TE UVS Niederösterreich 2004/10/07 Senat-MD-03-1428

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Veröffentlicht am 07.10.2004
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Spruch

I

Der, gegen Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen, Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 Folge gegeben und das Straferkenntnis im Umfange dieses Punktes 1 aufgehoben.

 

Gleichzeitig wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) 1991 die Einstellung des, Punkt 1 des Straferkenntnisses betreffenden, Strafverfahrens verfügt.

 

II

Der, gegen Punkt 2 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses erhobenen, Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 AVG keine Folge gegeben und wird der, diesen Punkt 2 betreffende, Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat dem Land NÖ gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG einen, diesen Punkt 2 betreffenden, Betrag von ? 29,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu ersetzen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind die Geldstrafe und die, diesen Punkt 2 betreffenden, Kosten des Verfahrens der Behörde erster Instanz zu bezahlen (§ 59 Abs 2 AVG).

Text

Mit Straferkenntnis vom 10.10.2003, Zl 3-*****-02, erkannte die Bezirkshauptmannschaft X den nunmehrigen Berufungswerber der Begehung von Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs 1 lit c StVO (Punkt 1) und § 4 Abs 5 StVO (Punkt 2) schuldig und verhängte hiefür zu Punkt 1 gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO und zu Punkt 2 gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO Geldstrafen (zu Punkt 1: ? 218,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 3 Tage), zu Punkt 2: ? 145,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage)) unter gleichzeitiger Vorschreibung eines Kostenbeitrages gemäß § 64 Abs 2 VStG von insgesamt ? 36,30.

 

Gegen dieses, ihm am 17.10.2003 zugestellte, Straferkenntnis erhob der Beschuldigte fristgerecht am 31.10.2003 im Wesentlichen mit der Begründung Berufung, das Tatfahrzeug angehalten zu haben, weil ein im Gegenverkehr befindlicher Fahrzeuglenker den Rechtsmittelwerber (im Weiteren: RMW) zu einer Notbremsung veranlasst habe.

Ein Unfall habe nicht stattgefunden, der RMW habe weder ein Kollisionsgeräusch gehört noch einen Anstoß an das Tatfahrzeug verspürt.

Die Tatfahrzeugheckseite weise keinerlei Berührungsspuren auf. Der RMW habe nach dem Aussteigen aus dem Tatfahrzeug festgestellt, dass sich das Fahrzeug des Zeugen B****** rund eine Fahrzeuglänge hinter dem Tatfahrzeugheck befinde.

Der Zeuge B****** habe den RMW nicht auf eine Kollision angesprochen. Mangels Stattfindens eines Verkehrsunfalles habe für den RMW weder die Mitwirkungs- noch die Meldepflicht bestanden.

Im Übrigen sei die verhängte Geldstrafe jedenfalls überhöht, weil ein allfälliges dem RMW zur Last zu legendes Verschulden als äußerst geringfügig zu werten sei.

Abschließend beantragte der RMW die Straferkenntnisbehebung und Verfahrenseinstellung, in eventu, die Herabsetzung der Geldstrafe auf ein angemessenes Maß.

 

Mit Schreiben vom 06.11.2003 legte die Bezirkshauptmannschaft X den gegenständlichen Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vor.

 

Berufungsantragsgemäß führte die Berufungsbehörde am 22.09.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung im Anwesenheit des RMW und seines Rechtsvertreters, anlässlich welcher die Einvernahme des Zeugen A**** B****** sowie die Befund- und Gutachtenserstattung durch den Amtssachverständigen für Kraftfahrzeug- und Verkehrstechnik Ing K**** S****** erfolgten, durch.

 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Aufgrund der, diesbezüglich im Wesentlichen übereinstimmenden, somit unbedenklichen, Verfahrensergebnisse (s schriftliche Anzeige des Gendarmeriepostens V******** vom 26.09.2002, GZ-P A1/*****/01/2002, Aktenvermerk des Gendarmeriepostens V******** vom 16.09.2002, GZ C2/******/2002, betreffend den Verkehrsunfall mit Sachschaden; Beschuldigtenverantwortung (s. niederschriftliche Einvernahmen vom 21.02. und 10.10.2003, Berufungsschrift, Berufungsverhandlung); Angaben der Zeugen A**** B****** (s niederschriftliche Einvernahme vom 05.08.2003, Berufungsverhandlung) und F***** K******* (s niederschriftliche Einvernahme vom 19.05.2003, ha Aktenvermerk vom 07.09.2004)) steht fest, dass der RMW am 16.09.2002, um 07,15 Uhr, im Ortsgebiet V********, auf der S*********** Allee, nach der Kreuzung mit der Ortsstraße, das ca 14 Meter lange Tatfahrzeug *-***FU (Omnibus, Marke Setra) in Richtung Süden gelenkt hat.

Der Zeuge A**** B****** hat den KKW W-*****M (Opel Astra; im Weiteren: KKW 1) diesem Omnibus unmittelbar nachfolgend chauffiert.

Diesem KKW 1 ist der vom Zeugen F***** K******* gelenkte PKW W-*****B (Opel Vectra) unmittelbar nachgefahren. Zur gleichen Zeit hat der Lenker des entgegenkommenden KFZs **-***CA (Mercedes-Benz) die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren und zum Teil die Gegenfahrbahn befahren, wodurch der RMW zum starken Abbremsen des Tatfahrzeuges (Notbremsung) zwecks Kollisionsvermeidung mit dem Entgegenkommenden gezwungen gewesen ist.

 

Unter Zugrundelegung der schlüssigen, in sich widerspruchsfreien, im Wesentlichen übereinstimmenden, überzeugenden, lebensnahen, auch unter Wahrheitspflicht stehend getätigten, Angaben der Zeugen B****** und K******* ist weiters erwiesen, dass die beiden in Rede stehenden Zeugen, veranlasst durch das starke Abbremsen des Tatfahrzeuges, ebenfalls zum starken Abbremsen ihrer Fahrzeuge auf der regennassen Fahrbahn gezwungen gewesen sind, um einen Auffahrunfall zu vermeiden.

Obwohl der Zeuge B****** den KKW 1 stark abgebremst und überdies nach links ausgelenkt hat, ist sich ein kontaktierungsfreies Passieren des Tatfahrzeuges knapp nicht ausgegangen, weshalb es zum streifenden Kontakt des rechten vorderen Kotflügels des KKWs 1 mit der linken hinteren Stoßstangenecke des Tatfahrzeuges gekommen ist, wodurch der KKW 1 beschädigt (rechtes vorderes Blinkerglas zerbrochen, ca 30 cm lange, nicht ganz schmale, Delle im oberen Bereich des rechten vorderen Kotflügels) worden ist.

Dieser Streifkontakt ist mit einem, von den Zeugen B****** und K******* wahrgenommenen, Kollisionsgeräusch verbunden gewesen.

Der entgegenkommende Mercedes-Benz und das vom Zeugen K******* gelenkte KFZ sind kontaktierungsfrei geblieben. Der am KKW 1 unfallskausal entstandene Sachschaden ist augenfällig gewesen, die Materialkosten zur Behebung dieses Schadens haben ca ? 280,-- betragen.

Nach der gegenständlichen Kollision haben der RMW, die Zeugen B****** und K******* sowie der Lenker des Mercedes-Benz ihre Fahrzeuge angehalten. Das Tatfahrzeug und der KKW 1 sind nicht in Kontaktierungsstellung verblieben, sondern hat sich in den Anhaltepositionen dieser beiden Fahrzeuge ein Abstand dieser KFZ zu einander ergeben.

Der Zeuge B****** ist ausgestiegen, hat sich zum Mercedes-Lenker begeben und mit diesem auseinander gesetzt. Der RMW ist zur Heckseite des Busses gegangen und hat an der Streifkontaktstelle des Busses nachgeschaut, ob ein Schaden in diesem Bereich besteht. Nachdem der RMW die Schadensfreiheit der Tatfahrzeugheckseite festgestellt gehabt hatte, ist er, ohne irgend einen Kontakt mit dem Zeugen B****** aufgenommen zu haben, in das Tatfahrzeug eingestiegen und mit diesem weggefahren.

 

Die Berufungsbehörde erachtet die Angaben der beiden Zeugen als glaubwürdig, weil ein Grund, aus welchem die beiden Zeugen den ihnen ? unbestritten ? unbekannten RMW tatsachen- und wahrheitswidrig belasten und sich dadurch der strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen sollten, weder vom RMW behauptet worden noch sonst verfahrensevident geworden ist.

Dazu kommt noch, dass die beiden Zeugen ? im Gegensatz zum RMW ? keinerlei persönliches Interesse am Verfahrensausgang haben (der Zeuge K******* ist in den gegenständlichen Verkehrsunfall nicht unmittelbar involviert gewesen und durch diesen nicht geschädigt worden; der Zeuge B****** hat keine Schadenersatzansprüche gestellt, sondern den ihm unfallskausal entstandenen Schaden selbst getragen, weil er davon ausgegangen ist, dass ihn das Verschulden am ?Auffahren? (Streifkontakt mit dem Omnibus) trifft (die Reparatur des KKWs 1 ist von ihm gemeinsam mit einem Freund durchgeführt worden)).

 

Dem kraftfahrzeug- und verkehrstechnischen Gutachten des Amtssachverständigen Ing S******, gegen dessen inhaltliche und fachliche Richtigkeit und Schlüssigkeit keine Bedenken bestehen, nach ist der am KKW 1 festgestellte Sachschaden auf die von den Zeugen B****** und K******* beschriebene Art verursachbar und ist es technisch durchaus möglich, dass der festgestellte Schaden am KKW 1 auf die festgestellte Art entstanden ist, ohne dass an der Tatfahrzeugheckstoßstange ein Schaden ersichtlich gewesen ist.

Die, den Unfallshergang und den unfallskausalen Schadenseintritt betreffende, Darstellung der Zeugen B****** und K******* ist somit auch aus technischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig.

Die vom RMW behauptete Schadensfreiheit der Tatfahrzeugheckseite schließt das von den Zeugen geschilderte Unfallsereignis und den durch dieses verursachten Sachschaden am KKW 1 nicht aus.

 

Die Darstellung des Zeugen B******, der RMW hat die Schadensfreiheit der Tatfahrzeugheckseite überprüft, gibt in lebensnaher Weise das Verhalten einer, ein KFZ im Kolonnenverkehr lenkenden, Person, die auf regennasser Fahrbahn eine, mit der Gefahr eines Auffahrunfalles verbundene, durch das Fehlverhalten eines Anderen (fallbezogen: Mercedes-Lenker) veranlasste, Notbremsung durchführt, wieder. Lebenserfahrungsgemäß ist die Verhaltensweise dieser Personen von Eigeninteressen bestimmt und orientiert sich daran, ob das eigene KFZ schadensfrei geblieben ist.

Fühlt sich der Betroffene am Verkehrsunfall (fallbezogen: Streifkontakt (?Auffahren?) des KKWs 1) schuldlos und ist das eigene KFZ unbeschädigt geblieben, hat der Betroffene mangels Bestehens eines  Schadenersatzanspruches kein Interesse, sich mit den sonstigen Unfallsfolgen auseinander zu setzen und der im § 4 Abs 5 StVO normierten Meldepflicht nachzukommen.

 

Die Beschuldigtenverantwortung, es habe kein Kontakt Tatfahrzeug ? KKW 1 stattgefunden und sei kein Sachschaden durch eine Tatfahrzeugkontaktierung eingetreten, ist durch die glaubwürdigen Angaben der Zeugen B****** und K******* eindeutig widerlegt.

 

Unbestrittenermaßen hat der RMW den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden keiner Sicherheitsdienststelle gemeldet, obwohl ein gegenseitiger Identitätsnachweis unterblieben ist.

Der Zeuge B****** hat am Tattag, um 07,25 Uhr, den Gendarmerieposten V******** vom in Rede stehenden Verkehrsunfall verständigt.

 

Alle Personen, deren Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, haben an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 4 Abs 1 lit c StVO) und, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen. Eine solche Verständigung darf jedoch unterbleiben, wenn die genannten Personen oder jene, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, einander ihren Namen und ihre Anschrift nachgewiesen haben (§ 4 Abs 5 StVO).

 

I Zu Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Zu diesem Punkt ist dem RMW im gesamten gegenständlichen Verfahren vorgeworfen worden, seine Mitwirkungspflicht durch Verlassen der Unfallstelle (Nichtverbleiben an der Unfallstelle) verletzt zu haben.

 

Die Verpflichtung nach § 4 Abs 1 lit c StVO besteht nur dann, wenn eine Verständigungspflicht nach § 4 Abs 2 StVO besteht, wenn ein am Unfallsort Beteiligter das Einschreiten eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallsort zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst (VwGH 29.05.2001, 99/03/0373, 26.03.2004, 2004/02/0032, u v a).

 

Beim gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden hat es nicht zur Aufnahme des Tatbestandes an Ort und Stelle kommen müssen; eine solche Tatbestandsaufnahme ist auch - im örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Unfall ? tatsächlich nicht durchgeführt und von niemandem verlangt worden.

 

Da die Mitwirkungspflicht durch Nichtverlassen der Unfallstelle nur dann besteht, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat und diese Voraussetzung fallbezogen nicht vorliegt, ist für den RMW die Verpflichtung, an der Sachverhaltsfeststellung durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken, nicht gegeben gewesen.

 

Die Erstbehörde hat somit die Rechtslage verkannt, indem sie den RMW trotzdem einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c StVO schuldig erkannt hat.

Da diese, vom RMW nicht geltend gemachte, inhaltliche Rechtswidrigkeit von Amts wegen aufzugreifen ist (VwGH 26.03.2004, 2004/02/0032), ist hinsichtlich Punkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

II Zu Punkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

A. Schuldberufung:

 

Aufgrund der oben getroffenen Feststellungen ist erwiesen, dass das Verhalten des RMW am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden im ursächlichen Zusammenhange gestanden ist.

 

Voraussetzung für die Meldepflicht nach § 4 Abs 5 StVO ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintrittes eines Sachschadens, sondern auch in subjektiver Hinsicht das Wissen oder das fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens.

Der Tatbestand des § 4 Abs 5 StVO ist schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein kommen hätten müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte.

 

Das vom RMW vorgenommene Fahrmanöver (starkes Abbremsen (Notbremsung) auf regennasser Fahrbahn im Kolonnenverkehr) stellt ein unfallträchtiges, zu erhöhter Aufmerksamkeit und Sorgfalt verpflichtendes, riskantes Fahrmanöver, bei welchem dringende Kollisionsgefahr bestanden hat, dar.

 

Wie sich aus der vom RMW im Bereich der linken Ecke der Tatfahrzeugheckstoßstange vorgenommenen Nachschau ergibt, hat er offensichtlich aufgrund von ihm wahrgenommener Umstände von der Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden gewusst.

 

Der am KKW 1 festgestellte Sachschaden ist sowohl der Darstellung der beiden Zeugen B****** und K******* als auch dem o a Amtssachverständigengutachten nach augenfällig gewesen und hat auch von einem Laien eindeutig erkannt werden können.

 

Geht man davon aus, dass sich der RMW, wie oben festgestellt, zur Tatfahrzeugheckseite begeben hat, ist es völlig lebensfremd und nahezu absurd, dass der RMW den augenfälligen Schaden beim im unmittelbaren Nahebereich der Tatfahrzeugheckseite stehenden KKW 1 nicht gesehen hat.

Bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtumstände des konkreten Einzelfalles ergibt sich daher, dass der RMW sowohl vom am KKW 1 eingetretenen Sachschaden als auch von seiner ursächlichen Beteiligung am gegenständlichen Verkehrsunfall gewusst hat, sich jedoch infolge der seiner Auffassung nach gegebenen Schuldlosigkeit seiner Person am gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden und der Schadensfreiheit des Tatfahrzeuges nicht weiter um den Unfall und dessen Folgen gekümmert und die ihn treffende Meldepflicht im Wissen um seine ursächliche Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ignoriert hat.

 

Da bei einem geprüften KFZ-Lenker, noch dazu einem Berufskraftfahrer wie dem RMW, die Kenntnis derart wesentlicher straßenverkehrsrechtlicher Normen wie die des § 4 Abs 5 StVO vorauszusetzen ist, ist davon auszugehen, dass der RMW gewusst hat, dass er durch das Unterlassen der Meldung des ihm zur Kenntnis gelangten Verkehrsunfalles mit Sachschaden trotz unterbliebenen Identitätsnachweises gegen die Norm des § 4 Abs 5 StVO verstößt.

 

Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes sowie der dargelegten Rechtslage hat der RMW den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht, sodass der, Punkt 2 des Straferkenntnisses betreffende, Schuldspruch zu Recht erfolgt ist und der Schuldberufung keine Folge zu geben war.

 

Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass es nicht dem Zeugen B****** oblegen hat, den RMW auf den gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sachschaden anzusprechen, sondern ist der RMW verpflichtet gewesen, sich selbstinitiativ und besonders gewissenhaft von der Folgenlosigkeit des von ihm vorgenommenen gefährlichen Fahrmanövers zu überzeugen.

Es wäre Aufgabe des RMW gewesen, sich durch Ansprechen des Zeugen B****** von der Richtigkeit des vom RMW in der Berufungsschrift behaupteten - nicht erwiesenen - Eindruckes des Nichtstattfindens eines Verkehrsunfalles zu vergewissern.

 

B Strafberufung:

 

Der Zweck der gesetzlichen Bestimmungen des § 4 Abs 5 StVO liegt insbesondere darin, den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregulierung in der Folge auseinander zu setzen haben wird.

 

Eine, den RMW betreffende, verwaltungsbehördliche Vorstrafe ist nicht aktenevident geworden.

 

Die Berufungsbehörde wertet mildernd die Unbescholtenheit, erschwerend die wissentliche Tatbegehungsweise.

 

Unter Bedachtnahme auf die im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien, somit im Hinblick darauf, dass der RMW durch sein rechtswidriges Verhalten den Schutzzweck der übertretenen Norm verletzt hat, sowie unter Berücksichtigung des nicht unwesentlichen Unrechtsgehaltes der Tat, des erheblichen Verschuldensausmaßes (die Meldung ist nicht bloß verspätet erstattet, sondern gänzlich unterlassen worden), des Milderungsgrundes, des gewichtigen Erschwerungsgrundes, der nicht unbedeutenden nachteiligen Tatfolge (Durchführung diverser Erhebungen, insbesondere zwecks Ausforschung des mit dem Zulassungsbesitzer nicht identen Lenkers des Tatfahrzeuges), der bis zu ? 726,-- reichenden Strafdrohung des § 99 Abs 3 lit b StVO, der allseitigen Verhältnisse des RMW (eigenen Angaben in der Berufungsverhandlung nach: Busfahrer, monatliches Nettoeinkommen: ca ? 1.580,-- (14 x jährlich), Vermögen: jeweils Hälfteeigentümer eines Einfamilienhauses und einer Ackerfläche (anteilige Verkehrswerte: insgesamt ca ? 36.000,--), ein PKW (VW Golf, Baujahr 2004, Zeitwert: ca ? 13.000,--), keine Schulden, sorgepflichtig für die nicht berufstätige Ehegattin) sowie general- und spezialpräventiver Erfordernisse sind die von der Erstbehörde verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen jeweils tat-, schuld- und täterangemessen und erweisen sich, insbesondere in Anbetracht der vorsätzlichen Tatbegehungweise sowie des general- und spezialpräventiven Strafzweckes, als äußerst milde.

 

Eine außerordentliche Milderung der Strafe (§ 20 VStG) kam bei der, keine Mindestgrenze enthaltenden, Strafdrohung nicht in Betracht.

Ein Absehen von der Strafe (§ 21 VStG) war allein schon aufgrund des vom RMW zu vertretenden, erheblichen, Verschuldens ausgeschlossen.

 

Der Strafberufung war somit keine Folge zu geben und waren die, Punkt 2 des Straferkenntnisses betreffenden, Straf- und Kostenaussprüche vollinhaltlich zu bestätigen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogenen Gesetzesstellen.

Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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