TE UVS Tirol 2004/11/22 2004/19/008-2

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Veröffentlicht am 22.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch das Mitglied Dr. Karl Trenkwalder über die Berufung des Herrn T. K., wohnhaft in D-B., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12.08.2003, Zl VK-5827-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber die Begehung der nachstehend wiedergegebenen Verwaltungsübertretung angelastet:

 

?Tatzeit: 27.02.2003 um 21.38 Uhr

Tatort: Kundl, Tirolerstraße B171, von km 20,776 bis km 24,109, in Richtung Rattenberg

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY (B)

 

1. Sie haben als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit über 7,5 t höchstes zulässiges Gesamtgewicht entgegen den Bestimmungen des § 52 lit a Z 7a StVO iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 13.11.2000, Zahl IVb-A-44/29-99 (kundgemacht im  Boten für Tirol am 15.11.2000, Nr 46) das Verkehrszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge über 7,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht? auf der B-171 Tiroler Straße in Kundl, zwischen Strkm 20,776 (Kundl Ost) bis Strkm 24,109 (Kundl West) missachtet, obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmungen der Verordnung fiel, und Sie auch nicht im Besitze einer Ausnahmegenehmigung waren.?

 

Dem Berufungswerber wurde wegen Übertretung des § 52 lit a Z 7a StVO iVm der angeführten Verordnung eine Geldstrafe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, auferlegt.

 

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung (die Rechtzeitigkeit wurde vom Berufungswerber glaubhaft gemacht) hat der Berufungswerber ausgeführt, er habe die Verkehrsbeschränkung für Lkw über 7,5 t mit Ausnahme Ziel- und Quellverkehr zur Kenntnis genommen, aus der Beschilderung sei aber nicht hervorgegangen, dass die Durchfahrt Kundl untersagt sei und er habe nicht gewusst, wo sich nun die Firma B. genau befinde.

 

Nach § 44 Abs 2 lit b StVO 1960 gelten bei Verordnungen (§ 43 Abs 2 lit a) einer Bezirksverwaltungsbehörde, die sich durch Straßenverkehrszeichen nicht ausdrücken lassen, für die Kundmachung die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Der Inhalt solcher Verordnungen ist zusätzlich zur Kundmachung durch Hinweistafeln am Beginn der von der Verordnung betroffenen Straßenstrecke zu verlautbaren. Für solche Hinweistafeln sind insbesondere auch die in § 52 angeführten Straßenverkehrszeichen heranzuziehen. Auf solche Hinweistafeln oder auf einer Zusatztafel ist auf die entsprechende Fundstelle im Kundmachungsorgan hinzuweisen.

 

Eine derartige Hinweistafel ist bei jeder Auffahrt auf die von der Verkehrsbeschränkung betroffene Straßenstrecke anzubringen (Messiner, Kommentar zur StVO, 1999, Anmerkung 13 zu § 44).

 

Erhebungen der Berufungsbehörde haben ergeben, dass die Zufahrt auf die vom Fahrverbot betroffene Strecke über die Landesstraße L48 zu dem im Spruch genannten Tatzeitpunkt nicht im Sinne der obigen Ausführungen gekennzeichnet war; mangels gesetzeskonformer Kundmachung der Verordnung hat diese keine Wirksamkeit entfaltet, sodass der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

Schlagworte
mangels, gesetzeskonformer, Kundmachung, Verordnung, Verwaltungsstrafverfahren, einzustellen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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