TE UVS Wien 2004/12/10 03/P/34/5433/2004

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Veröffentlicht am 10.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien entscheidet durch sein Mitglied Dr. Osinger über die Berufung des Herrn Peter B gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom 19.3.2004, S 19.858/ML/04, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes, wie folgt:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Strafnorm ?§ 37 Abs 1 iVm § 37 Abs 3 Z 1 Führerscheingesetz" zu lauten hat.

Der Berufungswerber hat daher gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 87,20 Euro zu bezahlen, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe.

Text

Die Bundespolizeidirektion Wien erließ gegen den Berufungswerber ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:

"Sie haben am 3.2.2004 um 08.33 Uhr in Wien, E-gasse das Kfz mit dem Kennzeichen W-20 gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten Lenkberechtigung für die Klasse, in die das von Ihnen gelenkte Kfz fällt, nämlich der Klasse B, waren.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1/3 FSG

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende

Strafe verhängt:

Geldstrafe von ? 436 falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Woche u. 2 Tage ?

gemäß § 37 Abs 1 iVm Abs 1 Zi 1 FSG

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes

(VStG) zu zahlen:

? 43,60 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe [je einem Tag Freiheitsstrafe werden gleich 15,00 ?

angerechnet]

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ? 479,60."

Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und um ?ein milderes Urteil" ersucht. Seine Stellungnahme habe er am 15.3.2004 per Post übermittelt, diese habe sich vermutlich mit dem Straferkenntnis gekreuzt.

Auch in der angesprochenen Stellungnahme, welche laut Eingangsstempel bei der Erstbehörde am 18.3.2004 eingelangt ist, hatte der Berufungswerber bereits um eine milde Strafe ersucht. Er sei am 3.2.2004 mit seinem PKW ohne Lenkberechtigung gefahren und sei um 8.33 Uhr angehalten worden. Auf Grund dessen habe er das Auto stehen gelassen.

Laut im erstinstanzlichen Akt einliegendem Auszug aus dem Zentralen Führerscheinregister besitzt der Berufungswerber keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen.

Da sich die Berufung ausschließlich gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe richtet, ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldausspruches in Rechtskraft erwachsen. Es war daher nur über das Strafausmaß zu entscheiden.

Dazu wurde erwogen:

Gemäß § 37 Abs 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen

Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Gemäß § 37 Abs 3 Z 1 FSG ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs 3 eine Mindeststrafe von 363 Euro zu verhängen, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt. Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Tat schädigte in erheblichem Maße das durch die gesetzliche Strafdrohung geschützte Interesse am Ausschluss nicht lenkberechtigter Personen von der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Lenker, der Unrechtsgehalt war daher nicht gering. Das (vorsätzliche) Lenken eines Kfz ohne jegliche Lenkberechtigung begründet selbst dann erhebliches Verschulden, wenn der Lenker seine gerade im Krankenhaus liegende Lebensgefährtin besuchen wollte.

Nach dem vorliegenden Akteninhalt war der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt wegen zweier gleichartiger Übertretungen rechtskräftig vorgemerkt. Diese einschlägigen Vormerkungen waren als erschwerend zu werten. Milderungsgründe sind nicht zutage getreten.

Die geständige Verantwortung eines schon im vorgegangenen Jahr zweimal wegen Lenkens eines Kfz ohne Lenkberechtigung Bestraften, der Zulassungsbesitzer eines von ihm wiederum gelenkten Kfz ist, bildet ohne den Willen zur gänzlichen Auf- oder Weitergabe des eigenen Fahrzeugs kein milderndes (reumütiges) Geständnis iSd § 34 Z 17 StGB, erfordert dieses doch einen (subjektiv) deutlich bekundeten positiven Gesinnungswandel, gegen dessen Annahme keine stichhaltigen (objektiven) Gründe vorliegen dürfen.

Die Erstbehörde hat der Strafbemessung laut Begründung des Straferkenntnisses mangels diesbezüglicher Angaben des Berufungswerbers durchschnittliche Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse zugrunde gelegt. Dieser Annahme ist der Berufungswerber nicht entgegen getreten. Es wurden daher der gegenständlichen Berufungsentscheidung ebenfalls durchschnittliche persönliche Verhältnisse des Berufungswerbers zugrunde gelegt.

In Ansehung dieser Strafzumessungskriterien erschien die von der Erstbehörde festgesetzte, trotz zweier Vorstrafen kaum über dem Mindestbetrag (Euro 363,-) festgesetzte Strafe schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung kam daher nicht in Betracht, zumal auch die bisher in geringerer Höhe festgesetzten Strafen nicht ausreichend waren, um den Berufungswerber von einer neuerlichen Tatbegehung wirksam abzuhalten.

Die Spruchabänderung dient der Anführung der richtigen Strafnorm.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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