TE UVS Wien 2004/11/09 03/M/34/3330/2004

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Veröffentlicht am 09.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Dipl.-Ing. Dr. Hans H gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 1.3.2004, Zl. MA 67-RV-23974/3/2, mit welchem der Antrag auf Zustellung der Strafverfügung abgewiesen wird, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Text

Mit Strafverfügung des Magistrates der Stadt Wien vom 26.3.2003 wurde der Berufungswerber schuldig erkannt, er habe am 20.11.2002 um 21.48 Uhr in Wien, A-gasse das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-42 im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz ?ausgenommen Dienstkraftwagen der Bundespolizei" abgestellt gehabt und dadurch eine Übertretung des § 99 Abs 3 lit a StVO in Verbindung mit § 24 Abs 1 lit a StVO begangen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 49 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden verhängt.

Die Strafverfügung wurde laut dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Rückschein nach Zustellversuchen vom 2.1.2004 und vom 5.1.2004 postamtlich hinterlegt und ab dem 7.1.2004 zur Abholung bereit gehalten.

Mit Schriftsatz vom 10.2.2004 ersuchte der Berufungswerber unter Bezugnahme auf ein am selben Tag geführtes Telefonat um neuerliche Zustellung der Strafverfügung. Er sei ab 5.1. in den USA gewesen und habe dies auch dem zuständigen Postamt bekannt gegeben. Dem Schriftsatz beigelegt war ein an das Postamt 1170 Wien gerichteter Antrag auf Rücksendung von Behördenbriefe, mit welchem der Berufungswerber um Rücksendung von

Behördenbriefen für den Zeitraum 5.1.2004 bis 9.2.2004 ersuchte. Als Begründung wurde eine Gastprofessur in den USA angeführt. Der Antrag ist mit 2.1.2004 datiert und am 2.1.2004 beim Postamt 1170 Wien und beim Postamt 1164 Wien eingelangt.

Der Antrag auf neuerliche Zustellung der Strafverfügung wurde mit Bescheid der Erstbehörde vom 1.3.2004 abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Strafverfügung sei nach dem ersten Zustellversuch vom 2.1.2004 und dem zweiten Zustellversuch vom 5.1.2004 am selben Tag hinterlegt und ab dem 7.1.2004 zur Abholung bereit gehalten worden. Aus dem Rückschein ergebe sich eindeutig, dass eine Verständigung der Hinterlegung in das Hausbrieffach erfolgt sei. Die Strafverfügung sei daher ordnungsgemäß zugestellt worden und am 21.1.2004 mangels Erhebung eines Einspruches in Rechtskraft erwachsen. Der Berufungswerber sei von 5.1.2004 bis 9.2.2004 ortsabwesend gewesen. Er sei daher am 2.1.2004 an der Abgabestelle anwesend gewesen und habe vom erfolglosen ersten Zustellversuch und der Ankündigung eines zweiten Zustellversuches Kenntnis erlangen können.

Dagegen richtet sich die vorliegende, fristgerecht erhobene Berufung. Der Berufungswerber bringt vor, er sei vom ersten Zustellversuch, der angeblich am 2.1.2004 erfolgt sei, nicht benachrichtigt worden. Es sei somit auch kein zweiter Zustellversuch angekündigt worden und habe er daher auch keine entsprechenden Maßnahmen treffen können. Es sei nur eine Verständigung der Hinterlegung am 5.1.2004 erfolgt. Darüber hinaus habe er seine Abwesenheit bereits am 2.1.2004 beim Postamt 1164 Wien gemeldet, sodass diese Umstände am Postamt bekannt gewesen seien, zumal die Strafverfügung auch an diesem Postamt zur Abholung bereit gelegen sei.

Eine Anfrage des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien beim Postamt 1164 Wien war insofern erfolglos, als eine Ausfolgung der Sendung dort nicht aufscheint. Aus dem vorliegenden Akteninhalt ist andererseits nicht ersichtlich, dass die Briefsendung als nicht behoben an die Erstbehörde retourniert worden ist.

Es wurde erwogen:

Gemäß § 32 Abs 1 VStG ist Beschuldigter die im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehende Person von dem Zeitpunkt der ersten von der Behörde gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung bis zum Abschluß der Strafsache. Der Beschuldigte ist Partei im Sinne des AVG.

Gemäß § 32 Abs 2 VStG  ist Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Gemäß § 63 Abs 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.

Verfahrensrechtliche Bescheide sprechen über die sich aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen ergebenden

formalrechtlichen Rechtsverhältnisse gestaltend oder feststellend ab, dh sie bestimmen die verfahrensrechtliche Rechtsstellung der Parteien. Unanfechtbare Verfahrensanordnungen regeln hingegen nur den Gang des Verwaltungsverfahrens (VwGH vom 21.5.1996, 96/04/0086) .

Eine "Verfügung", mit welcher die Behörde ein Begehren auf Zustellung einer schriftlichen Ausfertigung einer Verfügung "abgewiesen" hat, womit ein ein Verwaltungsorgan betreffender Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, stellt sich - ungeachtet dieser Bezeichnungen - (ebenso wie die "Zurückweisung" des Ablehnungsantrages) als eine lediglich das Verfahren betreffende Anordnung iSd § 63 Abs 2 AVG dar, die mangels Bescheidcharakters einer (abgesonderten) Anfechtung vor dem VwGH nicht zugänglich ist (VwGH vom 14.1.1993, 92/18/0534) . Ein Antrag eines Beschuldigten auf (neuerliche) Zustellung einer Strafverfügung stellt sich als ein Parteienbegehren dar, das auf das Treffen einer nur den Gang des Verwaltungsverfahrens regelnden unanfechtbaren Verfahrensanordnung, nämlich entweder der (neuerlichen) faktischen Zustellung der Sendung oder deren Unterbleiben, abzielt.

Trifft eine Behörde eine bloß den Gegenstand einer (unanfechtbaren) Verfahrensanordnung bildende Verfügung in Bescheidform, hat die Berufungsbehörde den betreffenden Bescheid aufgrund der von ihr vorgenommenen Prüfung der Rechtmäßigkeit  dieser Erledigung zu beheben.

Ein von einem Beschuldigten behaupteter Zustellmangel einer unangefochten gebliebenen Strafverfügung ist bis zu seiner allfälligen Berufung im Vollstreckungsverfahren ausschließlich von der Strafbehörde erster Instanz zu überprüfen.

Sollten die vom Berufungswerber geltend gemachten Umstände zutreffen und eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung noch nicht erfolgt sein, liegt bis dahin kein Exekutionstitel für eine

zwangsweise Hereinbringung der verhängten Geldstrafe vor. Sollte hingegen eine rechtswirksame Zustellung der Strafverfügung bereits erfolgt sein, bestünde kein Anspruch des Berufungswerbers auf nochmalige Zustellung.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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