TE UVS Tirol 2004/11/30 2004/29/075-2

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn G. J., XY-Straße, P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.10.2004, Zahl VK-19151-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 1. und 2. jeweils Euro 44,00, gesamt sohin Euro 88,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt spruchgemäß zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 18.5.2004 um ca 17.15 Uhr

Tatort: Innsbruck, Innrain in nordöstlicher Richtung auf der Höhe

des Hauses Innrain Nr 7

Fahrzeug: LKW, XY

 

1. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten bzw der Personen, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, unterblieben ist.

2. Sie haben es unterlassen, nach einem Verkehrsunfall mit dem ihr Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, da sie ihre Fahrt fortsetzten.?

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs 5 erster Satz und § 99 Abs 3 lit b StVO und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 4 Abs 1 lit c und § 99 Abs 2 lit a StVO begangen und wurde über ihn zu Spruchpunkt 1. gemäß § 99 Abs 3 litb StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung gegen die Höhe des Strafausmaßes erhoben und um eine geringere Strafvorschreibung ersucht.

 

Ergänzend wurde vom Beschuldigten mit Eingabe vom 18.11.2004 angegeben, dass er als Berufungskraftfahrer tätig sei und monatlich über ein Nettoeinkommen von Euro 1.142,60 verfüge. Er sei Grundstückseigentümer von 2/15 Liegenschaftsanteilen in P. und verfüge über Sparbucheinlagen in Höhe von ca Euro 500,00 und einem Bausparvertrag. Der Beschuldigte hat keine Sorgepflichten und keine Schulden.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.

Auf Grund des Umstandes, dass der Beschuldigte lediglich Berufung gegen die Strafhöhe erhoben hat, ist der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses betreffend der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen bereits in Rechtskraft erwachsen und war sohin nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Nach § 19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer in anderer als der in Abs 2 lit a bezeichneten Weise gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, insbesondere die Herbeiholung einer Hilfe nicht ermöglicht, den bei einem Verkehrsunfall entstandenen Sachschaden nicht meldet oder als Zeuge eines Verkehrsunfalles nicht Hilfe leistet.

 

Gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 36,00 bis zu Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 24 Stunden bis sechs Wochen, zu bestrafen, der Lenker eines Fahrzeuges, dessen Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, sofern er den Bestimmungen des § 4 Abs 1 und 2 zuwiderhandelt, insbesondere nicht anhält, nicht Hilfe leistet, oder herbeiholt oder nicht die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt.

 

Wie der Beschuldigte selbst angab, verfügt er über durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse, hat keine Schulden und auch keine Sorgepflichten.

 

Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, zumal die Vorschriften des § 4 StVO unter anderem sicherstellen sollen, dass den am Unfall beteiligten Fahrzeuglenkern die Möglichkeit gegeben wird, ohne unnötigen Aufwand und Schwierigkeiten klarstellen zu können, mit wem man sich hinsichtlich der Schadensregelung in der Folge auseinander zu setzten haben wird.

 

Erschwerend waren keine Umstände zu werten, der Milderungsgrund der Unbescholtenheit kommt im gegenständlichen Fall jedoch ebenfalls nicht zur Anwendung, da der Beschuldigte bereits vorbestraft ist.

 

Auf Grund der Strafzumessungsgründe erscheinen die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen jedenfalls schuld- und tatangemessen, zumal sie im unteren Bereich, zu Spruchpunkt 2. sogar im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt sind und die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen aus spezial- und generalpräventiven Gründen gerechtfertigt erscheinen. Eine weitere Herabsetzung kam sohin nicht in Betracht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
durchschnittliche, Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Unrechtsgehalt, nicht, unerheblich
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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