TE UVS Tirol 2004/12/02 2004/29/067-2

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Veröffentlicht am 02.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des Herrn A. N., XY, D-I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.09.2004, Zl VK-15711-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51 VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde der Einspruch gegen die Strafhöhe der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.08.2004, Zl VK-15711-2004, gemäß § 49 Abs 2 VStG als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) unter gleichzeitiger Festsetzung von Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin zusammengefasst ausgeführt, dass er dem Grunde und der Höhe nach Berufung erhebe. Das verhängte Fahrverbot sei seinerseits nicht willkürlich missachtet worden, weshalb ihm die Höhe der Strafe keineswegs angemessen erscheine, dies ungeachtet der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse.

 

Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.

 

Beweis wurde aufgenommen  durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.08.2004 lediglich Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben hat, ist der Schuldspruch betreffend der gegenständlichen Verwaltungsübertretung bereits in Rechtskraft erwachsen und ist auch von Seiten der Berufungsbehörde nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt, wenn das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

 

Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein Ungehorsamsdelikt handelt und der Beschuldigte zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.

 

Der Beschuldigte gab anlässlich seiner Anhaltung gegenüber den einschreitenden Beamten an, dass er bei der Firma B. in R. getankt habe und unterwegs in Richtung Deutschland gewesen sei. Er habe nicht an das Fahrverbot in Kundl gedacht. Von Seiten der einschreitenden Beamten wird angegeben, dass sie wahrgenommen haben, dass auf Höhe Kundl-West (Beginn des Lkw-Fahrverbotes) der Beschuldigte das Fahrzeug kurz abgebremst habe, jedoch dann weiter in Richtung Wörgl gefahren sei, obwohl in diesem  Bereich ein Wenden möglich gewesen sei.

 

Dem Beschuldigten war sohin offensichtlich das gegenständliche Fahrverbot bereits bekannt und hat er auch die entsprechenden Verkehrsschilder wahrgenommen und dennoch seine Fahrt ungehindert fortgesetzt.

 

Auch unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (der Beschuldigte verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von Euro 1.198,97, hat keine Sorgepflichten und ist Haus-/Grundbesitzer) bestehen aus Sicht der Berufungsbehörde keine Bedenken gegen die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, dies auch unter Berücksichtigung der bisherigen Unbescholtenheit des Beschuldigten. Es darf insbesondere nicht übersehen werden, dass das gegenständliche Fahrverbot insbesondere dem Schutz der Anwohner vor Lärm- und Abgasen  dient.

 

Aufgrund des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat kam eine weitere Herabsetzung der Strafe sohin nicht in Betracht und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Beschuldigten, offensichtlich, Fahrverbot, bekannt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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