TE UVS Tirol 2004/11/08 2004/18/135-5

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Veröffentlicht am 08.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn F. A., D-, vertreten durch die Rechtsanwälte R., S., T. und K., 5020 Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 19.07.2004, Zahl VK-4607-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 28.03.2004 um 14.58 Uhr

Tatort: Terfens, auf der A 12 Inntalautobahn, bei Strkm. 53.473

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY (D)

 

Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Es wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,44 Sekunden festgestellt. Es wäre aber ein zeitlicher Abstand von 2 Sekunden notwendig gewesen.?

 

Dem Beschuldigten wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 18 Abs 1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 185,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 48 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht berufen. In dieser Berufung wurde ausgeführt, dass der Beschuldigte das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt habe.

 

Dieser Berufung kommt Berechtigung zu.

 

Der Anzeige im erstinstanzlichen Akt ist zu entnehmen, dass der vom nicht bekannten Lenker gesteuerte PKW mit dem Kennzeichen XY am 28.03.2004 um 14.58 Uhr auf der A 12 bei km 53,473 im Gemeindegebiet von Terfens auf das voraus fahrende Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten hat, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Laut Anzeige wurde mittels Videomessung ein zeitlicher Abstand von 0,44 Sekunden festgestellt, wobei aber ein solcher von 2 Sekunden notwendig gewesen wäre. Nach der Anzeige hat das Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 131 km/h eingehalten. Der Anzeige ist zu entnehmen, dass eine Anhaltung des Fahrzeuges, welches auf den Beschuldigten zugelassen ist, nicht erfolgt ist.

 

Mit hieramtlichem Schreiben vom 16.08.2004 wurde der Beschuldigte aufgefordert, binnen 14 Tagen entweder den Lenker des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit zu benennen oder aber zu bescheinigen, dass er sich zur Tatzeit nicht im Inland aufgehalten hat. Aufgrund dieser Aufforderung wurde vom Beschuldigten bekannt gegeben, dass sich dieser vom 25.03.2004 bis 28.03.2004 in D-Buxtehude bei Frau K. G., XY, aufgehalten habe.

 

Wegen dieser Bekanntgabe erging mit 21.09.2004 ein Rechtshilfeersuchen zur Einvernahme dieser Zeugin. Diese Zeugin bestätigte im Zuge des Rechtshilfeersuchens, dass der Beschuldigte vom 25.03.2004 bis 28.03.2004 bei ihr in Buxtehude, XY, zu Besuch gewesen ist. Somit ist es dem Beschuldigten gelungen, jedenfalls zu bescheinigen, dass er als Lenker des auf ihn zugelassenen Fahrzeuges zur Tatzeit nicht in Betracht kommt. Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Videomessung, Abstand, Beschuldigte, aufgefordert, bescheinigen, Fahrer, Tatzeit, nicht, in Frage, kommt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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