TE UVS Tirol 2004/12/15 2004/27/086-3

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Veröffentlicht am 15.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über den Antrag des Herrn F. E., XY-Straße XY, D-L., vom 10.10.2004 auf Gewährung der Verfahrenshilfe gemäß § 51a VStG wie folgt:

 

Dem Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe wird keine Folge gegeben.

Text

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.09.2004, Zl VK-21999-2003, wurde dem  Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 30.08.2003 um 11.45 Uhr

Tatort: Matrei am Brenner auf der B182 bei km 20,400 in Fahrtrichtung Italien

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

1. Sie sind als Lenker eines Fahrzeuges an einem anderen Fahrzeug, das vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verbotenerweise vorbeigefahren.

2. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges einem Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befand, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht.?

 

Dem Berufungswerber wurden sohin Verwaltungsübertretungen zu 1. nach § 17 Abs 3 Z 1 StVO sowie zu 2. nach § 9 Abs 2 StVO zur Last gelegt und daher über ihn Geldstrafen zu 1. gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO in der Höhe von Euro 36,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie zu

2. gemäß § 99 Abs 2c StVO in der Höhe von Euro 72,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahren verhängt

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung hat der Berufungswerber die Beigebung eines ?Verteidigers? beantragt, da ihm die Innsbrucker Verwaltungsvorschriften, insbesondere die Anforderungen an Wahrhaftigkeiten und ?Wahrscheinlichkeiten? in Begründungen von Straferkenntnissen nicht geläufig erscheinen, da ihm das gesamte Verfahren ?gespenstig willkürlich? erscheine und er bezweifle, dass eine Verwaltungsübertretung noch nach über einem Jahr verfolgt und geahndet werden kann.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Nach § 51a Abs 1 VStG hat der Unabhängige Verwaltungssenat auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen  Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, wenn und soweit dies im Interesse der Verwaltungsrechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich ist, wenn der Beschuldigte außer Stande ist, ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalt die Kosten der Verteidigung zu tragen.

 

Im gegenständlichen Fall ist lediglich die Klärung der Frage betroffen, ob der Berufungswerber verbotenerweise an einem Fahrzeug, das vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, vorbeigefahren ist und einen Fußgänger, der sich auf dem Schutzweg befand, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht hat.

 

Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten oder die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei.

 

Die im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen weisen jedoch keinen derart hohen Schwierigkeitsgrad auf, dass aus diesem Grund die Beigebung eines Verteidigers erforderlich wäre. Die Interessen des Antragstellers erscheinen überdies durch die Amtswegigkeit des Verfahrens hinreichend gewahrt.

 

Auch sonst ist eine besondere Tragweite des Rechtsfalls für den Antragsteller nicht ersichtlich. Überdies lässt auch die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 108,00 die Beigebung eines Verteidigers nicht als im Interesse der Verwaltungsrechtspflege gelegen erscheinen.

 

Dass die Beigebung eines Verteidigers aus Gründen der Mittellosigkeit notwendig wäre, hat der Antragsteller nicht behauptet.

 

Da nach der Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs 1 VStG genannten Voraussetzungen (Mittellosigkeit, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen, war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, im, gegenständlichen, Verfahren, aufgeworfenen, Sach- und Rechtsfragen, weisen, keinen, derart, hohen, Schwierigkeitsgrad, auf
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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