Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Senatsmitglied Mag. Erwin Ziermann über die Berufung des H in S, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert T in S, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 16.07.2003, Zahl 1/06/26700/2003/006, folgendes Erkenntnis:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die unter den Spruchpunkten a) bis c) verhängte Geldstrafe auf jeweils ? 250 herabgesetzt wird.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG reduziert sich demgemäß der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens auf ? 75. Gemäß § 65 VStG entfällt der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet wie folgt:
?Sie haben in der Zeitung ?Salzburger Stadtanzeiger? vom 14.8.2002 (Nr. 30), vom 18.9.2002 (Nr. 34) und vom 25.6.2003 (Nr. 24) die Inserate:
gelernter Fliesenleger und Steinmetz sucht Arbeit bei Fa. oder Privat auch Kleinigkeiten. Tel. 0664/40 56 544
vielseitiger Handwerker Installationen Wasser-Heizung, Trockenbau, ausmalen etc. kompetent und zuverlässig sucht Arbeit bei Fa. oder Privat. Tel. 0664/40 56 544 und
Installateur für Wasser-Heizung sucht Arbeit bei Fa. oder Privat auch Kleinigkeiten.
Tel. 0664/40 56 544
geschalten und damit den Gegenstand der Gewerbe
a)
Platten- und Fliesenleger
b)
Gas- und Sanitärtechnik und
c)
Maler und Anstreicher
Bildende Tätigkeiten an einen größeren Kreis von Personen angeboten, was der Ausübung dieser Gewerbe gleichzuhalten ist, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigungen (Bewilligungen) zu sein.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
zu a):
§ 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 4 zweiter Fall, 5, 94 Z. 38 und 150 Z. 18 Gewerbeordnung 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002 zu b):
§ 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 4 zweiter Fall, 5, 94 Z. 25, 110
Gewerbeordnung 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002
zu c):
§ 366 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. §§ 1 Abs. 4 zweiter Fall, 5, 94 Z. 47, 150 Z. 14 Gewerbeordnung 1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2002
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstraße gemäß § 366 Abs. 1 Einleitungssatz GewO 1994 zu a) ? c) je ? 500,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag.
Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und begründend im Wesentlichen ausgeführt, er habe nur Arbeit gesucht und das sei wohl noch erlaubt. Man könne bei jeder Firma Arbeit suchen.
In der Sache wurde am 19.10.2004 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Rechtsvertreters eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.
Der Beschuldigte gab in der Berufungsverhandlung an, er habe nie beabsichtigt, eine selbstständige Tätigkeit als Fliesenleger, Steinmetz, Installateur bzw Maler und Anstreicher auszuüben. Er habe lediglich eine Anstellung bei einer Firma, insbesondere bei einem Hotel als Hausmeister gesucht. Für die Ausübung der in Rede stehenden Tätigkeiten habe er auch gar kein Werkzeug besessen. Auch aufgrund seines körperlichen Zustandes ? er sei Invalide und in sehr schlechter körperlicher Verfassung ? hätte er die in Rede stehenden Tätigkeiten nicht selbst ausüben können.
Die in Rede stehenden Inserate vom 14.08.2002, 18.09.2002 und 25.06.2002 habe er selbst geschalten, jedoch nicht für sich, sondern für andere Personen.
Im Zuge der weiteren Vernehmung gab der Beschuldigte an, lediglich jene Anzeige, die mit ?vielseitiger Handwerker ?? beginne, habe er für sich selbst geschalten. Bei den übrigen Anzeigen habe er lediglich das ? nicht von ihm selbst ausgefüllte - Formular, auf welchem aber seine Telefonnummer angegeben gewesen sei, zum Büro des Salzburger Stadtanzeigers gebracht.
Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg hat hiezu in einer gemäß § 51c VStG durch ein Einzelmitglied zu treffenden Berufungsentscheidung Folgendes erwogen:
Beim ? der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden ? Anbieten einer den Gegenstand eines Gewerbes bildenden Tätigkeit kommt es auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an (vgl zB VwGH 25.02.2004, Zahl 2002/04/0069).
Die im Salzburger Stadtanzeiger unter Angabe einer Mobiltelefonnummer geschalteten ? somit an einen größeren Kreis von Personen gerichteten - Inserate ?gelernter Fliesenleger (vielseitiger Handwerker, Installateur für Wasser-Heizung) ?.. sucht Arbeit bei Fa. oder privat? sind insbesondere aufgrund des Zusatzes ?oder privat? geeignet, beim durchschnittlichen Leser dieser Gratiszeitung den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende gewerbliche Tätigkeit angeboten wird.
Somit erfüllen die Ankündigungen den Tatbestand des § 1 Abs 4 GewO 1994 idgF und geht daher das Vorbringen des Beschuldigten, er habe mit den angeführten Inseraten lediglich eine Tätigkeit als Hausmeister bei einem Hotelbetrieb gesucht, schon deshalb ins Leere, weil die aus dem objektiven Wortlaut nicht erkennbare Absicht unbeachtlich ist.
Wenngleich die Frage, wer der Ankündigende ist, nach objektiven Gesichtspunkten und nicht nach dem subjektiven Eindruck, den die Ankündigung vermittelt, zu beurteilen ist, ist im vorliegenden Fall die in den Inseraten aufscheinende Mobiltelefonnummer des Beschuldigte jedenfalls ein wesentliches Indiz dafür, dass die Ankündigung vom Beschuldigten geschalten wurde.
In der Berufungsverhandlung hat er eingangs auch zugegeben, die verfahrensgegenständlichen Ankündigungen selbst inseriert zu haben. Das Vorbringen, er habe in zwei Fällen lediglich das ? nicht von ihm selbst ausgefüllte Formular, auf welchem aber seine Telefonnummer angegeben gewesen sei - zum Büro des Salzburger Stadtanzeigers gebracht, vermag der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil er weder einen Auftraggeber nannte, noch diesbezügliche Beweismittel vorlegte oder anbot.
Der erstinstanzliche Schuldspruch erfolgte daher zu Recht.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 366 Abs 1 Z 1 GewO 1994 idgF ist für die gegenständliche Übertretung eine Geldstrafe bis zu ? 3.600 vorgesehen. Der Beschuldigte hat durch das gegenständliche Verhalten einer zentralen Bestimmung der Gewerbeordnung zuwider gehandelt, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung nicht unbeträchtlich ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ? wie auch der persönliche Eindruck in der Berufungsverhandlung zeigte ? die angekündigten Tätigkeiten schon aufgrund seines schlechten körperlichen Zustandes und seiner Invalidität nicht hätte ausüben können und ? wie er glaubwürdig darlegte - die Fertigkeiten und Kenntnisse für die Ausübung der angekündigten Tätigkeiten (Fliesenleger, Steinmetz, Maler und Anstreicher, Installateur) gar nicht besitzt.
Somit ist trotz der fahrlässig herbeigeführten Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der angelasteten Übertretung das der Ausübung des Gewerbes gleichzuhaltenden Anlocken eigener Kunden wohl nur in sehr eingeschränktem Ausmaß gegeben und der Unrechtsgehalt der Übertretung somit ein wesentliche geringerer als in jenen Fällen, wo tatsächlich die Absicht besteht, die angebotenen Tätigkeiten auch selbst auszuüben.
An Verschulden ist dem Beschuldigten dennoch zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, da er sich bei Einhaltung der von ihm zu erwartenden Sorgfalt im Zweifel bei der zuständigen Behörde hätte erkundigen müssen, ob der Inhalt des von ihm geschalteten Inserates gegen die Bestimmungen der Gewerbeordnung verstößt. Dies insbesondere deshalb, weil der Beschuldigte bereits einmal wegen rechtswidriger Ankündigung einer den Gegenstand des Baumeistergewerbes bildenden Tätigkeit in einer Zeitung bestraft wurde.
Strafmildernde Umstände oder nachteilige Folgen der Tat sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Zumal die oben angeführte einschlägige Vorstrafe bereits getilgt ist, liegen auch Straferschwerungsgründe nicht vor.
Festgehalten wird auch, dass der Beschuldigte nicht das im angefochtenen Straferkenntnis angegebene Einkommen in der Höhe von ?
750 monatlich, sondern lediglich einen Pensionsvorschuss einer Invaliditätspension in der Höhe von ? 525 pro Monat bezieht.
In Anbetracht dieses niedrigen Einkommens sowie unter Berücksichtigung des zu relativierenden Unrechtsgehaltes der Übertretungen erscheint die Strafe im reduzierten Ausmaß ausreichend, um den Beschuldigten in Hinkunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen wirkungsvoll abzuhalten. Eine weitere Strafreduktion kommt jedoch aus spezial- und generalpräventiven Überlegungen nicht in Betracht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.