TE UVS Tirol 2004/11/30 2004/15/085-4

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Veröffentlicht am 30.11.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn K. K., D, vertreten durch Frau Rechtsanwältin Dr. B. W., Innsbruck, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 27.4.2004, Zl VK-17630-2003, nach der am 30.11.2004 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG wird die gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens mit 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 27.09.2003 um 03.40 Uhr

Tatort: Kontrollstelle Kundl, A-12 Inntalautobahn, km 24,3 in Richtung Innsbruck

Fahrzeug: Sattel-KFZ, XY/XY (D)

 

1. Sie sind mit einem Lastkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise gefahren. Diese Fahrt zählte auch nicht zu den Ausnahmen

gem. § 42 Abs 6 lit c (lärmarme Fahrzeuge). Das mitgeführte Lärmarmzertifikat war am 24.10.2002 abgelaufen.?

 

Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 6 StVO 1960 begangen. Gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00, Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden, verhängt sowie ein Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz verhängt.

 

Dagegen wurde rechtzeitig die Berufung eingebracht und in dieser vorgebracht, dass der gegenständliche Vorwurf nicht den Tatsachen entspreche. Bereits am 25.10.2002 sei ein Lärmarmzertifikat vorgelegen gewesen und sei dem Berufungswerber nicht ausreichend Gelegenheit zur Abgabe einer Rechtfertigung gegeben worden. Es werde der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 30.11.2004 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der Berufungswerber rechtsanwaltlich vertreten war und der Zeuge BI R. erschienen ist. Ebenso wurde eine Anfrage an die Firma R. K. dargetan, in welcher mitgeteilt wurde, dass für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY eine Lärmarmbescheinigung bei Neufahrzeugabholung am 31.10.2000 incl L-Schild der Firma H. L. GmbH, 97440 Werneck-Eßleben, ausgehändigt wurde, wobei diese Lärmarmbescheinigung bis 24.10.2002 gültig war und eine Verlängerung nicht beantragt worden ist.

 

Der Zeuge BI R. führte eine Kopie der abgelaufenen Lärmarmbestätigung für das gegenständliche Fahrzeug mit und sagte auch als Zeuge unter Wahrheitspflicht aus, dass eine Verlängerung, welche auf der Rückseite der Lärmarmbestätigung anzubringen ist, vom Berufungswerber zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgewiesen werden konnte. Eine offenbar nach dem gegenständlichen Termin ausgestellte Verlängerungsbestätigung wurde ohne entsprechende firmenmäßige Fertigung ausgestellt und war zum Zeitpunkt der gegenständlichen Kontrolle nicht vorhanden. Darüber hinaus wurde seitens der Firma K. bestätigt, dass diese überhaupt keine Verlängerung der gegenständlichen Lärmarmbestätigung ausgestellt hat. Es ist daher im Gegenstandsfalle davon auszugehen, dass der Berufungswerber am 27.9.2003 um 03.40 Uhr auf der A-12 Inntalautobahn das Sattelkraftfahrzeug XY/XY mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t um 03.40 Uhr gelenkt hat, obwohl es sich dabei nicht um ein lärmarmes Fahrzeug gehandelt hat. Der Berufungswerber hat durch dieses Verhalten die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung begangen.

 

Nach § 42 Abs 6 StVO ist ab 1.1.1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten a) mit Fahrzeugen des Straßendienstes, b) mit Fahrzeugen des Bundesheeres, die zur Aufrechterhaltung des militärischen Dienstbetriebes unumgänglich sind und c) mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Im Gegenstandsfall stand kein lärmarmes Fahrzeug in Verwendung und hat der Berufungswerber dadurch die ihm vorgeworfene Übertretung begangen.

 

Nach § 99 Abs 2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch das Nichteinhalten von Fahrverboten wird dem Zweck der gegenständlichen Bestimmung, nämlich Lärmbelästigungen von der Bevölkerungen fernzuhalten, zuwidergehandelt. Der Unrechtsgehalt einer derartigen Übertretung ist daher nicht unbeträchtlich. Beim Verschulden ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd bei Bemessung der Strafe wirkte sich die bisherige Straffreiheit, als erschwerend bei Bemessung der Strafe war nichts. Im Gegenstandsfalle wurde ohnedies die Mindeststrafe verhängt.

Schlagworte
Durch, Nichteinhalten, Fahrverbot, dem Zweck, nämlich, Lärmbelästigungen, von der Bevölkerung, fernzuhalten, zuwidergehandelt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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