TE UVS Tirol 2004/11/03 2004/29/071-2

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des B. M., XY in St. V., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.10.2004, Zl VK-2570-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 12,00, zu bezahlen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird dahingehend berichtigt, als die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit 78 km/h betragen hat und sich sohin unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5 km/h eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um 13 km/h (73 km/h) ergibt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 26.03.2004 um 16.00 Uhr, Gemeinde Matrei in Osttirol auf der B 108 bei km 20,410, als Lenker des Personenkraftwagens mit dem amtlichen Kennzeichen XY entgegen dem Vorschriftszeichen ?Geschwindigkeitsbeschränkung? die erlaubte Höchstgeschwindigkeit überschritten. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit habe 60 km/h betragen und sei der Beschuldigte (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5 km/h) mit 73 km/h gefahren. Die Geschwindigkeitsüberschreitung sei mittels Messung festgestellt worden.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit a Z 10a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin als Begründung auf seine Rechtfertigung vom 11.10.2004 verwiesen. In dieser Rechtfertigung gab der Beschuldigte lediglich an, dass es keine B 108 in Richtung Kals

a. Gr. gebe. Aus diesem Grunde liege ein grober Verfahrensfehler vor.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt.

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschuldigte lenkte am 26.03.2004 um 16.00 Uhr auf der B 108 im Gemeindegebiet von Matrei in Osttirol das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen. Bei Strkm 20,410 wurde das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug mittels eines stationären Radars, Type Traffipax-Microspeed 09 Nr 133 mit einer Geschwindigkeit von 78 km/h gemessen. Unter Berücksichtigung der Messtoleranz von 5 km/h errechnet sich sohin die im Spruch angeführte gemessene Geschwindigkeit mit 73 km/h. Im Tatortbereich gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h, sodass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Beschuldigten um 13 km/h vorliegt.

 

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen betreffend Tatort, Tatzeit, Kennzeichen des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges, Person des Lenkers sowie der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit ergeben sich aus der Anzeige des Gendarmeriepostens St. J. vom 24.05.2004, Zl A1/0000000306/01/2004. Für die Behörde hat keine Veranlassung bestanden, die Richtigkeit dieser in der Anzeige getroffenen Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände dem Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in der konkreten Weise falsch zu beschuldigten, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeigeerstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste.

Die Feststellung betreffend der vom Beschuldigten gefahrenen Geschwindigkeit ergibt sich darüber hinaus aus den im erstinstanzlichen Akt befindlichen Radarfotos vom 26.03.2004, auf welchen das Kennzeichen des vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeuges sowie die gefahrene Geschwindigkeit von 78 km/h einwandfrei ersichtlich ist.

Vom Beschuldigten selbst wird die Geschwindigkeitsübertretung an sich auch nicht bestritten.

 

Rechtliche Beurteilung:

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte entgegen dem gemäß § 52 lit a Z 10a StVO verordneten und kundgemachten Vorschriftszeichen die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5 km/h) um 13 km/h überschritten hat, hat der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Zur Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Diesbezüglich ist auszuführen, dass die einschlägige Strafbestimmung gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO Geldstrafen bis zu Euro 726,00 vorsieht. Aus dieser Betrachtungsweise ist die über den Beschuldigten verhängte Strafe nicht als überhöht anzusehen. Es darf nicht übersehen werden, dass mit dem Verhalten des Beschuldigten die im Straßenverkehr ohnehin schon gegebene Gefährdung nicht unwissentlich erhöht worden ist.

Trotz Aufforderung durch die Erstbehörde hat der Beschuldigte keinerlei Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht, sodass von einer durchschnittlichen Einkommens- und Vermögenslage des Beschuldigte auszugehen war.

Als erschwerend waren die einschlägigen Vorstrafen zu werten, als mildernd nichts.

 

Da die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe sohin schuld- und tatangemessen war, kam eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

Die Spruchberichtigung hatte zu erfolgen, da der Beschuldigte nicht mit einer Geschwindigkeit von 73 km/h, sondern 78 km/h tatsächlich gefahren ist und sich erst unter Berücksichtung der Messtoleranz von 5 km/h die im Spruch angegebene Geschwindigkeit von 73 km/h ergibt. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung ist jedoch grundsätzlich kein Spruchbestandteil, sodass die Berichtung trotz Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist erfolgen konnte. Betreffend des Einwandes des Beschuldigten, dass es keine B 108 in Richtung Kals a.Gr. gibt ist auszuführen, dass dieser in der Strafverfügung aufscheinende Spruchbestandteil im nunmehrigen Straferkenntnis nicht mehr aufscheint und darüber hinaus im gegenständlichen Fall nicht notwendiger Spruchtatbestand ist. Die Fahrtrichtung ist nur dann von Belang, wenn unter anderem auf einer Straße verschiedene Geschwindigkeitsbeschränkungen für die entgegengesetzte Fahrtrichtung bestehen. Ein Anhaltspunkt hiefür ergibt sich jedoch aus gegenständlichem Akt nicht, weshalb der Einwand des Beschuldigten ins Leere geht.

Schlagworte
Einwandes, Beschuldigten, keine B108, Richtung Kals a.Gr., gibt, auszuführen, nicht, notwendig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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