TE UVS Tirol 2004/11/29 2004/17/205-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner über die Berufung des Herrn J. G. M? XY-Straße, M.i.O., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 29.10.2004, Zl VA-226-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als hinsichtlich Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses die Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 auf Euro 150,00 herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend werden die Kosten des Strafverfahrens zu Punkt 2. mit Euro 15,00 (das sind 10 Prozent der verhängten Strafe) neu bemessen.

 

Der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe bestätigt daß der Tatort zu Punkt 2. Gereitstraße bei der Einmündung zur Bichlerstraße zu lauten hat.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem  Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 24.10.2004, 01.20 Uhr

Tatort: Matrei in Osttirol, Tauerntalstraße

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,90 mg/l.

2. Sie haben dem von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Rotlicht der Taschenlampe deutlich sichtbar gegebenen Zeichen zum Anhalten nicht Folge geleistet, weil die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt wurde.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO und zu Punkt 2. nach § 97 Abs 5 StVO iVm § 99 Abs 3 lit j StVO zur Last gelegt und wurde ihm gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO zu Punkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.200,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) und gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Punkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber fristgerecht Berufung erhoben und in dieser zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, es sei richtig, dass er zur angegebenen Zeit seinen Pkw in M.i.O. über die Gereitstraße zur Bichlerstraße gelenkt habe. Er habe jedoch bei der Einmündung zur Bichlerstraße weder einen Gendarmeriebeamten noch ein Anhaltezeichen wahrgenommen. Er sei dann mit langsamer Geschwindigkeit über die Bichlerstraße zur Lienzerstraße und Tauerntalstraße gefahren, wobei er plötzlich ein Fahrzeug mit eingeschaltenem Blaulicht hinter sich bemerkt habe. Er sei dann auf Höhe des Gerichtshauses von einem Gendarmeriebeamten angehalten und einem Alkotest unterzogen worden, welcher positiv verlaufen sei. Der Vorwurf, dass er im Bereich der Bichlerstraße das Anhaltezeichen des Gendarmen missachtet hätte, bestreite er energisch, da er dort weder einen Gendarmeriebeamten noch ein Anhaltezeichen wahrgenommen habe. Es sei richtig, dass er dem einschreitenden Beamten gegenüber angegeben habe, er habe ein Anhaltezeichen wohl bemerkt, jedoch dabei angenommen habe, dass dieses nicht ihm gegolten hätte. Dabei habe er jedoch das Blaulicht des Dienstfahrzeuges und nicht die ? wie vom Gendarmeriebeamten angenommen ? das angeführten Anhaltezeichen bei der Bichlerstraße, welches ihm mittels Rotlicht gegeben wurde, gemeint. Hier liege ein Missverständnis zwischen seinen Angaben und denen des Gendarmeriebeamten vor. Es sei nie die Absicht gewesen, vor den Beamten zu flüchten, da er ja mit langsamer Geschwindigkeit weitergefahren sei. Er ersuche die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung entsprechend herabzusetzen und die Geldstrafe für die Missachtung des Anhaltezeichens zu erlassen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt.

Zunächst hält die Berufungsbehörde fest, dass es sich im gegenständlichen Fall um das Verwaltungsstrafverfahren und nicht um das Führerscheinentzugsverfahren handelt und sie nicht berechtigt ist, die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung herabzusetzen. Dies ist einem eigenen Verfahren vorbehalten und ist der entsprechende Akt noch nicht bei der Berufungsbehörde eingelangt. Da die Berufung lediglich hinsichtlich der Geldstrafe bezüglich Punkt 2. gilt, ist der Schuldspruch hinsichtlich Punkt 1 des erstinstanzlichen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Die Berufungsbehörde hatte daher lediglich über Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entscheiden.

 

Der Anzeige vom 26.10.2004, Zl VA-226-2004, ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte J. G. M. am 24.10.2004 gegen 01.20 Uhr seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY (A) über die Geraldstraße zur Bichlerstraße gelenkt habe und dort das Anhaltezeichen mittels Rotlicht, welches  von einem Straßenaufsichtsorgan mittels Taschenlampe deutlich sichtbar gegeben wurde, missachtet habe, da er die Fahrt ununterbrochen fortgesetzt habe. Anschließend sei er über die Bichlerstraße zur Lienzerstraße und über diese zur Tauerntalstraße weiter gefahren, wobei er um 01.23 Uhr auf Höhe des Hauses Gerichtsplatz 3 angehalten worden sei. Unter ?dienstliche Wahrnehmung? ist angeführt, dass BI F. R. die Übertretung beobachtet und festgestellt hat.

 

§ 97 Abs 5 StVO normiert, dass die Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlung oder zwecks Durchführung von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen udgl) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten.

 

§ 99 Abs 3 lit j StVO legt fest, dass eine Verwaltungsübertretung begeht und mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen ist, wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneter Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Anzeige ist kein Hinweis gegeben, dass der Beschuldigte das Anhaltezeichen übersehen konnte, sondern geht die Berufungsbehörde vielmehr davon aus, dass der Beschuldigte aufgrund seiner starken Alkoholisierung nicht mehr im Stande war, dieses Anhaltezeichen, welches mittels Rotlicht durch eine Stablampe erteilt wurde, zu befolgen.

 

Die über den Beschuldigten nunmehr verhängte  Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 ist im Hinblick auf die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten als durchaus ausreichend zu betrachten, jedoch notwendig, um ihn in Hinkunft zu einem gesetzeskonformen Verhalten im Straßenverkehr anzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schuldspruch, in, Rechtskraft, erwachsen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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