TE UVS Tirol 2004/11/22 2004/26/071-11

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.11.2004
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn L. H., XY, R. i. A., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 05.05.2004, Zl 3.1-1046/A, betreffend die Vorschreibung von Auflagen nach § 79 Abs 1 GewO 1994, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 66 Abs 4 iVm § 67h Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wie folgt:

 

I.

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert wird:

1. In der Auflage A./1. wird die Wortfolge ?und des Öllagerraumes? gestrichen.

2. In der Auflage A./2. wird der Klammerausdruck ?(zB: Zu- Abluft des Heizraumes, wenn diese nicht in einem brandbeständigen Kanal bis ins Freie gezogen werden)? gestrichen.

3. In der Auflage A./6. wird der Satz ?Die erforderliche Raumentlüftung hat direkt vom Freien zu erfolgen.? gestrichen.

4. In der Auflage A./8. hat der letzte Satz nunmehr wie folgt zu lauten:

?Die Schiebetüre zwischen dem hinteren Frühstücksraum und dem vorderen ist, sollten sich im hinteren Frühstücksraum mehr als zehn Personen aufhalten, in Offenstellung zu verriegeln.?

 

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

II.

Nach § 1 Landes-Kommissionsgebührensverordnung, LGBl Nr 3/1991 idF des Gesetzes LGBl Nr 119/2001, sind für die Durchführung der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.07.2004 Kommissionsgebühren in Höhe von Euro 101,50 (ein Amtsorgan durch 7/2 Stunden à Euro 14,50) angefallen.

 

Gemäß § 77 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004, ist der genannte Betrag vom Berufungswerber binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mit beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.

 

Für die Teilnahme eines nichtamtlichen brandschutztechnischen Sachverständigen an der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.07.2004 (7/2 Stunden á Euro 20,00) sowie für die Erstattung des ergänzenden schriftlichen Gutachtens vom 31.08.2004 durch den brandschutztechnischen Sachverständigen (1/2 Stunde á Euro 20,00) sind weiters Barauslagen in Höhe von Euro 160,00 angefallen.

 

Gemäß § 76 Abs 1 AVG ist auch dieser Betrag vom Berufungswerber binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides mit beiliegendem Erlagschein einzuzahlen.

 

Gebührenrechtlicher Hinweis:

1. Für die Vergebührung der Berufung ist eine Gebühr von Euro 13,00 bei der Bezirkshauptmannschaft Kufstein einzuzahlen.

2. Für die Vergebührung der Verhandlungsschrift vom 08.07.2004 ist eine Gebühr von Euro 13,00 (ein Bogen à Euro 13,00) beim Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einzuzahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 05.05.2004, Zl 3.1-1046/A, wurden Herrn L. H., R. i.A., als Inhaber des Gastgewerbebetriebes ?Pension L.? im Standort XY, R. i. A., gemäß § 79 Abs 1 GewO 1994 ua folgende Auflagen nachträglich vorgeschrieben:

 

?A. brandschutztechnische Auflagen:

1. Die Installationsdurchbrüche in der brandabschnittsbildenden Wand des Heizraumes und des Öllagerraumes sind in der Brandwiderstandsklasse REI 90, EI 90 (brandbeständigen F 90) gemäß ÖNORM EN 13501 (B 3800) abzumauern bzw in der Brandwiderstandsklasse EI 90IncSlow (S 90) gemäß ÖNORM EN 1366-3 (B 3836) abzuschotten.

 

Rohre aus brennbaren Stoffen, die Brandabschnitte durchbrechen, sind mit geprüften Brandschutzabschlüssen (zB Brandmanschetten oä) auszustatten.

 

2. Lüftungstechnische Anlagen (zB: Zu- Abluft des Heizraumes, wenn diese nicht in einem  brandbeständigen Kanal bis ins Freie gezogen werden), die Brandabschnitte verbinden bzw brandabschnittsbildende Bauteile durchbrechen, sind mit Brandschutzklappen EI 90 entsprechend der ÖNORM 1366-2 (M 7625, Brandwiderstandklasse K 90) auszustatten, die bei 70 C Temperatur am Auslöseelement schließen.

 

3. Es ist ein Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfanstalt über die Brandwiderstandsklasse der Heizraumtüre gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850) / ÖNORM EN 1364-1(B 3800-3) nachzureichen und selbstschließend einzurichten.

 

4. Die Zugänge zum Dachboden bzw zum Dachraum (vom Gebäudeinneren) sind mit geprüften El2 30-C Brandschutztüren (T 30) gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850) oder mit geprüften El2 30-C Einstiegen (brand hemmend T 30) gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3860) abzuschließen.

 

5. Die Lüftungsleitung (Frühstücksraumlüftung) ist brandbeständig (F 90) durch den Dachboden ins Freie zu führen (brandbeständiges (F 90) Rohr, brandbeständiger (F 90) Kanal), oder in der Leitung ist beim Durchgang in den Dachboden eine geprüfte EI 90 Brandschutzklappe (K90) gemäß ÖNORM EN 1366-2 (M 7625) einzubauen.

 

6. Der Zugang zum Öllagerraum ist mit einer geprüften EI2 30-C Brandschutztüre oder - Einstiegsluke (T 30) gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850 - ÖNORM B 3860) abzuschließen. Die erforderliche Raumentlüftung hat direkt vom Freien zu erfolgen. Der Raum ist elektrisch zu beleuchten.

 

Es ist eine elektronische Überfüllsicherung bzw ein Grenzwertgeber einzubauen.

 

7. Außerhalb des Heizraumes ist an gut sichtbarer Stelle ein Notschalter, mit dem die gesamte Anlage ausgeschaltet werden kann, zu installieren.

 

8. Die Sitzbank, welche die direkte Ausgangstüre aus dem Frühstücksraum verstellt, ist zu entfernen. Die Türe ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und mit einer Durchgangslichte von mindestens 1,20 m sowie mit einem Beschlag gemäß EN 1125 auszustatten.

 

Der zweite Ausgang aus dem Frühstücksraum ist mit einer Türe in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und mit einer Durchgangslichte von mindestens 1,00 m auszustatten. Die Fluchtüre im Inneren des Gebäudes (Verbindungstüre zum Stiegenhaus) ist bis zum Umbau während des Betriebes in Offenstellung zu verriegeln.

Die Schiebetüre zwischen dem hinteren Frühstücksraumbereich und dem Vorderen ist während des Betriebes in Offenstellung zu verriegeln.

 

9. Das Stiegenhaus ist im Erdgeschoß gegenüber der Privatwohnung sowie im Kellergeschoß gegenüber dem Gang mit El2 30-C Brandschutztüren (T 30) gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850) abzuschließen.

 

10. Fluchtwege (zB: in den Geschoßgängen) sind ständig von mobilen wie inmobilen Einrichtungsgegenständen freizuhalten.

 

11. Betriebsbedingt offen zu haltende Brandschutz - oder Rauchabschlüsse müssen mit Feststellanlagen gemäß den Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen TRVB B 148 - ausgestattet sein, die im Brandfall ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken.

 

12. Am höchsten Punkt des Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem lichten Öffnungsquerschnitt von mindestens 1 m2 einzubauen (zB Dachflächenfenster). Das Element muss entweder bei Rauchauftritt automatisch öffnen oder ist mittels Taster vom Erdgeschoß und obersten Geschoß öffenbar einzurichten.

Die Öffnungseinrichtung muss bei Stromausfall funktionstüchtig bleiben.

 

13. Bodenbeläge in den allgemein zugänglichen Bereichen (zB: Geschoßgängen) müssen aus mindestens schwer brennbaren (B 1, BFL, CFL) und schwach qualmenden (Q 1, s1) Stoffen gemäß ÖNORM B3800-1 bzw EN13501-1 bestehen.

Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen.

 

14. Dekorationen müssen aus mindestens schwer brennbaren (B 1, BFL, CFL), schwach qualmenden (Q 1, s1 bzw s2) Stoffen bestehen (Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen), oder sind mit Flammschutzmittel zu behandeln. Bei einer Behandlung der Dekorationen mit Flammschutzmittel sind die Herstellerrichtlinien dauerhaft einzuhalten.

Ausstattungsstoffe bei einer Neuausstattung dieser, müssen aus mindestens schwer brennbaren (B 1, BFL, CFL), schwach qualmenden (Q 1, s1 bzw s2) und nicht tropfenden (Tr 1, d0) Stoffen bestehen. Deren Eignung ist durch Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt nachzuweisen.

 

15. Die Elektroinstallationen sind von einem hiezu Befugten überprüfen und erforderlichenfalls instand setzen oder erneuern zu lassen. Ein Sicherheitsprotokoll gemäß ÖVE- E5 § 12 ist vorzulegen.

 

16. Flucht- und Verkehrswege, Ausgänge und Notausgänge sind mit einer netzunabhängigen Fluchtwegorientierungsbeleuchtung gemäß TRVB 102 (Technischen Richtlinien vorbeugender Brandschutz) auszustatten und mit normgerechten Hinweisschildern (gemäß ÖNORM F 2030, Kennzeichnungsverordnung) zu kennzeichnen.

Die vorhandene Fluchtwegorientierungsbeleuchtung ist entsprechend ihrer Anzahl und Situierung zu ergänzen (zB: Stiegenhaus, Endausgang, Kellergeschoß, Frühstücksraum).

 

17. Das Gebäude ist mit einer automatischen Brandmeldeanlage nach den Technischen Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen TRVB S 123 auszustatten. Vor Installationsbeginn ist das Projekt der Brandverhütungsstelle zur Beurteilung vorzulegen. Nach Fertigstellung der Anlage ist diese einer Abschlussüberprüfung durch die Landesstelle für Brandverhütung unterziehen zu lassen.

Der Brandalarm ist über ein zugelassenes Übertragungssystem an die öffentliche Bezirksalarmzentrale weiterzuleiten.

 

18. Zur Durchführung, Überprüfung und Einhaltung der erforderlichen innerbetrieblichen Brandschutzmaßnahmen ist ein verantwortlicher Brandschutzbeauftragter samt Stellvertreter zu bestellen. Diese sind auf dem Gebiet des Brandschutzes nachweislich schulen zu lassen und der Behörde namentlich bekannt zu geben.

 

19. In den Gästezimmern ist das Informationsblatt ?Gastlichkeit und Sicherheit? - zu beziehen bei der Tiroler Landesstelle für Brandverhütung, Innsbruck, Sterzingerstr. 2, Tel. 0512/581373 - aufzulegen.

 

20. Die Dachböden bzw  Dachräume sind von leicht brennbaren Lagerungen freizuhalten.

 

21. Für die Entleerung brennbarer Abfälle (wie zB: Aschenbecherinhalte oder Aschereste) sind nicht brennbare Behälter mit dichtschließenden Abdeckungen in ausreichender Anzahl oder Sicherheitsabfallbehälter bereitzustellen.

 

22. Für die Entstehungsbrandbekämpfung sind der ÖNORM-EN 3 entsprechende Handfeuerlöscher der Type S6 je Geschoß bereitzustellen.?

 

Ergänzend hat der brandschutztechnische Sachverständige bereits jetzt darauf hingewiesen, es könne für den Fall von Umbauarbeiten nicht ausgeschlossen werden, dass das Stiegenhaus in allen Geschoßen brandschutztechnisch abgeschlossen werden muss.

 

Gegen diesen Bescheid hat Herr H. L., R. i.A., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt wie folgt:

 

?Zu Punkt A - brandschutztechnische Auflagen

 

zu 1. Der Öllagerraum befindet sich nicht neben dem Heizraum, denn es ist der Schacht vom Personenlift, Abmaß 2 m x 2 m dazwischen. Dies war aus dem Plan nicht ersichtlich, der Rohrleitungsdurchbruch zum Boilerraum wird ergänzend zugemauert.

 

zu 2. Die Zu- und Abluft des Heizraumes erfolgt über einbetonierte PVC-Rohren vom Heizraum ins Freie zur Südseite des Hauses.

 

zu 3. Im Jahr 1972 wurde eine Brandschutztüre T30 als Heizraumtür eingebaut und auf der Gangseite aus optischem Grund mit Holz verkleidet. Ein Prüfzeugnis kann nicht mehr nachgereicht werden. Die Vorspannung für die Selbstschließung wird aktiviert.

 

zu 5. Eine Brandschutzklappe für die Frühstücksraumlüftung ist in der Leitung bereits eingebaut.

 

zu 6. Die Raumentlüftung des Öllagerraumes erfolgt bereits ins Freie. Die Beleuchtung wird installiert. Zur Zeit dient eine von unserem Schlossereibetrieb selbst gebaute Brandschutztür als Abschluss.

 

zu 8. Eine Fluchttür mit einer Breite von 1,2 m auf der Westseite ist aus statischen Gründen nicht machbar, weil neben der derzeit bestehenden Tür links und rechts zu knapp neben der Tür 2 Fenster sind.

Zudem stehen im Frühstücksraum 6 Fenster mit Abmaßen 1,2 m x 1 m zur Verfügung, wobei der Durchstieg über eine 15 cm hohe Schwelle ebenerdig ins Freie führt. Aufgrund des Umbaues im 2. Stock sowie im westlichen Erdgeschoss zu Ferienwohnungen, reduziert sich die Benützung des Frühstückraumes auf die Gästeunterbringung nur vom 1. Obergeschoss - auf max 20 Personen.

Ob eine weitere Fluchttür für max. 20 Personen nötig ist, soll bei einer neuerlichen Begehung geklärt werden.

 

zu 9. Wenn im Stiegenhaus beim Privateingang im Erdgeschoss die vorgeschriebene Brandschutztür in Fluchtrichtung aufgehen muss, so ist der Fluchtweg über das Stiegenhaus blockiert, und stellt somit ein großes Hindernis dar.

 

zu 12. Über dem höchsten Punkt des Stiegenhauses befindet sich beim Vorraum vom Personenlift ein Fenster 800 mm x 900 mm, dieses könnte als Rauchabzugsöffnung eingerichtet werden.

 

zu 13. Die Bodenbeläge in den Geschossgängen sind aus schwer brennbaren Stoffen.

 

zu 14. Für Dekorationen kann kein Prüfzeugnis vorgelegt werden, nötigenfalls werden diese entfernt.

 

zu 15. Ein Sicherheitsprotokoll für die Elektroinstallationen wird von einer befugten Firma vorgelegt.

 

zu 16. Fluchtwege sind teils gekennzeichnet, die Ergänzung wird in nächster Zeit hergestellt.

 

zu 17. Eine Alternative für die Einrichtung einer automatischen Brandmeldeanlage auf Grund der Bettenreduzierung soll bei der neuerlichen Begehung besprochen werden.

 

zu 18. Ein geschulter Brandschutzbeauftragter, unser Sohn, wohnt ebenfalls im Haus.

 

zu 19. In den Gästezimmern wird das Informationsblatt ?Gastlichkeit und Sicherheit? aufgelegt.

 

zu 21. Die Sicherheits-Abfallbehälter für Aschenbecherinhalte werden eingerichtet.

 

Zu Punkt B - Auflagen der Lebensmittelhygiene Küchenbereich zu 1. Im Küchenbereich wird sofort ein Seifenspender mit desinfizierender Seife montiert, ebenfalls werden Einmalhandtücher verwendet.

 

zu 2. Für die Lebensmittelabfälle wird ein verschließbarer Behälter verwendet werden.

 

Lebensmittellagerraum

zu 1. Die derzeitigen Lagerregale aus Holz, werden durch Edelstahlbleche ersetzt.

 

zu 2. Beim vorhandenen Fenster wird ein Insektenschutzgitter montiert.

 

zu 3. Die Wände und Decken werden hell gestrichen, ebenfalls der Fußboden dementsprechend ausgestattet.

 

Auf Grund der fortgeschrittenen Jahreszeit - Sommersaison können verschiedene bautechnische Arbeiten nicht mehr durchgeführt werden.

 

Ich bitte daher um Aufschub für das in Kraft treten dieses Bescheides Geschäftszahl 3.1-1046/A, und um gemeinsame finanziell machbare Lösungen, was den Brandschutz anbelangt, ansonsten sehe ich eine Existenzgefährdung unseres Betriebes.?

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

A) Rechtsgrundlagen:

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194 idgF, lauten wie folgt:

 

?§ 79

 

(1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs 1) vorzuschreiben; die Auflagen haben gegebenenfalls auch die zur Erreichung dieses Schutzes erforderliche Beseitigung eingetretener Folgen von Auswirkungen der Anlage zu umfassen; die Behörde hat festzulegen, dass bestimmte Auflagen erst nach Ablauf einer angemessenen, höchstens drei Jahre, in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (zB bei Betriebsübernahmen) höchstens fünf Jahre, betragenden Frist eingehalten werden müssen, wenn der Inhaber der Betriebsanlage nachweist, dass ihm (zB wegen der mit der Übernahme des Betriebes verbundenen Kosten) die Einhaltung dieser Auflagen erst innerhalb dieser Frist wirtschaftlich zumutbar ist, und gegen die Fristeinräumung keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

?

 

§ 74

?.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g angeführten Nutzungsrechte,

?.

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

....?

 

Ebenfalls beachtlich ist nachfolgende Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl Nr 51, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 10/2004:

 

?§ 66

 

?

(4) Außer dem in Abs 2 erwähnten Fall hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.?

 

B) Rechtliche Beurteilung:

I Allgemeine Ausführungen:

Durch die Bestimmung in § 79 Abs 1 GewO 1994 wird die Behörde ermächtigt, für rechtmäßig bestehende gewerbliche Betriebslagen andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

Der Gesetzgeber knüpft die Zulässigkeit der Vorschreibung weiterer Auflagen dabei an mehrere Voraussetzungen, nämlich dass (1.) eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt, (2.) die gemäß § 74 Abs 2 leg cit wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind und (3.) die betreffenden Auflagen nicht unverhältnismäßig sind.

 

II. Zu den einzelnen Voraussetzungen ist nun Folgendes festzuhalten:

1. Wie sich aus dem erstinstanzlichen Akt ergibt, wurde für den betreffenden Gastgewerbebetrieb mit Bescheid vom 05.12.1972, Zl I-935/2-72, eine Konzession erteilt. Die Erstinstanz ist daher nachvollziehbar davon ausgegangen, dass der betreffende Gastgewerbebetrieb als genehmigte Betriebsanlage gilt (vgl § 376 Z 14b GewO 1994).

 

2. Es war daher weiters zu prüfen, ob die durch die Gewerbebehörde gemäß § 74 Abs 2 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen derzeit hinreichend geschützt sind oder nicht.

 

Zur Klärung dieser Frage hat bereits die Erstinstanz ua das Gutachten eines brandschutztechnischen Sachverständigen eingeholt.

 

Der brandschutztechnische Sachverständige ist dabei nach Durchführung eines Lokalaugenscheines mit ausführlicher Begründung zur Auffassung gelangt, dass die Anlage im derzeitigen Zustand den brandschutztechnischen Erfordernissen nicht genügt. Folgerichtig hat er diverse Auflagen bekannt gegeben, die Eingang in den nunmehr angefochtenen Bescheid gefunden haben.

 

Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde eine ergänzende Begutachtung durch den brandschutztechnischen Sachverständigen veranlasst. Ebenfalls wurde im Hinblick, auf das Berufungsvorbringen zur Auflage A./8. das Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen eingeholt.

 

Der brandschutztechnische Sachverständige ist im Berufungsverfahren, und zwar in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 08.07.2004, zu folgenden ergänzenden Feststellungen gelangt:

 

?Zur brandschutztechnischen Auflage in Punkt 1:

Die Installationsdurchbrüche des Öllagerraumes im linken hinteren Raum der ölfördernden Leitungen werden lt Aussage von Hr H. zwar wie augenscheinlich festgestellt in einem brennbaren Rohr verlegt, diese sind jedoch bis ins Freie in einem ausbetonierten Schacht geführt. Bezüglich der Installationsdurchbrüche in den brandabschnittsbildenden Bauteilen des Heizraumes bleibt der Auflagenpunkt des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein aus fachtechnischer Sicht vollinhaltlich aufrecht. In der Auflage Punkt 1. kann daher die Wortfolge ?und des Öllagerraumes? entfallen.

 

Zur brandschutztechnischen Auflage in Punkt 2:

Bei Erstellung der brandschutztechnischen Stellungnahme vom 08.04.2004 wurde bezogen auf die Zu- und Abluft des Heizraumes aus brandschutztechnischer Sicht davon ausgegangen, dass die vorhandenen PVC-Rohre vom Heizraum in den angrenzenden Liftschacht geführt werden und von diesem Liftschacht ins Freie führen. Aufgrund dessen, dass am Tag der Überprüfung der Liftschacht dem brandschutztechnischen Sachverständigen nicht geöffnet werden konnte, musste dies wie oben beschrieben zur Beurteilung herangezogen werden. Bei der neuerlichen Begehung am 08.07.2004 wurde dem brandschutztechnischen Sachverständigen einerseits von Hr H. zugesagt, dass diese Zu- und Abluft führenden Leitungen in einem brandbeständigen Kanal bis ins Freie gezogen werden, welches aufgrund der Öffnung bzw Zugänglichkeit des Liftschachtes augenscheinlich auch festgestellt werden konnte. Aufgrund dessen kann der Auflagenpunkt hinsichtlich der Zu- und Abluftleitungen des Heizraumes ersatzlos gestrichen werden. Sollten jedoch anderweitige lüftungstechnische Leitungen im Gebäude durch brandabschnittsbildende Bauteile gezogen werden, welche nicht augenscheinlich überprüfbar sind, wie zB Lüftungsleitung des Frühstückraumes, so ist dahingehend der Auflagenpunkt 2. vollinhaltlich zu erfüllen. In der Auflage Punkt 2. ist daher lediglich der Klammerausdruck ?zB Zu- und Abluft des Heizraumes, wenn diese nicht in einem brandbeständigen Kanal bis ins Freie gezogen werden? zu streichen.

 

Zur brandschutztechnischen Auflage in Punkt 6:

Dieser Auflagenpunkt bleibt mit Ausnahme des Wortlautes ?die erforderliche Raumentlüftung hat direkt vom Freien zu erfolgen? vollinhaltlich aufrecht. Bei der nochmaligen Überprüfung des Öllagerraumes sowie der genaueren Erklärung von Hr H. konnte augenscheinlich festgestellt werden, dass eine entsprechende Raumentlüftung des Öllagerraumes bereits neben den ölfördernden Leitungen vorhanden ist.?

 

In einem ergänzenden schriftlichen Gutachten hat der brandschutztechnische Sachverständige schließlich ausgeführt wie folgt:

 

?zu Pkt 3 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1046/A vom 05.05.2004:

 

Es ist ein Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfanstalt über die Brandwiderstandsklasse der Heizraumtüre gemäß ÖNORM EN 1634-1 (B 3850) / ÖNORM EN 1364-1(B 3800-3) nachzureichen und selbstschließend einzurichten.

 

Dieser Auflagenpunkt musste aufgrund dessen, dass augenscheinlich festgestellt werden musste, dass die Türe zusätzlich mit einer Holzbeplankung als auch mit einem anderen Türgriff ausgestattet wurde sowie dass kein Prüfvermerk auf der Türe vorhanden war bzw kein Prüfzeugnis einer akkreditierten Prüfanstalt vorgelegt wurde, vorgeschrieben werden.

 

Brandschutzabschlüsse müssen gemäß der dafür gültigen Prüfzeugnisse einer akkreditierten Prüfanstalt eingebaut werden. Das Prüfzeugnis legt genau fest, welche Komponenten (Zarge, Bänder, Drückergarnitur, Schloss) zulässig sind.

 

Jegliche Veränderungen von Brandschutzabschlüssen, die im Prüfzeugnis nicht definiert ist, wie zB: Austausch einzelner Komponenten oder das Anbringen von brennbaren Materialien am Türblatt oder der Zarge des Abschlusses stellen eine wesentliche Änderung des geprüften Systemes dar.

 

zu Pkt 8 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1046/A vom 05.05.2004:

 

Die Sitzbank, welche die direkte Ausgangstüre aus dem Frühstücksraum verstellt, ist zu entfernen.

 

Die Türe ist in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und mit einer Durchgangslichte von mindestens 1,20m sowie mit einem Beschlag gemäß EN 1125 auszustatten.

 

Der zweite Ausgang aus dem Frühstücksraum ist mit einer Türe in Fluchtrichtung aufschlagend einzurichten und mit einer Durchgangslichte von mindestens 1,00m auszustatten.

 

Die Fluchtüre im Inneren des Gebäudes (Verbindungstüre zum Stiegenhaus) ist bis zum Umbau während des Betriebes in Offenstellung zu verriegeln.

 

Die Schiebetüre zwischen dem hinteren Frühstücksraumbereich und dem Vorderen ist während des Betriebes in Offenstellung zu verriegeln.

 

Zur Sitzbank, wie im gegenständlichen Auflagenpunkt beschrieben, wird festgehalten, dass diese am Berufungsverhandlungstag am 8.7.2004 entfernt war.

 

Dies ist jedoch auch dauerhaft so beizubehalten.

 

Der Frühstücksraum wird aus brandschutztechnischer Sicht als Versammlungsraum im Sinne der TBV 1998 § 21 angesehen und dementsprechend beurteilt. Hierbei müssen aus Versammlungsräumen zumindest zwei möglichst gegenüberliegende Ausgänge vorhanden sein. Ein Ausgang muss eine Durchgangslichte von mindestens 1,20 m und der andere Ausgang muss eine Durchgangslichte von mindestens 1,00 m aufweisen.

 

Bezüglich der Schiebetüre zwischen dem hinteren Frühstücksraumbereich und dem Vorderen wird festgehalten, dass dieser Absatz im gegenständlichen Auflagenpunkt als gegenstandslos anzusehen ist, wenn sich wie von der Berufungswerberin ausgesagt (siehe Stellungnahme) nicht mehr als 10 Personen in diesem Raum aufhalten.

 

zu Pkt 12 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1046/A vom 05.05.2004:

 

Am höchsten Punkt des Stiegenhauses ist eine Rauchabzugsöffnung mit einem lichten Öffnungsquerschnitt von mind 1 m2 einzubauen (zB Dachflächenfenster). Das Element muss entweder bei Rauchauftritt automatisch öffnen oder ist mittels Taster vom EG und obersten Geschoss öffenbar einzurichten.

Die Öffnungseinrichtung muss bei Stromausfall funktionstüchtig bleiben.

 

Eine Rauchabzugsöffnung am höchsten Punkt des Stiegenhauses (ist gleich Gewährleistung eines rauchfreien Fluchtweges) ist zwingend erforderlich.

 

Dies begründet sich insbesondere darin, da bei einem allfälligen Brand in den Geschossen mehr oder weniger große Mengen an Brandrauch (auch bei einem brandschutztechnisch abgeschlossenen Stiegenhaus durch das Öffnen der geschoßweise angeordneten Fluchttüren möglich) über das Stiegenhaus sich ausbreiten kann.

 

Da es sich beim Stiegenhaus im gegenständlichen Fall um den einzigen Fluchtweg handelt, wäre eine sichere Flucht durch den Brandrauch - dabei handelt es sich um ein Gemisch von toxischen Gasen - nicht mehr möglich (Erstickungsgefahr durch Einatmung der Rauchgase bzw der gasförmigen Zersetzungsprodukte des Brandes).

 

zu Pkt 17 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Kufstein Zahl 3.1-1046/A vom 05.05.2004:

 

Das Gebäude ist mit einer automatischen Brandmeldeanlage nach den Technischen Richtlinien der österreichischen Brandverhütungsstellen TRVB S 123 auszustatten. Vor Installationsbeginn ist das Projekt der Brandverhütungsstelle zur Beurteilung vorzulegen. Nach Fertigstellung der Anlage ist diese einer Abschlussüberprüfung durch die Landesstelle für Brandverhütung unterziehen zu lassen. Der Brandalarm ist über ein zugelassenes Übertragungssystem an die öffentliche Bezirksalarmzentrale weiterzuleiten.

 

Eine Brandfrüherkennung bei Gebäuden mit dieser Größenordnung ist aus brandschutztechnischer Sicht zwingend erforderlich, da eine Räumung des Gebäudes erfahrungsgemäß insbesondere in den Nachtstunden einen längeren Zeitraum beansprucht (auf Grund der hohen Personenanzahl). Gleichzeitig mit der internen Alarmierung werden die Einsatzkräfte von einem Brandgeschehen in der Betriebsanlage durch die Weiterleitung des Brandalarmes an die zuständige Bezirksalarmzentrale verständig, damit Evakuierungsmaßnahmen eingeleitet werden können und somit eine Personengefährdung nahezu auszuschließen ist.?

 

Der bautechnische Amtssachverständige hat zur Auflage in Punkt A./8. ausgeführt wie folgt:

 

?Die gegenständliche Türe an der Westseite des Frühstücksraumes weist derzeit eine Durchgangslichte von 80 cm auf und ist so angeschlagen, dass diese sich in den Raum öffnet. Zudem wird diese Türe derzeit durch eine transportable Sitzbank blockiert, welche im Anlassfall erst entfernt werden müsste (siehe Anlage 1). Wie vom Berufungswerber vorgebracht, befinden sich unmittelbar neben der Tür zwei Fensterelemente, die zur Tür hin durch massive Mauerpfeiler mit einer Stärke von 36 cm (inkl. Dämmung und Putz) begrenzt werden (siehe Anlage 3). Werden die Putz- und Dämmstärken abgezogen, kann man davon ausgehen, dass ein tragender Kern mit einer Breite von 20 bis 25 cm verbleibt. Dieser Kern dient als Auflager für den darüber liegenden Sturz. Die derzeit an der Außenseite vorhandene lichte Maueröffnung weist, wie aus dem Bild 5 ersichtlich, eine Breite von 95 cm auf. Zur Erreichung der geforderten Durchgangslichte von 1,20 m müsste im jeden Fall die derzeit vorhandene Maueröffnung um ca. 30 cm verbreitert werden.

 

Zu den vom Berufungswerber nunmehr vorgebrachten statischen Bedenken, darf aus ha Sicht angemerkt werden, dass diese nicht ganz geteilt werden können. Dies wird wie folgt begründet:

 

Zur Erreichung der geforderten Mindestdurchgangslichte müsste nur einer der derzeit vorhandenen Mauerpfeiler entfernt werden, der Zweite könnte verbleiben. Dafür würde sich wie aus dem Bild 6 ersichtlich der von Außen gesehene rechte Pfeiler anbieten, da wie aus dem Bild ersichtlich durch die Anordnung des Tür-Fensterelementes im 1 OG die auftretenden Lasten über die verbleibenden Pfeiler bzw Mauerscheiben abgeleitet werden können. Des Weiteren kann nach der durchgeführten Verbreiterung wiederum ein Pfeiler ausgebildet werden, der falls erforderlich den statischen Erfordernissen angepasst werden könnte. Dies setzt allerdings voraus, dass oberhalb der Türe bzw des rechten Fensterelementes ein betonierter Sturz bzw ein durchlaufender Fertigteilsturz ausgebildet wurde. Sollten Stürze eingebaut worden sein, die den Pfeiler als Auflager voraussetzen, müsste zur Umsetzung der geforderten Verbreiterung eine so genannte ?Unterfangung? durchgeführt werden, die die entstehenden Kosten allerdings wesentlich erhöhen würden.

 

Unabhängig davon darf erwähnt werden, dass zur Umsetzung der geforderten Verbreiterung wesentliche Investitionen notwendig werden, da umfangreiche Baumaßnahmen getroffen werden müssen. Neben den erforderlichen Abbrucharbeiten und Neuerrichtung von Mauerpfeilern sowie Dämm- und Verputzarbeiten müssten Teile der Inneneinrichtung angepasst bzw zur Gänze entfernt werden. Zudem müsste eine neue Türe in Fluchtrichtung aufschlagend und ein neues Fensterelement angefertigt werden.?

 

Für die Berufungsbehörde besteht keine Veranlassung, diese gutachterlichen Ausführungen in Zweifel zu ziehen. Der brandschutztechnische Sachverständige sowie der bautechnische Amtssachverständige haben die  betreffenden Feststellungen nach Durchführung eines Lokalaugenscheines mit eingehender Besichtigung der Betriebsanlage getroffen. Die Sachverständigen verfügen nach Ansicht der Berufungsbehörde aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Fachkenntnisse, die ihnen eine umfassende und richtige Beurteilung der brandschutztechnischen bzw bautechnischen Gegebenheiten ermöglichen. Wenn der brandschutztechnische Amtssachverständige daher zur Ansicht gelangt ist, dass aufgrund der derzeit gegebenen Ausstattung der Betriebsanlage ein hinreichender Brandschutz nicht gewährleistet ist, wird die Richtigkeit dieser gutachterlich getroffenen Schlussfolgerung nicht angezweifelt.

Dasselbe gilt für die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, der die bautechnische Umsetzbarkeit der Auflage in Punkt A./8. des angefochtenen Bescheides bestätigt hat. In diesem Zusammenhang ist schließlich auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens ? vom Nachweis, dass es mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch steht, abgesehen ? nur durch das Gutachten eines anderen Sachverständigen, das dem Gutachten auf gleichem fachlichem Niveau entgegen tritt, erschüttert werden kann. Solche Gegengutachten hat der Berufungswerber nicht vorgelegt.

 

Somit steht für die Berufungsbehörde fest, dass die Durchführung der betreffenden - bautechnisch umsetzbaren - Maßnahmen erforderlich ist, um einen hinreichenden Schutz für das Leben und die  Gesundheit der in der Betriebsanlage aufhältigen Gäste zu gewährleisten. Die vom brandschutztechnischen Sachverständigen bekannt gegebenen Vorkehrungen dienen insbesondere dazu, die rechtzeitige Erkennbarkeit eines Brandes sicherzustellen und die Brandausbreitung zu verzögern, um so den Gästen im Brandfall das rechtzeitige und sichere Verlassen der Betriebsanlage zu ermöglichen. Dabei handelt es sich unzweifelhaft um von der Gewerbebehörde wahrzunehmende Schutzinteressen (vgl § 74 Abs 2 Z 1 GewO 1994).

 

3. Was schließlich die Verhältnismäßigkeit der vom brandschutztechnischen Sachverständigen bekannt gegebenen Auflagen anlangt, ist wiederum auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach dann, wenn Ziel einer Auflage der Schutz vor einer Gesundheitsgefährdung ist, der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg stehen kann (vgl VwGH vom 12.12.1989, Zl 89/04/0140, 02.07.1992, Zl 92/04/0059 ua). Dies trifft für die betreffenden Auflagen unzweifelhaft zu. Auch kostenintensive Maßnahmen (vgl die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen) müssen daher, da sie zur Gewährleistung eines ausreichenden Interessensschutzes erforderlich sind, vom Berufungswerber durchgeführt werden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Auflagen ergeben sich im Lichte dieser Rechtsprechung des Höchstgerichtes sohin ebenfalls keine Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides.

 

III. Zu den Ausführungen des Berufungswerbers ist im Speziellen noch Folgendes festzuhalten:

Wenn der Berufungswerber allgemein ausführt, dass bei Umsetzung der betreffenden Maßnahmen der Betrieb in seiner Existenz gefährdet wäre, lässt er damit die vorzitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes außer Acht, wonach der mit der Erfüllung von Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zum damit angestrebten Erfolg stehen kann. Das entsprechende Berufungsvorbringen erweist sich daher als nicht zielführend.

 

Auch dem Ersuchen des Berufungswerbers, es müsse ein zeitlicher Aufschub für die Durchführung der betreffenden Maßnahmen eingeräumt werden, kann nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen, unter denen ein solcher Aufschub für die Erfüllung von Auflagen eingeräumt werden kann, ergeben sich ebenfalls aus § 79 Abs 1 GewO 1994. Dort ist ua gefordert, dass eine Fristeinräumung nur dann möglich ist, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der in § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen. Dies trifft aber gegenständlich eindeutig nicht zu. Wie der brandschutztechnische Amtssachverständige schlüssig ausgeführt hat, ist derzeit im Brandfall kein hinreichender Schutz für die im Betrieb aufhältigen Gäste gegeben. Die Forderung der Erstinstanz, wonach die Auflagen unverzüglich umzusetzen sind, erweist sich daher als rechtmäßig.

 

Wenn der Berufungswerber zur Heizraumtür ausgeführt hat, dass diese im Jahr 1972 als Brandschutztüre eingebaut und aus optischen Gründen mit Holz verkleidet worden sei, können damit ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit der vom brandschutztechnischen Sachverständigen erhobenen Forderung zur Vorlage eines Prüfzeugnisses einer akkreditierten Prüfanstalt erweckt werden. Ohne dieses Prüfzeugnis ist die ordnungsgemäße Wirkung der betreffenden Brandschutztüre nicht beurteilbar, und zwar insbesondere wegen der erfolgten Anbringung von brennbaren Materialien an der Außenseite der Türe. Die betreffende Auflage ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde unverzichtbar.

 

Auch die für den Frühstücksraum bekannt gegebenen brandschutztechnischen Auflagen sind nach Ansicht der Berufungsbehörde erforderlich, um einen hinreichenden Brandschutz der dort aufhältigen Personen zu gewährleisten. Der Sachverständige hat den betreffenden Raum aufgrund der im Zuge der durch die Bezirkshauptmannschaft Kufstein am 08.04.2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung festgestellten Anzahl von Verabreichungsplätzen nachvollziehbar als Versammlungsraum qualifiziert. Damit ergibt sich die Notwendigkeit, zwei Ausgänge mit den vom Sachverständigen bekannt gegebenen Durchgangslichten zu schaffen. Die bautechnische Umsetzbarkeit dieser Maßnahmen ist durch das Gutachten eines bautechnischen Amtssachverständigen bestätigt. Im Übrigen wird in dem für diese Baumaßnahmen zweifelsfrei erforderlichen Bauverfahren zu klären sein, welche konkreten Vorkehrungen zu treffen sind, um den vom Berufungswerber angesprochenen statischen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Dass die betreffenden Maßnahmen einen nicht unerheblichen finanziellen Aufwand erfordern, rechtfertigt kein Absehen von dieser Auflage, wobei nochmals auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen wird, wonach Auflagen zur Vermeidung von Gesundheitsgefährdungen in jedem Fall, also unabhängig vom Kostenaufwand, angemessen sind. Bezüglich des hinteren Frühstücksraumes wurde durch teilweise Neuformulierung des letzten Satzes der Auflage A./8. den Interessen des Berufungswerbers in einer auch aus brandschutztechnischer Sicht vertretbaren Weise Rechnung getragen.

 

Bezüglich des Auflagepunktes A./9. kann den Vorschreibungen des brandschutztechnischen Amtssachverständigen nicht entnommen werden, dass die Brandschutztüre im Erdgeschoß gegenüber der Privatwohnung nach außen aufschlagend einzurichten ist. Die betreffende Brandschutztüre ist natürlich so herzustellen, dass der Fluchtweg über das Stiegenhaus nicht blockiert wird (zB nach innen aufschlagend oder aber mit Abringung der Anschläge in der Weise, dass die Türe von den über das Stiegenhaus flüchtenden Personen zugeschlagen werden kann). Auch das diesbezügliche Vorbringen ist daher nicht zielführend.

 

Alternativen zu der in Auflagepunkt A./17. vorgesehenen automatischen Brandmeldeanlage, die denselben Schutz erreichen lassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch vom Berufungswerber nicht dargetan. Aufgrund der gutachterlichen Ausführungen des brandschutztechnischen Amtssachverständigen ist daher an der entsprechenden Vorschreibung festzuhalten.

 

Abschießend wird angemerkt, dass aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens jene Auflagen bzw Auflagenteile, die sich als entbehrlich herausgestellt haben, gestrichen wurden, bzw ? sofern möglich - eine teilweise Neuformulierung der Auflagen erfolgt ist. Im Übrigen war die Berufung allerdings als unbegründet abzuweisen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Kostenspruch stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

Schlagworte
Existenz, gefährdet, wäre, Rechtssprechung, Verwaltungsgerichtshofes, außer Acht, wonach, Erfüllung, Maßnahmen, Schutz, Leben, Gesundheit, niemals, außer, Verhältnis, zum, Erfolg, stehen, kann
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten