TE UVS Steiermark 2004/11/03 30.10-102/2003

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Veröffentlicht am 03.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Karin Clement über die Berufung des DI M L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K O, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 13.10.2003, GZ.: 15.1 4859/2002, wie folgt entschieden: Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem aus dem Spruch ersichtlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber als verantwortlichen Forstdirektor der Dr. F, R, an vier verschiedenen Tatorten zur Last gelegt, nicht für die Erfüllung des jeweiligen Auflagepunktes eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen im Hinblick auf die Futtervorlage einer Rotwildfütterung gesorgt zu haben. Gegen diese Übertretungen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung, mit welcher einerseits ausgeführt wurde, dass die im Straferkenntnis jeweils angeführten Bescheide sich an eine als Gutsverwaltung bezeichnete Forstkanzlei in R richten. Mangels Rechtsobjektivität und damit Parteifähigkeit einer Gutsverwaltung könnten hiedurch keine Verbindlichkeiten begründet werden. Die Behörde habe es unterlassen, festzustellen, wen die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 9 Abs 1 VStG treffe, wenn tatsächlich eine juristische Person Bescheidadressat der Fütterungsbescheide gewesen wäre. Das vorliegende Straferkenntnis enthalte nicht die Rechtsgrundlagen nach § 59 AVG für die persönliche Verantwortlichkeit des Berufungswerbers und sei aus diesem Grunde rechtswidrig. Es sei weiter unzulässig, eine jagdrechtliche Verantwortlichkeit aus der Bestellung des Berufungswerbers zum leitenden Forstdirektor abzuleiten. Ein Analogieverbot sei im gesamten Strafrecht unzulässig. In weiterer Folge wird noch zur Begründungspflicht hinsichtlich der Bemessung der Strafe ausgeführt. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark ist bei seiner Entscheidung, die gemäß § 51e Abs 3 VStG auf Grund der Aktenlage ohne Durchführung einer Verhandlung getroffen werden konnte, von folgenden Erwägungen ausgegangen: Dem Berufungswerber wurden mit dem angefochtenen Straferkenntnis vier Übertretungen nach § 50 Abs 3 Stmk. Jagdgesetz in Verbindung mit einem jeweiligen Auflagepunkt eines Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Liezen (die jeweilige Genehmigung einer Rotwildfütterung) zur Last gelegt. Aus dem jeweiligen Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist nicht zu entnehmen, um welches Jagdgebiet es sich handelt, in welchem sich die jeweilige Rotwildfütterung befindet, es wurde jedoch die jeweilige Grundstücksnummer zur Konkretisierung angefügt. Dem Berufungswerber wurden die Übertretungen als verantwortlicher Forstdirektor der Dr. F mit Sitz in R zur Last gelegt. Hiebei wurde jedoch offen gelassen, in wie weit die Dr. F Jagdberechtigter des betreffenden Jagdgebietes, in welchem sich die jeweilige Rotwildfütterung befindet, ist, oder welche andere Rechtssubjektivität die Dr. F inne hat. Es war daher vorerst einmal die Frage zu klären, wer Jagdberechtigter in den betreffenden Jagdgebieten, in denen die bezeichneten Rotwildfütterungen liegen, ist, da gemäß § 50 Abs 3 Stmk. Jagdgesetz 1986 idgF laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes immer nur der Jagdberechtigte verantwortlich ist, niemals aber etwa ein Jagdschutzorgan gemäß § 35 Jagdgesetz. Eine Anfrage an die Bezirkshauptmannschaft Liezen hat ergeben (Schreiben vom 13.04.2004), dass mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 15.3.2001 die Eigenjagdgebietsfeststellung auf den Grundeigentümer Dr. K F F lautet. Weiters wird ausgeführt, dass laut Akteninhalt seit dem Jahr 1996 der Behörde gegenüber jeweils Forstdirektor DI M L als Jagdverwalter der Dr. F gegenüber der Behörde agiere. Der Berufungswerber habe daher als Jagdverwalter im Sinne des § 23 Stmk. Jagdgesetz in Vertretung des Herrn Dr. K F, dieser vertreten durch die F der Behörde gegenüber gehandelt. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass gemäß § 1 Abs 1 Stmk. Jagdgesetz das Jagdrecht untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden ist. Es steht daher dem Grundeigentümer zu und kann als selbständiges dingliches Recht nicht begründet werden. Die Ausübung des Jagdrechtes kann in seiner Gesamtheit nach Maßgabe der Bestimmungen des Stmk. Jagdgesetzes im Wege der Verpachtung oder im Wege der Bestellung eines Jagdverwalters (§ 23 Jagdgesetz) an dritte Personen übertragen werden. Das Gesetz unterscheidet somit zwischen dem Jagdrecht und der Ausübung des Jagdrechtes. Das Stmk. Jagdgesetz sieht entgegen anderen Jagdgesetzen keine Verpflichtung vor, die Bestellung eines Jagdverwalters der Behörde anzuzeigen, was jedoch nichts daran ändert, dass das Jagdrecht nur durch einen solchen Bestellungs- und Übertragungsakt auf einen Jagdverwalter übertragen werden kann. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist wird im gesamten Akt nicht auf einen solchen Bestellungs- oder Übertragungsakt eingegangen und ist ein solcher Übertragungs- bzw Bestellungsakt nicht aktenkundig. Die Tatsache allein, dass der Berufungswerber wiederholt gegenüber der Behörde im Namen der Dr. F Anträge gestellt hat, begründet keinen rechtswirksamen Bestellungs- oder Übertragungsakt. Die Behörde hätte vielmehr auch in diesen Verfahren zu prüfen gehabt, wem tatsächlich Parteistellung in diesen Verfahren zukommt. Diesbezüglich wird auf den im Akt befindlichen Bescheid vom 19. Februar 2003 verwiesen, welcher auf einen Antrag des Eigenjagdberechtigten Dr. F K F hinweist. Die Bezeichnung Forstdirektor kann jedenfalls das wesentliche Tatbestandsmerkmal vom Jagdberechtigten bestellter Jagdverwalter hinsichtlich eines konkret bezeichneten Jagdgebietes nicht ersetzen, zumal die Bestellung eines Forstdirektors gemäß § 104 und 113 Forstgesetz nicht die Bestellung eines Jagdverwalters inkludiert. Dem Berufungswerber wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis ausdrücklich vorgeworfen, für die Fütterungsvorlage verantwortlich zu sein. Es wurde ihm nicht vorgeworfen, die Fütterung selbst betrieben zu haben. Die Umstellung eines vorgehaltenen Unterlassungsdeliktes in ein Begehungsdelikt verstößt aber gegen das Verbot der reformatio in peius und geht über die Sache gemäß § 66 AVG des Berufungsverfahrens hinaus. Eine Abänderung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses im jetzigen Verfahrensstand ist daher nicht möglich, sodass die Frage, ob die missachteten Auflagenbescheide überhaupt rechtswirksam an den angeblich vorher bestellten Jagdverwalter zugestellt wurden und somit Rechtswirksamkeit erlangt haben, nicht mehr zu prüfen war. Es war insgesamt daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Jagdverwalter Fütterung Bestellung Verantwortlichkeit Begehungsdelikt Unterlassungsdelikt Auswechslung der Tat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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