TE UVS Wien 2004/12/13 06/46/1472/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Manfred R, vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 10. Bezirk, vom 30.1.2004, Zl. MBA 10-S 8870/02, betreffend zwei Übertretungen des Futtermittelgesetzes, entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung in der Schuldfrage keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis diesbezüglich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatumschreibung im Spruch lautet:

?Der Beschuldigte, Herr Manfred R, hat es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Vertretung nach außen Berufener der P-GesmbH mit Sitz in Wien, W-strasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 23.1.2002 das Futtermittel ?B" (Ergänzungsfutter für Ferkel) durch Lieferung an Fritz J, E, in Verkehr gebracht hat, obwohl der durch das Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft festgestellte Gehalt des Inhaltsstoffes Rohprotein, der in der Kennzeichnung mit 7,5 % angegeben war, nur 1,9% betrug, und somit die erlaubte Toleranzabweichung von 1% unterschritten wurde."

Dadurch wurden folgende Rechtsvorschriften verletzt:

?§ 21 Abs 1 Z 4 iVm § 3 Abs 1 Futtermittelgesetz 1999, BGBl. I Nr. 139/1999 iVm § 3 Abs 1 und § 32 Abs 3 Futtermittelverordnung 2000, BGBl II Nr. 93/2000"

Der Strafausspruch entfällt.

Gemäß § 19 Abs 1 und 2 Futtermittelgesetz 1999 sind die vom Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft für die Untersuchung des Futtermittels B auf den Inhaltsstoff Rohprotein in Rechnung gestellten 88,59 Euro zu ersetzen.

Gemäß § 65 VStG wird dem Berufungswerber kein beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens vorgeschrieben.

Text

Dem Berufungswerber wurde mit Straferkenntnis vom 30.1.2004 zur Last gelegt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der P-GesmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 23.1.2002 durch die Lieferung an Fritz J in E, das Futtermittel ?B" ? Ergänzungsfutter für

Ferkel nicht in der angegebenen und garantierten bzw. zulässigen chemischen Zusammensetzung in Verkehr gebracht hat, da die Untersuchung folgende Abweichungen zeigte:

Rohprotein (%): angegebener Gehalt 7,5; festgestellter Gehalt 1,9;

Abweichung % absolut 5,6; erlaubte Toleranz 1;

Dioxin (ng/kg): angegebener Gehalt --; festgestellter Gehalt 7,10;

erlaubter Höchstwert laut FMVO 2000 0,75

Der Berufungswerber habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 21 Abs 1 Z 1 im Zusammenhalt mit § 3 Abs 2 Z 2 Futtermittelgesetz (FMG) 1999, BGBl. I Nr. 139/1999, in Verbindung mit den §§ 2, 20 Abs 1 und 32 Abs 3 Futtermittelverordnung (FMVO) 2000, BGBl. II Nr. 93/2000 in der geltenden Fassung, verletzt, weswegen über ihn gemäß § 21 Abs 1 FMG 1999 in Verbindung mit § 9 VStG 1991 eine Geldstrafe von 140,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag) verhängt und ihm gemäß § 64 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens von14,-- Euro vorgeschrieben wurde.

Der anwaltlich vertretene Berufungswerber erhob dagegen mit Schriftsatz vom 17.2.2004 fristgerecht Berufung und führte zu seiner Verteidigung im Wesentlichen aus, dass er eingeräumt habe, dass die von der P-Gesellschaft m.b.H. in Verkehr gebrachten Futtermittel ?B" Dioxin enthalten und einen zu geringen Rohproteingehalt aufgewiesen haben. Er habe jedoch

eingewendet, dass ihn hieran kein Verschulden treffe, da er einen Vertragsbruch des Lieferanten nicht erahnen habe können. Er habe bei allen Bestellungen die Zusammensetzung der bestellten Ware vorgegeben und immer gefordert, dass diese allen geltenden EU-Richtlinien und allen österreichischen Normen entsprechen müsse. Auch habe der Lieferant in der Vergangenheit mehrmals Analysen der für die P-Gesellschaft m.b.H. bestimmten Waren herstellen und ihm vorab senden lassen. Beim Lieferanten handle es sich um einen großen Futtermittelproduzenten, von dem erwartet habe werden können, dass er keine Futtermittel in gesetzwidriger Zusammensetzung vertreibt. Mit dieser Verantwortung habe sich die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz nicht auseinandergesetzt. Diese habe sich in ihrer Entscheidung auf den lapidaren Hinweis beschränkt, dass er auch bei zulässigen Lieferanten zumindest stichprobenweise eine Kontrolle in Form einer Analyse durchführen hätte müssen. Dieses Argument sei falsch, da er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der P alles ihm verwaltungsstrafrechtlich und handelsrechtlich zumutbare unternommen habe, um sicherzustellen, dass das von der P-Gesellschaft m.b.H. vertriebene Erzeugnis gesetzeskonform zusammengesetzt ist. Das Tiernahrungsmittel B stamme von einem der größten französischen Tierfuttermittelproduzenten, der . Dieses Unternehmen beliefere seit vielen Jahren Käufer in allen EU-Mitgliedsländern, ohne dass jemals Reklamationen bekannt geworden wären. Da in den EU-Mitgliedsländern die Bestimmungen über die Zusammensetzung von Futtermitteln gleich seien, habe er davon ausgehen können, dass auch die P mit gesetzeskonformen Produkten beliefert werde. Er habe auch bei jeder einzelnen Bestellung als Bestandteil des Kaufvertrages vereinbart, dass das gelieferte Tierfuttermittel den in der Europäischen Gemeinschaft geltendenden Bestimmungen über ihre Zusammensetzung und daher auch den österreichischen Normen zu entsprechen habe. Die  habe diese Auflagen immer akzeptiert und auch immer bestätigt, dass die gelieferten Waren gesetzeskonform seien. Er habe sich auch damit noch nicht begnügt, sondern habe zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit der

mehrmals darauf bestanden, dass auf Kosten des Lieferanten chemische Analysen der ausgelieferten Waren vorgenommen und deren Ergebnisse der P übersandt würde. Diese Analysen, die von französischen unabhängigen Labors vorgenommen worden seien, hätten ausnahmslos die Richtigkeit der Angaben des Lieferanten bestätigt. Ihm sei auch bis zu dem den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Sachverhalt nie bekannt geworden, dass auch nur ein Kunde des Futtermittelproduzenten jemals wegen falsch zusammengesetzter Produkte reklamiert hätte. Angesichts dieser Voraussetzungen seien die von der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz geforderten Kontrollen in Form einer österreichischen Analyse unsachlich und lebensfremd. Chemische Analysen seien sehr teuer und langwierig. Die an die P gelieferten Futtermittel würden regelmäßig grobsinnlich überprüft und seien keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass der Produzent des Futtermittels ein Produkt in anderer Zusammensetzung als bestellt geliefert habe. Die Forderung nach Durchführung zusätzlicher stichprobenweiser Kontrollen in Form chemischer Analysen hieße die Sorgfaltspflicht eines Geschäftsführers ins Unerträgliche zu überspannen. Er stelle daher den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Unbestritten ließ der Berufungswerber, dass die P-Gesellschaft m. b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber zur Tatzeit war, am 23.1.2002 an Fritz J, E, das Zusatzmittel für Saugferkel ?B" lieferte. Auch gegen das Ergebnis der Untersuchung dieses Futtermittels beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft am 16.5.2002, wonach das Futtermittel B lediglich einen Rohproteingehalt von 1,9% aufwies, obwohl dieser Wert mit 7,5% angegeben war bzw. dass dieses Futtermittel einen Dioxingehalt von 8,39 ng/kg aufwies, erhob der Berufungswerber keine Einwände.

In der öffentlich mündlichen Verhandlung bei der erkennenden Behörde am 24.9.2004 führte der Berufungswerber zur Dioxinproblematik aus, dass eine Testung der importierten Futtermittel auf alle möglicherweise darin enthaltenen Inhaltsstoffe wirtschaftlich unzumutbar sei, sodass in der Praxis nur bei Vorliegen von Verdachtsmomenten eine Überprüfung

vorgenommen werden könne. Beim Futtermittel ?B" seien keine solchen Anhaltspunkte, insbesondere nicht auf Dioxinbelastung vorgelegen.

Das Produkt B werde in verschlossenen Säcken von angekauft und importiert und werde auch in diesem Zustand weiterverkauft. B könne als Ergänzungsfutter für Saugferkel in den Futtertrog gegeben werden, um diese an feste Nahrung zu gewöhnen. Daher werde nicht bestritten, dass es sich um ein Futtermittel im Sinne des FMG handle. Das Produkt werde seit 10 Jahren bis 15 Jahren von der Herstellerfirma bezogen, wobei im Jahr ca. 100 t bis 200 t angekauft würden. Bis zum gegenständlich inkriminierten Vorfall habe es keine Beanstandungen gegeben.

Bezüglich der in der Kennzeichnung angegebenen Inhaltsstoffe, die in dem Futtermittel enthalten sein sollten, seien sehr wohl Beprobungen vorgenommen worden. Die gelieferten Waren seien im Unternehmen grobsinnlich geprüft worden, was bedeute, dass ca. pro Palette ein Sack geöffnet und die Farbe des Futters, der Geruch sowie der Feuchtigkeitsgrad durch Angreifen und Riechen überprüft worden sei. Bei dieser grobsinnlichen Prüfung sei es jedoch unmöglich, geringe Mengen an Dioxin bzw. eine Abweichung des Rohproteingehaltes festzustellen. Allerdings werde zweimal pro Jahr das gegenständliche Produkt auf die in der Kennzeichnung angegebenen Stoffe analysiert. Zu diesem Zweck werde ein dafür geeignetes Institut beauftragt. Diesbezügliche Unterlagen könnten binnen zwei Wochen nachgereicht werden. Mit Schriftsatz vom 5.10.2004 legte der Berufungswerber Bestellungen der P bei aus dem Jahr 2000 und 2001 samt den hiezu gehörigen Auftragsbestätigungen von vor. Er betonte, dass alle Bestellungen einen Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der P enthielten und dass diesen Bedingungen seitens der Firma nie widersprochen worden sei. Die meisten Bestellungen enthielten auch einen Hinweis darauf, dass die gelieferten Produkte mit allen auf Tierfuttermittel anwendbaren EU-Richtlinien und Verordnungen in Einklang stehen müssten. Die Bestellung Nr. 1 3335 vom 24.1.2002 enthalte auch eine Aufforderung zur Übersendung einer zuvor zugesagten Analyse. Weitere Analysen hätten nicht mehr aufgefunden werden können. Schon in der Verhandlung hatte der Berufungswerber eine Auftragsbestätigung seitens der Firma sowie die Allgemeinen Einkaufsbedingungen der Firma P vorgelegt, wobei er insbesondere auf Punkt 3. und 6. dieser Bedingungen hingewiesen hatte.

Über die in der Verhandlung vom 24.9.2004 dargelegten Untersuchungen des gegenständlichen Futtermittels in Österreich gab der Berufungswerber an, keine schriftlichen Unterlagen mehr vorlegen zu können.

Er lege jedoch zum Beweis dafür, dass der Lieferant  selbst anerkannt habe, dass das von ihm gelieferte Tierfuttermittel B nicht den vereinbarten Spezifikationen entsprochen habe, eine Abfindungserklärung der Haftpflichtversicherung der  vor.

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:

Zumal der anwaltlich vertretene Berufungswerber in der öffentlich mündlichen Verhandlung vom 24.9.2004 auf deren Fortsetzung verzichtet und sich mit der schriftlichen Erledigung des Verfahrens einverstanden erklärt hatte, konnte die Berufungsentscheidung ohne weiteren Verhandlungstermin getroffen werden.

Sachverhaltsfeststellungen:

Aufgrund des weitgehend unbestritten gebliebenen Akteninhalts, der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 24.9.2004 und des nachgereichten Schriftsatzes vom 5.10.2004 wird als erwiesen festgestellt, dass die P-Gesellschaft m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Berufungswerber zur Tatzeit war, am 23.1.2002 an Fritz J, E, das Ergänzungsfuttermittel für Saugferkel ?B" geliefert und damit in Verkehr gesetzt hat. Eine Untersuchung dieses Futtermittels beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft am 16.5.2002, ergab einen Rohproteingehalt von lediglich 1,9%, obwohl dieser Wert in der Kennzeichnung mit 7,5% angegeben war. Außerdem wies dieses Futtermittel einen Dioxingehalt von 8,39 ng/kg auf.

Maßgebliche Rechtsvorschriften:

Gemäß § 3 Abs 1 Futtermittelgesetz 1999 (FMG) dürfen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nur hergestellt, in Verkehr gebracht und an Nutztiere verfüttert werden, wenn sie den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und den darauf

beruhenden Verordnungen sowie den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (§ 23) entsprechen.

Gemäß § 21 Abs 1 Z 4 FMG in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7.270,-- Euro zu bestrafen, wer den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 3 Abs 1 Futtermittelverordnung 2000 (FMVO) dürfen Futtermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe nur in Verkehr gebracht werden, wenn die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben deutlich sichtbar, gut leserlich und unverwischbar auf der Verpackung, dem Behältnis oder auf einem daran befestigten Etikett angebracht sind. Bei Futtermitteln, die lose in Verkehr gebracht werden, hat die Kennzeichnung auf einem Warenbegleitpapier zu erfolgen.

Gemäß § 20 Abs 1 FMVO dürfen Futtermittel nur in Verkehr gebracht werden, wenn die im Anhang I der Richtlinie 1999/29/EG des Rates über unerwünschte Stoffe und Erzeugnisse in Tierernährung und die für Schädlingsbekämpfungsmittel festgelegten Höchstgehalte nicht überschritten werden. Dioxin wurde mit Art. 1 der Richtlinie 2001/102/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Änderung der Richtlinie 1999/29/EG in den Anhang I dieser Richtlinie aufgenommen und der Höchstgehalt von Dioxin in Mischfuttermitteln mit 075 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg begrenzt. Die Mitgliedstaaten haben gemäß Art. 2 die Bestimmungen dieser Richtlinie - dazu zählt auch der Dioxingrenzwert von 0,75 ng/kg in Mischfuttermitteln - ab dem 1. Juli 2002 anzuwenden.

Nach § 32 Abs 3 FMVO gelten Angaben über Gehalte an Inhaltsstoffen in Einzel- oder Mischfuttermittel noch als richtig, wenn die festgestellten Gehalte von den angegeben und nicht mehr als die in Anlage 4 Teil A und B festgesetzten Werte abweichen. Die Werte schließen die verfahrensbedingten Fehlerbereiche bei der Probeentnahme und Analyse ein. Zufolge Anlage 4 Teil B darf bei einem angegebenen Wert von Rohprotein unter 10% dieser nur um 1% unterschritten werden.

Rechtliche Beurteilung:

Der dem Berufungswerber mit Straferkenntnis vom 30.1.2004 zur Last gelegte Sachverhalt (einerseits die unzulässige Abweichung des tatsächlichen Gehalts von dem in der Kennzeichnung angegebenen Gehalt an Rohprotein sowie andererseits die Überschreitung des erlaubten Höchstwertes an Dioxin) erfüllt die Tatbestände von zwei Verwaltungsübertretungen. Im ersten Fall (Rohprotein) geht es um die Qualitätssicherung von Futtermitteln, in concreto darum, dass die in der Kennzeichnung angeführten ?wertvollen Inhaltsstoffe" auch tatsächlich in der angekündigten Konzentration enthalten sind, während es im zweiten Fall (Dioxin) darum geht, dass Futtermittel im Interesses des Schutzes der Gesundheit von Mensch und Tier bestimmte gesundheitsschädliche bzw. toxische Inhaltsstoffe überhaupt nicht bzw. nur in bestimmter Konzentration enthalten dürfen. Es liegen somit zwei gesondert zu ahndende Tatbestände vor, die entsprechend dem unterschiedlichen Gewicht der mit den jeweiligen Tatbeständen geschützten öffentlichen Interessen (Qualitätssicherung von Futtermitteln einerseits und Schutz von Leben und Gesundheit andererseits) auch einen verschieden hohen objektiven Unrechtsgehalt aufweisen.

Dioxingrenzwert:

Bezüglich der dem Berufungswerber zur Last gelegten Überschreitung des Höchstwertes von Dioxin war der Schuldspruch zu beheben, weil zum Tatzeitpunkt die im Anhang I zur Richtlinie 1999/29/EG verankerte Dioxinbeschränkung in Mischfuttermitteln zwar bereits in Geltung stand, von den Mitgliedstaaten aber erst ab dem 1.Juli 2002 anzuwenden war. Die Futtermittelverordnung enthält bezüglich unerwünschter Stoffe und Erzeugnisse in Futtermitteln keine eigenständige nationale Regelung sondern lediglich einen dynamischen Verweis auf den entsprechenden Anhang I zur Richtlinie 1999/29/EG, sodass hinsichtlich der Anwendbarkeit der Dioxinbeschränkung in Mischfuttermitteln einzig und allein auf die in der Richtlinie selbst getroffene Anordnung zurückgegriffen werden und von einer Anwendbarkeit des Dioxingrenzwerts nicht vor dem 1.7.2002 ausgegangen werden kann. Für das gegenständlich deutlich vor diesem Zeitpunkt ? nämlich am 23.1.2002 - erfolgte Inverkehrsetzen des dioxinverseuchten Futtermittels ?B" waren somit die im angefochtenen Starferkenntnis herangezogenen Dioxingrenzwerte des Anhangs I zur Richtlinie 1999/29/EG nicht verbindlich. Das Verhalten des Berufungswerbers war daher nicht tatbildlich im Sinne des § 20 FMVO.

Rohproteingehalt:

Was die dem Berufungswerber angelastete Unterschreitung des in der Kennzeichnung angegebenen Gehaltes an Rohprotein im Futtermittel ?B" um 5,6%, somit um deutlich mehr als um die zulässige Toleranz von 1% betrifft, ergibt sich der darin gelegene Verstoß gegen die oben wiedergegebenen Rechtsvorschriften der §§ 3 und 31 FMVO schlüssig aus dem unbestritten gebliebenen Untersuchungsergebnis des Bundesamtes und Forschungszentrum für Landwirtschaft. Der objektive Tatbestand einer Übertretung dieser Rechtsvorschriften war somit als verwirklicht anzusehen. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für diese Verwaltungsübertretung ist festzustellen, dass der Berufungswerber zur Tatzeit handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-Gesellschaft m. b.H. und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG das nach außen hin vertretungsbefugte und verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Organ dieser Gesellschaft war.

Dem Einwand des Berufungswerbers, dass ihn kein Verschulden treffe, ist entgegen zu halten, dass zum Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Es wäre daher gemäß § 5 Abs 1 VStG am Berufungswerber gelegen, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Berufungswerber jedoch aus folgenden Gründen nicht gelungen:

Die P-Gesellschaft m.b.H. importiert nach den eigenen Angaben des Berufungswerbers im großen Stil das Ergänzungsfuttermittel für Ferkel ?B" von einem der größten französischen Futtermittelhersteller, der Firma . Es wäre vor diesem Hintergrund an der P-Gesellschaft m.b.H. als Importeur gelegen, die Ware vor dem Weiterverkauf im Inland zumindest stichprobenweise einer geeigneten Kontrolle zu unterziehen. Davon konnte die P-Gesellschaft m.b.H. auch der Hinweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Bestellungen an die

bzw. deren Zusage, dass das Produkt den gesetzlichen Anforderungen entspreche, nicht befreien, da auch ein großer französischer Futtermittelerzeuger nicht davor gefeit ist, dass in seinem Betrieb Fehler passieren. Entgegen der Ankündigung des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung konnten von ihm keine Unterlagen über die angeblich zweimal jährlich bei einer geeigneten Institution in Auftrag gegebenen Analysen des gegenständlichen Futtermittels auf den Gehalt der in der Kennzeichnung angegebenen Inhaltsstoffe vorgelegt werden (siehe Punkt 2 des Schriftsatzes vom 5.10.2004). Die vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung geschilderten grobsinnlichen Prüfungen des Futtermittels waren wiederum nicht geeignet, eine unzulässige Unterschreitung des Rohproteingehaltes festzustellen, was vom Berufungswerber, der in der Verhandlung explizit ausgesagt hat, eine Abweichung des Rohproteingehalts könne im Rahmen einer grobsinnlichen Prüfung nicht festgestellt werden, auch gar nicht bestritten wurde.

Zusammenfassend ist also festzustellen, dass es dem Berufungswerber nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, er hätte in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer notwendige, geeignete Schritte veranlasst, um sicherzustellen, dass das von der P-Gesellschaft m.b.H. zur Tatzeit ausgelieferte Futtermittel B im Hinblick auf seinen Rohproteingehalt den Bestimmungen des Futtermittelgesetzes 1999 bzw. der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Futtermittelverordnung 2000 entspricht. Der Berufungswerber muss sich somit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in verschuldensrechtlicher Hinsicht zurechnen lassen.

Die Berufung war daher in diesem Punkt (Gehalt an Rohprotein) in der Schuldfrage abzuweisen. Die Abänderung im Spruch diente der genauen Tatumschreibung und richtigen Zitierung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen. Da der anwaltliche Vertreter des Berufungswerbers innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist, die nach § 21 Abs 2 Futtermittelgesetz ein Jahr beträgt, nämlich am 3.9.2002 Akteneinsicht nahm und er sohin ab diesem Zeitpunkt von allen wesentlichen Tatbestandselementen der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung in Kenntnis war, war die erkennende Behörde nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet, die notwendigen Abänderungen im Spruch vorzunehmen.

Strafausspruch:

Der Strafausspruch entfiel, da die erstinstanzliche Behörde fälschlich für zwei Verwaltungsübertretungen nur eine Strafe verhängt hat und es der erkennenden Behörde aufgrund des unterschiedlichen objektiven Unwertgehaltes der Taten (siehe oben) nicht möglich war, die Strafen zu ?teilen", ohne Gefahr zu laufen, gegen das Verbot der ?reformatio in peius" zu verstoßen.

Barauslagen:

Da bezüglich des Vorwurfes der Überschreitung des Dioxingehaltes mit Einstellung des Verfahrens vorzugehen war, konnten dem Berufungswerber die darauf entfallenden Kosten für die Untersuchung beim Bundesamt und Forschungszentrum für Landwirtschaft (539,16 Euro) nicht vorgeschriebenen werden. Dagegen waren die Gebühren für die Probenahme, die Probevorbereitung und die Untersuchung des gegenständlichen Futtermittels auf den Rohproteingehalt dem Berufungswerber aufgrund der zwingenden Vorschrift des § 19 Abs 1 FMG im Ausmaß von 88,59 Euro vorzuschreiben, nachdem diesbezüglich ? nunmehr rechtskräftig - eine Zuwiderhandlung gegen

Bestimmungen des FMG festgestellt werden konnte.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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