Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des D. G., D-Zechin, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.02.2004, Zl VK-23645-2003, nach der am 21.120.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 43,60, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 03.10.2003, 15.08 Uhr
Tatort: B182, km 0036,400
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY
1. Sie sind als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahren.?
Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 7a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.
In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter im Wesentlichen vor, dass der gegen ihn erhobene Schuldvorwurf bestritten werde und die Anzeige zu Unrecht erhoben worden sei. Zudem dürfte die zugrunde liegende Verordnung auch rechtswidrig sein.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom 22.09.2004 wurde ausgeführt, dass die Verkehrsbeschränkung, auf welche sich das angefochtene Straferkenntnis beziehe, infolge des Fehlens einer rechtsgültigen zugrunde liegenden Verordnung nicht existent sei.
Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren, in eventu die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe beantragt.
Aufgrund dieser Berufung wurde am 21.10.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde, insbesondere in die von der Berufungsbehörde eingeholte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffend die Verkehrsverhältnisse in Gries am Brenner vom 05.07.2004, Zl 4-13/10-5/93. Der Berufungswerber ist zu dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
In der Anzeige des Gendarmerieposten Gries am Brenner vom 09.10.2003 ist dargestellt, dass der Berufungswerber am 03.10.2003 um 15.08 Uhr das Sattelkraftfahrzeug (höchstzulässiges Gesamtgewicht über 7,5 t), bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY (D) und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY (D) auf der B182 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner bei Strkm 36,400 von Italien kommend in Richtung Norden gelenkt hat.
Anlässlich seiner Anhaltung wurde vom kontrollierenden Beamten BI S. festgestellt, dass der Berufungswerber bei der gegenständlichen Fahrt nicht unter eine in der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.07.1994, Zl 4-13/10-5/93, beschriebenen Ausnahmebestimmung fällt. Der Berufungswerber gab an, dass er die Verkehrszeichen, die das Lkw-Fahrverbot ankündigten, nicht gesehen habe.
Die von der Berufungsbehörde eingeholte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.07.1994, Zl 4-13/10-5/03, normiert in ihrem Punkt 26 auf der B182 vom südlichen Ende des Parkplatzes der Raiffeisenkasse Gries am Brenner, Wechselstube Brenner, bis zur Staatsgrenze ein ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht, ausgenommen Zustell- und Abholdienste im Ortsteil Brenner, in beiden Richtungen?.
Die entsprechenden Vorschriftszeichen gemäß § 52a Z 7a StVO ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit über 7,5 t höchstzulässigem Gesamtgewicht? mit der Zusatztafel ?ausgenommen Zustell- und Abholdienste im Ortsteil Brenner? sind am südlichen Ende des Parkplatzes der Raiffeisenkasse Gries am Brenner, Wechselstube Brenner und auf Höhe des Zollschrankens deutlich sichtbar angebracht.
Für die Berufungsbehörde besteht kein Zweifel, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegt Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu vertreten hat.
In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes normiert. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber mit dem Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, wonach er die besagte Straße nicht vorsätzlich falsch befahren habe, sondern ortsunkundig gewesen sei und er, als das entsprechende Verbotsschild erschienen sei, keine Möglichkeit mehr gehabt habe, den Lkw zu wenden, nicht gelungen.
Es steht daher für die Berufungsbehörde auch fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.
Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich ist, weil das Fahrverbot auf der B182 für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t im hohen Maße dem Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Immissionen und darüber hinaus dem Schutz der Verkehrsinfrastruktur vor übermäßiger Abnutzung durch den Lkw-Schwerverkehr dient.
Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten, erschwerende Umstände lagen keine vor.
Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungskriterien sowie unter Berücksichtigung des im gegenständlichen Fall zur Verfügung stehenden Strafrahmens (gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO bis zu Euro 726,00) ergibt sich, dass die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von Euro 218,00 ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt ist. Die Strafe ist schuld- und tatangemessen und auch bei allenfalls ungünstigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen keinesfalls überhöht. Außerdem war deren Verhängung aus spezialpräventiven Gründen notwendig, um den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretungen abzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.