TE UVS Tirol 2004/11/30 2004/29/068-4

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn R. U., XY-Straße, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 05.10.2004, Zl VK-1673-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am 27.04.2004 von 16.30 Uhr bis 17.05 Uhr in der Gemeinde Lienz, Apothekergasse, Höhe Haus Nr 4, als Lenker des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten? abgestellt.

 

Der Beschuldigte habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 30,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Einspruch (gemeint wohl Berufung) erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass sein Fahrzeug am Tattag nicht wegen einer Ladetätigkeit in der Apothekergasse, Höhe Haus Nr 4 abgestellt gewesen sei.

 

Der Berufung kommt ? ungeachtet des Vorbringens ? Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt, die Stellungnahme des Gendarmerieposten Lienz vom 04.11.2004, den Aktenvermerk des Unabhängigen Verwaltungssenates vom 10.11.2004 sowie die Stellungnahme des Stadtamtes Lienz, Stadtbauamt, vom 24.11.2004.

 

Begründung:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem  Beschuldigten zur Last gelegt, dass er in der Apothekergasse auf Höhe Haus Nr 4 im ?Halte- und Parkverbotsbereich? sein Fahrzeug abgestellt gehabt hätte. Dieser Umstand wurde vom Beschuldigten selbst bestritten.

 

Eine Anfrage der Berufungsbehörde beim Gendarmerieposten Lienz hat ergeben, dass in 9900 Lienz, Torgasse am nordöstlichen Hauseck des Wohngebäudes R.-Gasse XY ein ?Halte- und Parkverbot? errichtet sei, dies mit dem Zusatz ?13 m und einem Richtungspfeil Richtung Westen?. Eine Verordnung zu diesem Halte- und Parkverbotsbereich bestehe  bei der Stadtgemeinde Lienz nicht.

 

Auch die Anfrage durch die Berufungsbehörde beim Stadtamt Lienz, Stadtbauamt, Herrn OBR Mag arch Ing. J. M., hat ergeben, dass eine Verordnung über ein Halte- und Parkverbot in der Apothekergasse bzw Torgasse nicht aufgefunden werden konnte und daher davon auszugehen ist, dass eine diesbezügliche Verordnung nicht besteht.

 

Gemäß § 43 Abs 1 lit b Z 1 StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung (wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße oder die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Person, die sich dort aufhalten, erfordert) dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote oder dergleichen zu erlassen.

 

Gemäß § 44 Abs 1 StVO sind die im § 43 bezeichneten Verordnung, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anders ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft.

 

Voraussetzung für die Gültigkeit eines Halte- und Parkverbotbereiches ist sohin, dass die zuständige Behörde eine entsprechende Verordnung erlässt und diese sodann ordnungsgemäß kundgemacht wird.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes steht fest, dass es betreffend des Halte- und Parkverbotsbereich in der Torgasse bzw Apothekergasse keine Verordnung gibt, sodass die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat keine Verwaltungsübertretung bildet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
keine, Verordnung, gibt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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