TE UVS Burgenland 2004/10/19 F02/06/04004

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Veröffentlicht am 19.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in ***, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt ***, vom 14 09 2004, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 01 09 2004, Zl ND-10-09-508-6-2003, betreffend die Zurückweisung eines Antrages wegen entschiedener Sache, zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

?Gemäß § 68 Abs 1 AVG wird der Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides hinsichtlich der im Führerschein, ausgestellt am 05 11 2003, eingetragenen Auflagen wegen entschiedener Sache zurückgewiesen?.

Text

Der Berufungswerber ist laut einer Mitteilung des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 01 10 2003 an Diabetes mellitus erkrankt. Das Führerscheinreferat der Bezirkshauptmannschaft ersuchte den Amtsarzt daraufhin um Erstellung eines Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung des Berufungswerbers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B. Aus einer ?Kurzmitteilung? des Amtsarztes vom 05 11 2003 geht hervor, dass der Berufungswerber an diesem Tag untersucht wurde. Als nächstes erliegt im Akt ein als Gutachten bezeichnetes Schreiben des Amtsarztes, wo festgehalten ist, dass der Untersuchte bedingt geeignet sei und sind folgende Bedingungen genannt:

?Vor der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges ist eine Blutzuckerkontrolle durchzuführen und sind eventuell erforderliche blutzuckerkorrigierende Maßnahmen zu unternehmen.

Kontrolluntersuchung durch einen FA f Innere Medizin in jährlichen Abständen.

Kontrolluntersuchung durch einen FA f Augenheilkunde in jährlichen Abständen.?

 

Ebenfalls am 05 11 2003 wurde mit dem Berufungswerber eine Niederschrift aufgenommen. Als Gegenstand der Amtshandlung ist angegeben: ?Einschränkung der Lenkberechtigung für die Klasse B ? Auflagen?. Einleitend enthält die Niederschrift den Hinweis, dass dem Berufungswerber die amtsärztliche Kurzmitteilung vom 05 11 2003 zur Kenntnis gebracht wurde und die Behörde beabsichtige, die vom Amtsarzt genannten Auflagen, vorzuschreiben. Nach weiteren Belehrungen hinsichtlich der Auflagen ist in der Niederschrift noch festgehalten, dass der Berufungswerber mit den Auflagen einverstanden war und hat er die Niederschrift unterfertigt.

 

Weiters befindet sich im Akt die Kopie eines ?Führerscheinantrages?, den der Berufungswerber am 05 11 2003 gestellt hat. Laut den Angaben in der Spalte ?Behördliche Verfügungen? wurde ihm die Lenkberechtigung für die Klasse B erteilt, wobei in der Rubrik ?Einschränkungen/Bemerkungen? der Zahlencode 104 eingetragen ist.

 

Am 21 05 2004 hat der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Vertreter den Antrag ?auf Ausfertigung eines anfechtbaren Bescheides, mit welchem ihm allenfalls konkrete Auflagen vorgeschrieben werden,  um diese Auflagen  im Rechtsmittelweg überprüfen lassen zu können? gestellt.

 

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See diesen Antrag zurückgewiesen.

Der Spruch lautet wie folgt:

?Gemäß § 68 Abs  1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 wird der Antrag auf Ausfertigung eines Bescheides hinsichtlich der Auflagen 1) Blutzuckerkontrolle vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges und eventuell erforderlichen blutzuckerkorrigierende Maßnahmen zu unternehmen, 2) jährliche Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin und 3) jährliche Kontrolluntersuchung durch einen Facharzt für Augenheilkunde, mit Niederschrift und Ausstellung des Führerscheines vom 05 11 2003 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen?.

 

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung bringt der Rechtsmittelwerber zusammengefasst vor, aus der Niederschrift vom 05 11 2003 könne nur entnommen werden, dass dem Einschreiter zur Kenntnis gebracht worden sei, dass die Behörde ?beabsichtigt? Auflagen vorzuschreiben. Weder aus der Niederschrift, noch aus der Ausfolgung des Führerscheines an den Einschreiter sei ersichtlich, dass ihm Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Dadurch sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die Auflagen überprüfen zu lassen. Dies insbesondere im Hinblick auf die Lehre und Judikatur zu den Voraussetzungen, wann eine nachträgliche Befristung verfügt werden kann. Mangels Rechtsmittelbelehrung habe der Einschreiter keine Kenntnis davon erlangt, dass er durch die Unterfertigung der Niederschrift vom 05 11 2003 auf Rechtsmittel verzichtet habe bzw habe er keine Kenntnis davon gehabt, dass die Wiederausfolgung des Führerscheines und die Ersichtlichmachung von Auflagen Bescheidwirkung habe. Weiters verweist er auf die Vorschriften des § 58 Abs 1 und 2 AVG, welche nicht eingehalten worden seien und sei daher die Ansicht der Bezirkshauptmannschaft, die Wiederausfolgung des Bescheides sei ein impliziter Bescheid, unzutreffend.

 

Hierüber wurde Folgendes erwogen:

 

Für den Anlassfall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG) maßgebend:

?Ausstellung des Führerscheines (Bestätigung über die Lenkberechtigung)

 

§ 13. (1) Die Behörde hat dem Bewerber über die von ihr erteilte Lenkberechtigung eine Bestätigung, den Führerschein, auszustellen.

...

(2) In den Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs 3 Z 2 oder 3 ausgesprochene Bedingung, Befristung oder Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder zwecks Eintragung nachträglich ausgesprochener Bedingungen, Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zur Ergänzung oder Neuausstellung gemäß § 15 Abs 1 vorzulegen. Weitere Ergänzungen, wie etwa Änderung des Namens oder des Hauptwohnsitzes, sind von der Behörde auf Antrag unter Vorlage der erforderlichen Dokumente durchzuführen.

(3) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr (nunmehr Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie) hat durch Verordnung festzusetzen:

1.

die Form und Farbe des Führerscheines,

2.

die Rubriken und den Inhalt des Führerscheines,

3.

die Zahlencodes für Eintragungen betreffend den Umfang und die Gültigkeit der Lenkberechtigung,

 4. allenfalls in den Führerschein einzutragende zusätzliche Angaben und

 5. die Fälschungssicherheitsmerkmale.

...

 

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1.

die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2.

die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Bedingungen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs 2 in den Führerschein einzutragen.

..."

 

Weiters sind folgende Bestimmungen der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung - FSG-DV von Bedeutung:

"Eintragungen in den Führerschein

§ 2. (1) Die Behörde hat einzutragen ...

2. auf Seite 4

...

b) allfällige Zahlencodes gemäß Abs 2, wobei harmonisierte gemäß Abs 3 den nationalen gemäß Abs 4 voranzustellen sind, und unmittelbar hinter jeder Eintragung das Dienstsiegel anzubringen ist;

...

(2) Die Behörde hat für die in § 13 Abs 2 FSG genannten Eintragungen Zahlencodes gemäß den Abs 3 und 4 zu verwenden. Soweit die Codes ergänzende Angaben vorsehen, sind diese in Klammern neben den Codes auf Grund des Einzelfalles einzutragen.

(4) Folgende Zahlencodes mit ausschließlicher Geltung für Österreich sind zu verwenden:

104 Lenkberechtigung ist auf Grund ärztlicher Kontrolluntersuchungen gemäß § 2 Abs 3 letzter Satz der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV) zu verlängern.?

 

Nach dem eindeutigen Wortlaut des Antrages vom 21 05 2004 begehrt der Einschreiter die Ausfertigung eines Bescheides betreffend allfälliger konkreter Auflagen. Damit hat er deutlich zu erkennen gegeben, dass es ihm nicht um eine neuerliche Überprüfung seiner gesundheitlichen Eignung zum Zeitpunkt der Antragstellung ging. Er hat nämlich keinerlei Vorbringen dahingehend erstattet, dass die Vorschreibung von Auflagen nicht (mehr) notwendig sei. Sein Begehren kann also nur so verstanden werden, dass er einen neuen Bescheid hinsichtlich der im Führerschein eingetragenen Auflagen wünschte, ?um diese Auflagen im Rechtsmittelweg überprüfen lassen zu können? ? wie er es selber formulierte.

 

Das Verfahren zur Erteilung der Lenkberechtigung wurde jedoch mit der Ausstellung und Aushändigung des Führerscheines vom 05 11 2003 abgeschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt nämlich dann, wenn die Lenkberechtigung nicht mit gesondertem Bescheid erteilt, sondern nur ein Führerschein ausgestellt wurde, diesem Bescheidcharakter zu (VwGH vom 17 12 2002, Zl 2001/11/0051 mwN). Daran vermag der Einwand des Berufungswerbers, dass ihm keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei, ebenso wenig zu ändern wie der Umstand, dass ihm der Bescheidcharakter des ausgestellten Führerscheines unbekannt gewesen sei. Was die Rechtsmittelbelehrung betrifft, enthält § 61 Abs 2 AVG für das Fehlen einer solchen eine ausdrückliche Regelung. Es wäre ihm also frei gestanden, innerhalb der gesetzlichen Frist gegen die Einschränkung der Lenkberechtigung zu berufen. Entgegen dem Berufungsvorbringen, wäre dem auch kein ?Berufungsverzicht? entgegengestanden. Durch die Unterfertigung der Niederschrift, worin er erklärte, mit den Auflagen einverstanden zu sein, ist ein solcher Verzicht jedenfalls nicht erfolgt. Wenn der Berufungswerber weiters die nach § 58 Abs 1 und 2 AVG für Bescheide geltenden Formvorschriften einwendet, so wird neuerlich auf die schon oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die Qualifikation eines Verwaltungsaktes als Bescheid von einer materiellen Betrachtungsweise auszugehen ist.

 

Der dem Berufungswerber ausgestellte Führerschein enthält mit dem Code 104 die Einschränkung betreffend ärztlicher Kontrolluntersuchungen. Es geht also nicht ? wie in der Berufung vorgebracht ? um eine nachträgliche ?Befristung?. Angeordnet wurden vielmehr jährliche fachärztliche Kontrolluntersuchungen. Nicht umfasst ist von dieser Auflage allerdings die vom Amtsarzt für erforderlich erachtete ?Blutzuckerkontrolle vor Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges? sowie die ?eventuell erforderlichen blutzuckerkorrigierende Maßnahmen?. Nach § 13 Abs 2 FSG ist in den Führerschein jede Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Indem die genannte Auflage lt Niederschrift vom 05 11 2003 zwar angekündigt, in der Folge aktenkundig aber in den Führerschein nicht eingetragen wurde, besteht diesbezüglich ohnehin keine bescheidmäßige Verpflichtung. Aus diesem Grund wurde auch der Spruch neu gefasst.

 

Nach § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der angefochtene Bescheid war daher spruchgemäß zu bestätigen und ist im gegenständlichen Verfahren auf die Rechtmäßigkeit der genannten Auflagen nicht einzugehen.

Schlagworte
Führerschein, Bescheidcharakter, entschiedene Sache
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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