TE UVS Tirol 2004/11/24 2004/13/201-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung der Frau M. G., XY-weg, Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 09.08.2004, Zl VK-15333-2004, nach der am 24.11.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 05.12.2003 um ca. 12.00 Uhr

Tatort: Innsbruck, Bundesstraße-Ortsgebiet Stadt Innsbruck im Kreisverkehr östl vom DEZ

Fahrzeug: Pkw, XY

 

1. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall, mit dem Ihr Verhalten in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt feststellen zu lassen.?

 

Dadurch habe sie eine Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 1 lit c und § 99 Abs 2 lit a StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In ihrer fristgerecht dagegen erhobenen Berufung verwies sie auf ihre bereits im Einspruch gemachten Angaben und bringe nochmals vor, dass sie vom Unfall nichts bemerkt habe.

Aus diesem Rechtsmittel ergibt sich, dass die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt wurde.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 24.11.2004 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme der Berufungswerberin sowie durch Einvernahme des Zeugen E. F. Festgehalten wird, dass der ebenfalls zur Verhandlung geladene Zeuge J. P. trotz ausgewiesener Ladung am 08.11.2004 unentschuldigt nicht erschienen ist.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Am 05.12.2003 ereignete sich in Innsbruck im östlichen Kreisverkehr beim Einkaufszentrum DEZ ein Verkehrsunfall zwischen dem von E. F. gelenkten Lkw mit dem Kennzeichen XY und dem von J. P. gelenkten Pkw Kombi mit dem Kennzeichen XY. Der Zeuge E. F. befand sich bereits mit seinem Lkw, beladen mit mobilen WCs, im Kreisverkehr östlich des Einkaufszentrums DEZ, als die Berufungswerberin mit ihrem Pkw mit dem Kennzeichen XY in den Kreisverkehr eingefahren ist und ihm den Vorrang genommen hat. Er hat dabei eine Notbremsung einleiten müssen, da es ansonsten zu einer Kollision zwischen dem  Fahrzeug der Berufungswerberin und seinem Lkw gekommen wäre.

 

Die Berufungswerberin rechtfertigte sich damit, dass sie ? bevor sie in den Kreisverkehr eingefahren sei ? stehen geblieben sei. Sie habe im Kreisverkehr einen Lkw, welcher nicht geblinkt habe, wahrgenommen. Sie sei dann langsam in Richtung Kreisverkehr eingefahren. Da der Lkw-Lenker von der inneren Fahrspur im Kreisverkehr auf die äußere Fahrspur gewechselt habe, habe sie ihren Pkw angehalten. Der Lkw-Lenker habe ebenfalls angehalten. Nach einiger Zeit sei sie dann langsam am Lkw vorbei gefahren, da dieser stehen geblieben sei. Von einem Unfall habe sie nichts bemerkt.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens geht die Berufungsbehörde ? entgegen der Ausführungen der Berufungswerberin ? davon aus, dass die Berufungswerberin dem Zeugen E. F. den Vorrang genommen hat und stützt sie sich dabei auf die Aussage des Zeugen E. F., welcher anlässlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung einen äußerst glaubwürdigen Eindruck hinterlassen hat. Die Berufungswerberin als auch der Zeuge E. F. stimmten jedoch darin überein, als die Berufungswerberin ? wie oben ausgeführt ? angab, von einem Unfall nichts bemerkt zu haben und der Zeuge E. F. diesbezüglich angibt, dass es durchaus möglich gewesen ist, dass die Berufungswerberin den drauffolgenden Verkehrsunfall zwischen ihm und dem Zeugen J. P. nicht wahrgenommen hat bzw auch nicht bemerken hat müssen, weil ihr möglicherweise durch seinen Lkw, beladen mit den mobilen WCs, die Sicht verstellt war, als sie bei der übernächsten Ausfahrt aus dem Kreisverkehr ausgefahren ist.

 

Es steht daher für die Berufungsbehörde nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit fest, dass die Berufungswerberin den gegenständlichen Verkehrsunfall bemerkt hat bzw bemerken hätte müssen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Schlagworte
Zeuge, angibt, dass, es, durchaus, sein, könne, dass, Berufungswerberin, darauffolgenden, Verkehrsunfall, nicht, wahrgenommen, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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