TE UVS Tirol 2004/10/29 2004/27/063-3

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Veröffentlicht am 29.10.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn K. G., D-XY, vertreten durch Dr. D. B., Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 27.09.2004, VK-13408-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 auf Euro 150,00 herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 15,00 neu bestimmt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 24.04.2004 um 21.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Gries am Brenner, auf der A 13 bei km 34.100

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Anhänger, XY

 

Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten ist und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 2 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben, in der vorgebracht wurde, dass sich die Behörde mit den Argumenten und Beweisanträgen nicht auseinander gesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass der Beschuldigte ohne sein Verschulden daran gehindert war, die behauptete Verwaltungsvorschrift einzuhalten, da ihm von Seiten seiner Berufsvertretung erklärt wurde, dass der gegenständliche Tiertransport zulässig sei. Auch der Höhe nach sei die Strafe unangemessen hoch.

 

Anlässlich des Berufungsverfahrens wurde dargelegt, dass der Beschuldigte lediglich über ein Einkommen von ca. Euro 1.000,00 pro Monat, dies 14 mal, verfüge und Sorgepflichten für eine Ehegattin sowie zwei minderjährige Kinder habe.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Berufungswerber hat am 24.04.2004, einem Samstag, um 21.00 Uhr in der Gemeinde Gries am Brenner auf der Autobahn A 13 bei km 34.100 das Sattelzugfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY sowie dem Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt. Bei dem Sattelkraftfahrzeug und der selbstfahrenden Arbeitsmaschine handelt es sich um eine solche mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Bei der Fahrt handelte es sich um eine Leerfahrt eines Tiertransportfahrzeuges. Die Anhaltung wurde im Zuge einer Alkoholkontrolle von RI S. und RI S. am nördlichen Ende des Lkw-Parkplatzes Brenner-Einreise durchgeführt. Anlässlich der Amtshandlung konnten die beiden Beamten feststellen, dass dem Beschuldigten das Fahrverbot sehr wohl bekannt war, er habe nur aufgrund seiner beiden minderjährigen Kinder nach Hause fahren wollen.

 

Der Beschuldigte verdient monatlich ca. Euro 1.000,00 und hat Sorgepflichten für seine Ehegattin und die zwei minderjährigen Kinder.

 

Diese Feststellungen konnten unbedenklich aufgrund des Akteninhaltes getroffen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 42 Abs 2 StVO ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchst zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t verboten.

 

Aufgrund der Feststellungen ergibt sich, dass der Beschuldigte an einem Samstag um 21.00 Uhr, sohin weit nach Beginn des Fahrverbotes, die A 13 befahren hat.

 

Damit hat er den Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht.

 

Die Rechtfertigung des Beschuldigten, dass er davon ausgegangen sei, auch die Rückfahrt sei zulässig, da er eine entsprechende Auskunft seiner Berufsvertretung in Deutschland diesbezüglich erhalten hat, vermag ihn jedoch weder zu entschuldigen noch liegt diesbezüglich ein Rechtfertigungsgrund vor.

 

Gerade einem Berufskraftfahrer ist es zuzumuten, sich persönlich über die ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen genau zu informieren. Dabei genügt nicht, dass er die Auskunft einer Berufsvertretung einholt, sondern hat er sich selbst unmittelbar über die gesetzlichen Vorschriften zu informieren. Die Unkenntnis des Gesetzes stellt damit keinen Entschuldigungsgrund dar, selbst wenn er möglicherweise von seiner Berufsvertretung eine unrichtige Auskunft erhalten hat.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da jedoch aufgrund der Feststellungen davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte lediglich über ein Einkommen von ca. Euro 1.000,00, dies 14 mal, verfügt und überdies Sorgepflichten für eine Ehegattin und die zwei minderjährigen Kinder hat, was sich schon dem erstinstanzlichen Akt diesbezüglich entnehmen lässt, war die Geldstrafe allerdings angemessen herabzusetzen.

Verwaltungsübertretungen nach § 99 Abs 2a StVO sind mit Geldstrafen von Euro 36,00 bis Euro 2.180,00 bedroht. Im Hinblick auf die Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten erschien jedoch die Herabsetzung der verhängten Strafe auf den Betrag von Euro 150,00 als gerechtfertigt. Dies auch im Hinblick darauf, dass die Anhaltung bereits kurz nach der Einreise nach Tirol stattgefunden hat und sohin das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, auch unter Berücksichtigung des Wunsches des Beschuldigten, möglichst schnell zu seinen minderjährigen Kindern zu fahren, noch nicht als hoch einzustufen ist.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berufskraftfahrer, zuzumuten, sich, persönlich, ihn, betreffenden, Bestimmungen, zu, informieren, genügt, nicht, Auskunft, Berufsvertretung, einholt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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