TE UVS Tirol 2004/11/03 2004/14/172-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn J. S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 05.10.2004, Zl VK-18652-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 30,00, zu bezahlen.

Text

Dem Berufungswerber wurde nachstehendes vorgeworfen:

 

Tatzeit: 26.04.2004 um 21.05 Uhr

Tatort: Nauders auf der B 180, bei km 46.070 in Richtung Italien

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug und Sattelanhänger, XY/XY

 

Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000, Zahl 3-4265 (kundgemacht im Boten für Tirol am 28.06.2000, Nr 707/00) das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht? auf der B 180 Reschenstraße zwischen Strkm 0,475 im Gemeindegebiet von Zams und Strkm 46,22 (Staatsgrenze) im Gemeindegebiet von Nauders missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen in der Verordnung gefallen sei und Sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung gewesen waren.

 

Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 7a StVO in Verbindung mit der zitierten Verordnung verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu einer Geldstrafe von Euro 150,00 (Ersatzarrest 36 Stunden) verurteilt.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 08.10.2004 zugestellt.

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser wird vorgebracht, dass der Berufungswerber auf seine Anspruchsangaben vom 02.07.2004 bzw die Stellungnahme vom 06.08.2004 hinweise.

 

Er sei am 26.04.2004 berechtigt gewesen, die gegenständliche Fahrtstrecke zu befahren, da er bei der Firma C. in F. beladen worden sei. Die Gemeinde befinde sich in der autonomen Provinz Trient, welche aufgrund des § 2d Z 7 vom Fahrverbot ausgenommen sei. Es ersuche neuerlich um Einstellung des Strafverfahrens.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass eine Anzeige vom Gendarmerieposten Nauders an die Bezirkshauptmannschaft Landeck erstattet wurde, wonach von den Beamten des Postens Nauders wahrgenommen wurde, dass der Berufungswerber am 26.04.2004 um 21.05 Uhr mit dem Sattelkraftfahrzeug XY/XY auf der B 180 bei Strkm 46,070 in Richtung Italien unterwegs war. Im Zuge der Kontrolle wurde festgestellt, dass das Sattelkraftfahrzeug nicht beladen war. Der Berufungswerber konnte keinen Ladeauftrag vorlegen. Er gab an, dass er das Fahrzeug in Prutz von seinem Chef übernommen habe und den mündlichen Auftrag erhalten habe, in I-Schlanders bei der Firma F. Marmor zu laden. Sein Chef habe vorher in Strengen bei der Tunnelbaustelle abgeladen.

 

Mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 19.06.2000 wurde in § 1 auf der B 180 Reschenstraße von km 0,475 (Bereich Nordportal des Landecker Tunnels) bis zu km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in beiden Richtungen verboten.

 

Nach § 2 sind von diesem Fahrverbot nach § 1 ausgenommen:

 

a) Fahrten, die dem Abschleppdienst, der Pannenhilfe, dem Einsatz in Katastrophenfällen oder dem Straßendienst dienen, sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen des Bundesheeres;

b) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen von Unternehmen, die ihren Standort (nach den kraftfahrrechtlichen, gewerberechtlichen und güterbeförderungsrechtlichen Bestimmungen) entlang der B 180 Reschenstraße zwischen km 7,490 (Landeck Tunnel ? Südportal) und km 46,22 (Nauders/Staatsgrenze) und deren Seitentälern, entlang der L 76 Landecker Straße (Abzweigung von der B 171 Tiroler Straße bis zur Einmündung der B 180 Reschenstraße) sowie entlang der Vinschgauer Staatsstraße (SS 38 und SS 40), beginnend von der Reschen-Staatsgrenze über die SS 40 Reschenstraße und über SS 38 Stilfser-Joch-Straße bis einschließlich Naturns bei km 189,5 der SS 38 sowie der Seitentäler haben;

c) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die im Bezirk Landeck, in den Talgemeinschaften Vinschgau und Burggrafenamt, im Unterengadin und Samnaun be- oder entladen werden (Quell- oder Zielverkehr);

d) Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den folgenden Gebieten be- und entladen werden (Quell- und Zielverkehr):

 

1.

im Land Vorarlberg,

2.

im Fürstentum Liechtenstein,

3.

in den Kantonen Graubünden (nördlich Chur ? Davos), Glarus, St. Gallen, Appenzell, Thurgau,

 4. in den Landkreisen Lindau, Ravensburg und Biberach, sofern die Ein- bzw Ausreise über Vorarlberg erfolgt,

 5. in den Landkreisen Bodenseekreis, Sigmaringen, Konstanz, Schwarzwald ? Bar ? Kreis, Tuttlingen und Rottweil,

 6. in den Bezirks- und Talgemeinschaften Bozen, Salten ? Schlern, Überetsch ? Südtiroler Unterland,

7.

in der autonomen Provinz Trient,

8.

in der Region Venetien.

 

Gemäß § 2a ist es hinsichtlich der Ausnahme nach § 2 lit c (Ziel- oder Quellverkehr) und lit d (Ziel- und Quellverkehr) erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Ladung (gemessen am Gewicht oder an der Menge) be- oder/und entladen wird.

 

Wegen dieser Fahrt wurde dem Berufungswerber die Strafverfügung vom 29.06.2004 von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck geschickt, gegen die der Berufungswerber einen Einspruch erhob. Anlässlich des Einspruches wurde eine Rechnung der Firma M. vorgelegt, aus der zu entnehmen ist, dass am 28.04.2004 der Firma E. B., XY-Straße, D-K. Euro 880,00 in Rechnung gestellt werden. Es wurde auch ein CMR-Frachtbrief in Kopie vorgelegt, wonach am 27.04.2004 Porphyr auf Paletten von einer Firma C. in F. zu einem Herrn B. E., K., transportiert wurde.

 

Dieser Frachtbrief ist nicht vom Absender unterschrieben und auch nicht abgestempelt worden.

Infolge dieser Tatsache ist die Urkunde nicht unbedenklich. Abgesehen davon selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Be- und Entladung des Sattelkraftfahrzeuges in diesem Bereich erfolgt ist, so würde die betreffende Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung fallen, da vom Fahrverbot nach § 1 laut § 2 lit d Z 7 nur Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, die in den folgenden Gebieten be- und entladen werden (Quell- und Zielverkehr) ausgenommen sind. Laut vorliegender Urkunde ist das Fahrzeug in K., welches im Landkreis Straubingbogen liegt entladen worden. Dieser Landkreis liegt zwischen Regensburg und Deggendorf und somit weit weg von den Landkreisen Bodenseekreis, Sigmaringen, Konstanz, Schwarzwald ? Bar ? Kreis, Tuttlingen und Rottweil, sodass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf aufgrund der vorliegenden Unterlage gerechtfertigt ist. Eine Be- und Entladung in einem Ausnahmegebiet wurde nicht vorgenommen.

 

Der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf ist gerechtfertigt. Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass diese ein wenig mehr als 20 Prozent des Strafrahmens beträgt.

 

Nach § 99 Abs 3 lit a StVO könnten Geldstrafen bis zu Euro 726,00 (Arrest bis zwei Wochen) verhängt werden. Als Schuldform ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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