betrag mit 20 % der verhängten Strafe festzusetzen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Längsabmessungen Sicherheitsabstand Lastkraftwagen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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