TE UVS Tirol 2004/11/29 2004/28/080-1

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Veröffentlicht am 29.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Bettina Weißgatterer über die Berufung von Frau T. Z., pA XY-Weg, D-L., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.8.2004, Zl VK-31069-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Zum Sachverhalt:

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 22.6.2004, Zl VK-31069-2004, wurde der Berufungswerberin vorgeworfen, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Sattelkraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY und XY nicht für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen laut KFG (§ 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG) gesorgt, da am 18.4.2004 das oben angeführte Sattelkraftfahrzeug um 23.45 Uhr in Nauders auf der Reschenbundesstraße, B 180, bei km 46,070 in Fahrtrichtung Italien, aufgehalten und dabei festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Es wurde somit insgesamt festgestellt, dass die komplette Ladung ungesichert war, da die Maschinenteile, Eisenteile und große Kartons lose im Fahrzeug lagen.

 

Dadurch habe die Berufungswerberin ? wie oben bereits ausgeführt - gegen § 103 Abs 1 Z 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG verstoßen und wurde über diese gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden, verhängt.

 

Der Berufungswerberin wurde diese Strafverfügung mittels RSa-Brief am 30.6.2004 nachweislich zugestellt.

 

Die Berufungswerberin erhob dagegen Einspruch (datiert mit 13.7.2004), welchen diese am 16.7.2004 (Poststempel) zur Post gab. Bei der Erstbehörde langte der Einspruch sodann am 19.7.2004 ein. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 16.8.2004, Zl VK-31069-2004, wurde der Einspruch gemäß § 49 Abs 1 VStG als verspätet zurückgewiesen. Aus der Begründung der Erstbehörde geht unter anderem hervor, dass unter sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs 4 AVG nicht fristgerecht eingebrachte Rechtsmittel zurückzuweisen sind, da es sich dabei um das Fehlen einer Prozessvoraussetzung handelt. Die angefochtene Strafverfügung wurde der Berufungswerberin am 30.6.2004 zugestellt und sei die Einbringung des Einspruches verspätet gewesen, da die Frist am 14.7.2004 abgelaufen ist. Dieser Zurückweisungsbescheid wurde der Berufungswerberin am 23.8.2004 mittels RSa-Brief zugestellt, wogegen die Berufungswerberin nunmehr fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung erhob und darin zusammengefasst ausführte, dass sie, ?laut ihren eigenen Unterlagen, noch in der Frist, nämlich am 13.7.2004, den Einspruch an die Bezirkshauptmannschaft Landeck geschrieben hätte. Die Frist würde jedoch erst am 14.7.2004 ablaufen. Wie die Berufungswerberin der Erstbehörde bereits geschrieben hätte, ist sie weder an der Ladestelle noch im Fahrzeug dabei, um die Ladungssicherung vor Ort kontrollieren zu können. Ihre Aufgabe sei es, die Fahrer darauf aufmerksam zu machen, dass sie die Ware ordentlich sichern würden und dafür sorgen, dass genügend Verzurrmittel vorhanden seien.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Folgendes:

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann die Berufungswerberin gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung das Rechtsmittel des Einspruches erheben und dabei die ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wird der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs 3 VStG zu vollstrecken.

 

Gemäß § 32 Abs 2 AVG beginnt eine nach Wochen bestimmte Frist mit dem Tag des die Frist auslösenden Ereignisses, das heißt mit dem Tag der Zustellung, und endet mit Ablauf des letzten Tages, der den gleichen Namen hat wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begonnen hat.

 

Die oben angeführte Strafverfügung vom 22.6.2004, Zl VK-31069-2004, wurde der Berufungswerberin nachweislich am 30.6.2004 durch Eigenhandzustellung zugestellt. Beginn der Frist war daher der 30.6.2004, letzter Tag der Frist war daher der 14.7.2004, an welchem der Einspruch zur Post gegeben oder per Telefax, Telegramm oder e-mail eingebracht hätte werden müssen. Der Einspruch wurde jedoch erst am 16.7.2004 zur Post gegeben.

 

Die Strafverfügung ist somit am 14.7.2004, 00.00 Uhr, in Rechtskraft erwachsen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Strafverfügung, Eigenhandzustellung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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