TE UVS Tirol 2004/11/23 2004/15/055-5

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Veröffentlicht am 23.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn G. C., Innsbruck, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Tramposch und Partner, Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 16.3.2004, Zahl S-20.882/03, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird der gegenständlichen Berufung insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich des Punktes 1. die verhängte Geldstrafe im Betrage von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage, auf Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, und hinsichtlich des Punktes 2. die verhängte Geldstrafe von Euro 300,0, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, auf Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafen das sind zu 1. Euro 20,00 und zu 2. Euro 25,00 festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 10.10.2003 auf der Inntalautobahn (A 12), Richtung Westen

 

1. um 10.14 Uhr bei Kilometer 56,500 Gemeindegebiet von Kolsass die durch Straßenverkehrszeichen im dortigen Bereich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten und

2. um 10.16 Uhr bei Kilometer 60,500 im Gemeindegebiet von Wattens die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten

 

und habe zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960 begangen und zu 2. gemäß § 20 Abs 2 StVO und wurde jeweils gemäß § 99 Abs 3 lit a. StVO über den Berufungswerber zu 1. eine Geldstrafe im Betrage von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, und zu 2. Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen, verhängt und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz vorgeschrieben.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser ausgeführt, es sei im Akt weder ein Eichschein noch ein Messprotokoll vorhanden und liege darüber hinaus eine Tateinheit bezüglich Geschwindigkeitsüberschreitungen um 10.14 Uhr sowie um

10.16 Uhr vor. Darüberhinaus sei die verhängte Geldstrafe im Betrage von Euro 605,00 zu hoch.

 

Beweis aufgenommen wurde im Verfahren durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol. Es wurde ein Eichschein betreffend den gegenständlichen Geschwindigkeitsmesser der Bauart Multavision/Multanova AG mit der Nr XY durch das LGK Tirol eingeholt, wonach die Eichung des gegenständlichen Gerätes am 18.3.2003 erfolgte, wobei betreffend eines Messprotokolles angeführt wird, dass die Feststellung der gegenständlichen Übertretung im Zuge einer Zivilstreife mit Videoüberwachung erfolgte, der Angezeigte auch angehalten und mit der Übertretung konfrontiert wurde und dass eine gesonderte Protokollierung nicht mehr erfolgt ist.

 

Fest steht, dass der Berufungswerber als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen XY am 10.10.2003 auf der Inntalautobahn A 12 in Richtung Westen unterwegs war, wobei um 10.14 Uhr als Lenker des obgenannten Kraftfahrzeuges bei Kilometer 56,500 im Gemeindegebiet von Kolsass die durch Straßenverkehrszeichen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 49 km/h überschritten und um

10.16 Uhr bei Kilometer 60,500 im Gemeindegebiet von Wattens die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten wurde.

 

Gemäß § 52a Z 10a StVO 1960 ?Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)? zeigt dieses Zeichen an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit die durch Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Dadurch, dass der Berufungswerber im 100 km/h Bereich auf der Inntalautobahn A 12 bei Kilometer 56,500 im Gemeindegebiet von Kolsass eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als 100 km/h eingehalten hat, hat er die ihm zu Punkt 1 vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Nach § 20 Abs 2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h auf Autobahnen nicht schneller 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Dadurch, dass der Berufungswerber um 10.16 Uhr bei Kilometer 60,500 auf der A 12 im Gemeindegebiet von Wattens die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h überschritten hat, hat er die ihm zu Punkt 2. vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Zur in der Berufung geltend gemachten Deliktseinheit wird ausgeführt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass durch das Überschreiten der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und durch das Überschreiten einer durch Gebotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit zwei selbstständige Delikte begangen werden, die getrennt zu bestrafen sind (nach § 20 Abs 2 StVO und nach § 52 lit a Z 10a StVO 1960).

 

Zur Strafbemessung wird ausgeführt, dass nach § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Nichteinhalten von zulässigen Höchstgeschwindigkeiten wird auch die Verkehrssicherheit gefährdet, sodass der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen beträchtlich ist. Beim Verschulden ist von zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Mildernd bei Bemessung der Strafe wirkte sich die bisherige Straffreiheit des Berufungswerbers aus, erschwerend das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitungen. Der Berufungswerber ist für drei Kinder sorgepflichtig und bezieht ein monatliches Bruttoeinkommen von derzeit Euro 3.000,00, wobei er aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand tritt. Darüberhinaus hat er einen Kredit im Rahmen von Euro 30.000,00 zurückzuzahlen. In Anbetracht der angeführten Strafzumessungsgründe konnte eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafen erfolgen, wobei einer weiteren Herabsetzung der Unrechtsgehalt der Übertretungen und der vorliegende Erschwerungsgrund entgegenstand.

Schlagworte
zu, der in Berufung, geltend, gemachten, Deliktseinheit, ausgeführt, Verwaltungsgerichtshof
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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