TE UVS Tirol 2004/11/24 2004/28/055-4

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Veröffentlicht am 24.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung des Herrn T. S., XY, D-T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18.08.2004, Zl VK-12086-2004, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 210,00 auf Euro 110,00, bei Uneinbringlichkeit 30 Stunde Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 2 VStG mit Euro 11,00 neu festgesetzt.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18.08.2004, Zl VK-12086-2004, wurde dem Berufungswerber nachstehend folgender Sachverhalt vorgeworfen:

 

?Tatzeit: 02.03.2004 um 16.40 Uhr

Tatort: Kontrollstelle Kundl, A12 Inntalautobahn bei km 24,3 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen)

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY (D)

 

1. Sie haben als Lenker das Fahrzeug in Betrieb genommen und haben sich vor Fahrtantritt nicht in zumutbarer Weise davon überzeugt, dass die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten nicht mehr als 38.000 kg, im Vor- und Nachlaufverkehr mit kranbaren Sattelanhängern 39.000 kg und mit Containern und Wechselaufbauten 42.000 kg betragt. Durch die Beladung wurde das erlaubte Gesamtgewicht von 40.000 kg um 1.590 kg überschritten. Bei in einem EU-Mitgliedsstaat zugelassenen KFZ ist die Masse um 5 vH, gerundet auf volle tausend kg, zu erhöhen (40 t).

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1. § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a Kraftfahrgesetz?

 

Über den Berufungswerber wurde daher eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 210,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, gemäß § 134 Abs 1 KFG verhängt.

 

Dagegen erhob der Berufungswerber fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und führte in dieser aus wie folgt:

 

?Der Einspruch gegen die Strafverfügung stelle keine Entschuldigung dar. Es sei die tatsächliche Wiedergabe der  gesamten Geschehnisse. Sein damaliger Arbeitgeber habe ihm klar gemacht, dass eine zweimalige Anfahrt zur Beladung für seinen Geschäftsbereich unrentabel sei und somit die gesamte Ware (Rundholz in Fixlänge) auf einmal zu beladen sei. Dieses sei eine konkrete Anweisung gewesen, der er folge zu leisten gehabt habe. Da er als Arbeitnehmer Weisungsempfänger in Abhängigkeit sei, habe er sich damals dieser Anweisung fügen müssen. Er sei also nicht der Verursacher dieses Deliktes. Verursacher sei in diesem Fall sein ehemaliger Arbeitgeber S. J. W., D-U. Deshalb sollte sich die Bezirkshauptmannschaft Kufstein mit dem Straferkenntnis plus aller Nebenkosten an den Verursacher halten. Er habe seinen wirtschaftlichen Schaden mit dem Verlust seines Arbeitsplatzes erlitten. Wieso solle er zum wirtschaftlichen Schaden auch noch den finanziellen Schaden den sein ehemaliger Arbeitgeber verursacht habe, tragen. Er übernehme nicht die Risikokosten für das Fuhrunternehmen W. und erhöhe nicht die Rentabilität dieses Geschäftsbetriebes. Die Behörden sollen sich ihr Geld nicht auf dem leichtesten Weg beim Fahrer holen, sondern bei den für die Umstände verantwortlichen Geschäften einfordern. Für die Risikokosten sei der Verursacher haftbar zu machen!?

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit erwogen wie folgt:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Akt sowie aufgrund des Schreibens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 04.10.2004 und aufgrund Einsichtnahme in das Schreiben des Berufungswerbers vom 14.10.2004 sowie aufgrund der  Durchführung einer Berufungsverhandlung, welche am 24.11.2004 stattgefunden hat.

 

Der Berufung kommt aus nachstehenden  Gründen teilweise Berechtigung zu:

 

Der Berufungswerber bestreitet nicht, die Übertretung gemäß § 102 Abs 1 iVm § 4 Abs 7a KFG begangen zu haben. Er bleibt  von Anfang an bei seiner gleich lautenden Verantwortung und führt darin aus, dass er sich der Verwaltungsübertretung sehr wohl bewusst war. Diese Verwaltungsübertretung ist jedoch nur zustande gekommen, da der Druck seines damaligen Arbeitgebers so groß war, er die Anstellung unbedingt benötigte und daher die gegenständliche Fahrt mit der Überladung in Kauf nehmen musste.

 

Dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ist sowohl die Arbeitssituation in Deutschland als auch der Druck der jeweiligen Arbeitgeber auf die Arbeitnehmer bekannt. Es kann in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass die Tat wegen Gehorsam des Berufungswerbers verübt worden ist und stellt dies einen besonderen Milderungsgrund gemäß § 34 StGB dar.

 

Ein weiterer Milderungsgrund ist jedenfalls das Zugestehen der Tat, wobei ? wie bereits ausgeführt ? der Berufungswerber von Anfang an bei der selben Verantwortung blieb und eben die Überladung seines Lkws zugestand. Weiters mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Berufungswerbers.

Als erschwerend war nichts zu werten.

 

Aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe war daher die Strafe herabzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berufungswerber, bestreitet, Übertretung, nicht, Druck, jeweiligen, Arbeitgeber
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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