TE UVS Salzburg 2004/11/15 34/10337/2-2004th

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Veröffentlicht am 15.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg erlässt durch das Einzelmitglied Mag. Thomas Thaller über die Berufung von Herrn Florian F., vertreten durch die Rechtsanwaltspartnerschaft H., gegen das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 16.9.2004, Zahl 30506/751-7635/17-2004, folgendes Erkenntnis:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 35 FSG wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Schriftsatz vom 22.9.2004 hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter folgende Berufung eingebracht:

?Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg von 16 09.2004,  30506/751-7635/14-2004, erhebe ich fristgerecht

 

B E R U F U N G.

 

BEGRÜNDUNG:

 

1. Beschwerdequalität des Schriftstücks vom 16.09.2004:

Mit dem nicht als ?Bescheid? bezeichneten Schriftstück datiert vom 16.09.2004. teilt die BH Tamsweg mit, dass der Berufungswerber der ihm erteilten Auflage, vierteljährlich Kontrolluntersuchungen auf Drogen im Harn beizubringen, erstmals bis längstens 09.09.2004, nicht nachgekommen sei. Der Berufungswerber wird darauf hingewiesen, dass er ?bis zur Beibringung der Auflagen kein Kraftfahrzeug lenken? darf und außerdem heißt es: ?Ergeht nachrichtlich an:

Gendarmerieposten 5580 Tamsweg?. Dieses Schriftstück ist, obwohl nicht ausdrücklich als solches bezeichnet, ein Bescheid. Die sprachliche Gestaltung bringt einen normativen Inhalt zweifelsfrei zum Ausdruck (Walter-Thienel Verwaltungsverfahren I² § 58 E 38). Der normative Inhalt ist, dass die BH Tamsweg dem Berufungswerber das Lenken von Kraftfahrzeugen verbietet und zur Unterstreichung des Rechtsfolgewillens dem Berufungswerber explizit mitteilt dass der örtlich zuständige Gendarmerieposten von dieser Anordnung verständigt wird.

Es liegt daher trotz Fehlens der Bezeichnung ?Bescheid? und trotz Fehlens der Untergliederung in Spruch und Begründung ein als Bescheid zu qualifizierender Rechtsakt vor.

2. Rechtswidrigkeit:

Dieser Rechtsakt ist indes rechtswidrig. Richtig ist zwar, dass mit dem am 02.07.2004 mündlich verkündeten Bescheid, Zl 30506/751-7635/14 die Lenkberechtigung des Berufungswerbers für die Klassen A und B bis 09.06.2005 befristet wurde, und ihm die Auflagen erteilt wurden vierteljährliche ?Kontrolluntersuchungen auf Drogen im Harn? sowie eine amtsärztliche Nachuntersuchung in einem Jahr vorzulegen.

Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben. Da der Bescheid vom 02.07.2004 die Anordnung des § 64 Abs 2 AVG, dass die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen würde, nicht enthielt, hat die Berufung aufschiebende Wirkung und sind bis zur Entscheidung über die Berufung die Rechtswirkungen des Bescheides vom 02.07.2004 aufgeschoben. Da über die Berufung gegen den Bescheid vom 16.09.2004 bislang nicht entschieden ist, ist es rechtswidrig, dem Berufungswerber ?bis zur Beibringung der Auflagen? zu verbieten, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Ich stelle daher nachstehende

A N T R Ä G E :

1.

auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung;

2.

auf ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides.?

 

Das angefochtene an den Berufungswerber mit einfacher Post übermittelte Schriftstück der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 16.9.2004, Zahl 30506/751-7635/17-2004 lautet:

 

?BETREFF

Erinnerung;

Beibringung der vorgeschriebenen Auflagen;

vierteljährliche Kontrolluntersuchung nicht durchgeführt.

 

Sehr geehrter Herr F.!

 

Aufgrund der amtsärztlichen Untersuchung am 9.6.2004 und der Eintragung der Befristung und der Auflage in der Führerschein wurde Ihnen der Zahlencode 104 (Auflage: Beibringung von Kontrolluntersuchungen) vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde in diesem Zusammenhang im Gutachten des Amtsarztes ausgeführt, dass Sie vierteljährlich (das war bis zum 9.9.2004) eine Kontrolluntersuchung auf Drogen im Harn beibringen hätten müssen.

 

Im Führerscheingesetz lautet § 7 Abs.6 letzter Satz: Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchung gemäß § 7 Abs.3 Z13 FSG gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

 

Dieser Auflage sind Sie bislang nicht nachgekommen.

 

Sie werden darauf hingewiesen, dass Sie bis zur Beibringung der Auflagen kein Kraftfahrzeug lenken dürfen.

 

Für den Bezirkshauptmann

 

Peter L

 

Ergeht nachrichtlich an:

Gendarmerieposten 5580 Tamsweg?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Salzburg stellt hiezu gemäß § 67a Abs 1 Z 1 AVG iVm § 35 FSG durch ein Einzelmitglied fest:

 

Der Berufungswerber erachtet das an ihn gerichtete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 16.9.2004 als Bescheid.

 

Die Berufungsbehörde kann sich dieser Ansicht nicht anschließen. Es ist zwar grundsätzlich zutreffend, dass eine fehlende ausdrückliche Bezeichnung als ?Bescheid? dann nicht wesentlich ist, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe (VwGH verst. Sen. Slg 9458 A).  In jedem Fall, in dem der Inhalt Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lässt, ist die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid für den Bescheidcharakter der Erledigung essentiell (z.B. VwGH 20.2.1991, 91/02/0012).

 

Für die Berufungsbehörde geht aus dem als ?Erinnerung? bezeichneten Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 16.9.2004 keinesfalls hervor, dass die Behörde damit eine bescheidmäßige Erledigung treffen wollte. Dem Schreiben ist vielmehr ein Verweis auf eine Auflage in einem bereits erlassenen Bescheid zu entnehmen, deren Erfüllung eingefordert wird. Wie der Berufungswerber selbst anführt, handelt es sich dabei um den mündlich verkündeten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg vom 2.7.2004, Zahl 30506/751-7635/14-2001, in dem die bestehende Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf Grund des amtsärztlichen Gutachtens vom 9.6.2004 befristet und durch die angeführte zusätzliche Auflage eingeschränkt wurde. Durch die Erinnerung auf die Einhaltung dieser Auflage und den Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung erhält das Schreiben vom 16.9.2004 keinen eigenen normativen Inhalt. Daran ändert auch nichts, dass die angeführte Auflage derzeit auf Grund der rechtzeitigen (aber noch nicht entschiedenen) Berufung des Berufungswerbers gegen den zitierten Bescheid vom 2.7.2004 und der damit verbundenen aufschiebenden Wirkung nicht vollstreckbar ist. Das angefochtene  Schriftstück weist somit keinen Bescheidcharakter auf, sodass die vorliegende Berufung als unzulässig zurückzuweisen ist.

Hingewiesen wird, dass gemäß § 14 TP 6 Abs 1 Gebührengesetz die Berufung einer festen Eingabegebühr von ? 13 unterliegt. Gemäß § 11 Abs 1 Gebührengesetz entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Zustellung dieses Bescheides.

Schlagworte
§ 51 Abs 1 VStG; Bescheidcharakter; ein als ?Erinnerung? bezeichnetes Schreiben der Behörde erhält durch die Erinnerung auf die Einhaltung einer Auflage nach dem FSG und den Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung keinen eigenen normativen Inhalt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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