TE UVS Tirol 2004/11/16 2004/15/160-6

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Veröffentlicht am 16.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn M. A. S., D-M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Imst vom 11.08.2004, Zl VK-28618-2004, nach der am 16.11.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der gegenständlichen Berufung insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe im Betrage von Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden, auf Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 4,00, neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen wie folgt:

 

?Tatzeit: 19.03.2004, um 10.50 Uhr

Tatort: Roppen, Inntalautobahn A 12, km 125.648, in Richtung Westen

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben als Lenker die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.?

 

Er habe hiedurch die Vorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO verletzt. Über den Berufungswerber wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 60,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, dass ein Mindestabstand bei der Messung von 200 Metern zur Ortstafel oder einer Tempobegrenzung eingehalten werden müsse.

Weiters wurde beantragt ein Beweisverfahren durchzuführen und der Sachverhalt wurde vom Berufungswerber bestritten. Die Fehlerquote bei Lasermessungen sei sehr hoch. Im Übrigen sei der Berufungswerber arbeitslos geworden und nicht mehr in der Lage, den Strafbetrag einzubezahlen. Er sei nicht in der Lage ? und zwar aus pekuniären Gründen ? zum Termin anzureisen. Die Verhältnismäßigkeit der Kosten einer solchen Reise im Verhältnis zur ursprünglichen Forderung von Euro 29,00 sei nicht gegeben. Im Übrigen sei eine drastische Erhöhung der Strafe erfolgt.

 

Aufgrund dieses Vorbringens wurde am 16.11.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt im Zuge derer die Zeugen RI W. und RI J. zum Sachverhalt befragt worden sind. Der Zeuge RI W. gab an, sich an den gegenständlichen Vorfall nicht mehr erinnern zu können, der Zeuge J. gab an, dass er der amtshandelnde Beamte war und die Messung durchgeführt habe und sich im Nahbereich des Fahrzeuges des Berufungswerbers kein anderes Fahrzeug befunden habe. Er habe korrekt das Fahrzeug des Berufungswerbers anvisiert und die Messung durchgeführt. Ebenso sei korrekt die vorangegangene Kalibrierung durchgeführt worden. Das Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät sei ca 1,5 Monate vor dem gegenständlichen Vorfall geeicht worden. Aus dem Akt ergibt sich, dass es sich um einen Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI

20.20 TS/KM-E mit der Identifikationsnummer XY gehandelt hat. Der Zeuge führte auch aus, dass dem Berufungswerber die Bezahlung eines Organmandates angeboten worden sei, dass er dies aber abgelehnt habe. Er habe den Sachverhalt bestritten.

 

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, im Besonderen der Aussage des Zeugen RI J., steht fest, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsübertretung begangen hat.

 

Nach § 52 lit a Z 10a StVO ?Geschwindigkeitsbeschränkung(erlaubte Höchstgeschwindigkeit)? (Anm. Die Zeichnung ist nicht darstellbar.) zeigt dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Dadurch, dass der Berufungswerber im 80-km/h-Bereich in Roppen auf der Inntalautobahn A 12 bei km 125,648 eine höhere Geschwindigkeit als 80 km/h einhielt, hat er die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Nach § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Nichteinhalten von erlaubten Höchstgeschwindigkeiten wird die Verkehrssicherheit gefährdet, sodass der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen nicht zur Gänze unbeträchtlich ist. Beim Verschulden ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts, als mildernd wirkte sich die bisherige Straffreiheit des Berufungswerbers aus. Der Berufungswerber gab an, als Arbeitsloser derzeit Euro 985,04 zu beziehen. In Anbetracht des vorliegenden Milderungsgrundes sowie der unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers konnte eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe verfügt werden, wobei einer weiteren Herabsetzung der Unrechtsgehalt der Übertretung entgegenstand.

 

Der Vertrag zwischen Österreich und der Bundesrepublik Deutschland betreffend die Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen betrifft grundsätzlich die Zustellung von Schriftstücken. Eine unmittelbare Anhörung eines Beschuldigten in Deutschland durch ein Mitglied des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol ist aufgrund dieses Abkommens nicht möglich. Ebenso ist ein Kostenersatz für Reisekosten für Zeugen aber nicht für Berufungswerber vorgesehen.

Schlagworte
unmittelbare, Anhörung, Beschuldigten, durch, Mitglied, in, Deutschland, nicht, möglich, Kostenersatz, Reisekosten, für, Berufungswerber, nicht, vorgesehen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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