TE UVS Tirol 2004/12/21 2004/14/176-14

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Veröffentlicht am 21.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des Herrn Dr. H. W., vertreten durch Dr. D. B., Rechtsanwalt in I., XY-Straße, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel vom 15.11.2000, Zahl 4a-St-11007/00, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 24 VStG wird der Berufung insoferne Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von Schilling 4.800,00 auf Euro 290,00 (Ersatzarrest 2 Tage) herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Verfahrenskosten mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafe somit mit Euro 29,00 neu festgesetzt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe am 2.9.2000 um 11.14 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen XY in Reith b.K. auf der L 202, Straßenkilometer 1.466,60 in Fahrtrichtung Kitzbühel gelenkt und habe im Ortsgebiet die gesetzliche zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 47 km/h überschritten (Messtoleranz von 3 km bzw 3 Prozent berücksichtigt). Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 20 Abs 2 StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in Höhe von Schilling 4.800,00 (Ersatzarrest 5 Tage) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 22.11.2000 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde ein als Widerspruch bezeichnete Berufung erhoben. In dieser ist ausgeführt, dass zum Tatzeitpunkt das Fahrzeug nicht von ihm geführt worden sei. Er sei lediglich Beifahrer gewesen. Als das Fahrzeug auf Grund der Geschwindigkeitsüberschreitung herausgewunken worden sei, sei das Fahrzeug auf der den Sicherheitswacheorgan gegenüberliegenden Straßenseite auf einem Parkplatz geparkt worden. Währenddessen sei der Polizeibeamte bereits mit erneuten Messungen von Fahrzeugen beschäftigt gewesen. Die Person, die das Fahrzeug gelenkt habe und er seien aus dem Fahrzeug gestiegen. Er habe dann die Straße überquert und sei zu dem Polizeibeamten gegangen. Die Beamten hätten ihn um Fahrzeugpapiere und um den Führerschein gebeten. Sie hätten seine Personalien aufgenommen. Es sei ihm nicht die Frage gestellt worden, ob er das Fahrzeug gelenkt habe. Er habe auch keine Veranlassung gesehen, darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug nicht von ihm gelenkt worden sei. Da es sich bei der Person, die das Fahrzeug gelenkt habe, um einen Verwandten handle, möchte er bereits jetzt vorsorglich von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat mit Berufungserkenntnis vom 8.2.2001 die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Der Berufungswerber hat durch seinen Vertreter eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser hat mit Erkenntnis vom 28.1.2004 den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol ist an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gebunden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat am 29.9.2004 sowie am 21.12.2004 die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der als Zeuge Insp. R. H. einvernommen wurde. Eine Einvernahme des Berufungswerbers konnte nicht erfolgen, da er zur Verhandlung trotz Ladung nicht erschien. Ferner wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in die vom Zeugen gefertigte Skizze über die Örtlichkeit (Beilage A) in die Stellungnahme des Gendarmeriepostenkommandos vom 28.10.2004 samt Anlage, in das Einvernahmeprotokoll von Frau M. W. der Polizeistation Hannover-Ahlem, in die Kopien der handschriftlichen Aufzeichnung des Insp. H. sowie in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mit der Zahl 4a-St-11007/00.

 

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 2.9.2000 gegen 11.40 Uhr war der PKW, ein Porsche, mit dem Kennzeichen XY, im Gemeindegebiet von 6370 Reith b.K. auf der L 202 bei Straßenkilometer 1.466,60 in Richtung Kitzbühel unterwegs. Zu diesem Zeitpunkt wurde von Rev.Insp. H. von einem Parkplatz aus, welcher sich beim sogenannten S.-Hotel befindet, Lasermessungen mit dem Lasermessgerät LTI 20.20, welches am 19.11.1997 geeicht wurde, durchgeführt. Die Messung erfolgte aus einer Entfernung von 316,16 Meter. Der Beamte konnte mittels Lasermessgerät feststellen, dass der Porsche mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h unterwegs war. Die Messung selbst sowie der Übertretungsort liegt im Gemeindegebiet von Reith b.K., wobei der Aufstellungsort der verordneten Ortstafel L 202 80 Meter südlich des Schloss Münichau sowie nördliche Einfahrt Golfhotel Kordial befindet. Der Standort der Beamten war davon 383 Meter entfernt. Die Geschwindigkeitsüberschreitung selbst wurde aus einer Entfernung von 316,16 Meter festgestellt. Von den Beamten wurde der Lenker angehalten und stellte sich dabei heraus, dass es sich dabei um Dr. H. W. handelt. Anlässlich seiner Anhaltung gab er an, dass er das Verkehrszeichen Ortsgebiets-Anfang nicht gesehen habe.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit ergeben, dass der von der Erstbehörde erhobene Schuldvorwurf gerechtfertigt ist.

 

Vom Zeugen Insp. H. R. wurde angegeben, dass er nach Feststellung der Geschwindigkeitsüberschreitung die Anhaltung vom Kollegen vorgenommen wurde. Die weitere Amtshandlung habe er vorgenommen. Er gab an, dass er zum Fahrerplatz hingegangen ist und mit dem Berufungswerber die Amtshandlung durchgeführt hat. Erst im Zuge des Verfahrens wurde vom Berufungswerber behauptet, dass nicht er das Fahrzeug gelenkt habe. Eine Person, welche das Fahrzeug gelenkt haben soll wurde von ihm nicht namhaft gemacht. Die im Zuge des Berufungsverfahrens namhaft gemachte Zeugin Frau M. W. wurde einvernommen, die jedoch infolge ihres Entschlagungsrechtes nicht bereit war, eine Aussage zu tätigen.

 

Einem geschulten Straßenaufsichtsorgan muss es zugebilligt werden, bei Tageslicht feststellen zu können, welche Person in einem Fahrzeug die Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Im Zuge der Amtshandlung wurde vom Berufungswerber die Übertretung auch nicht bestritten, sondern nur behauptet, dass er das Ortsschild übersehen habe.

 

Aus der vom Gendarmerieposten Westendorf übermittelten Verordnung ergibt sich, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung nach dem Ortsschild begangen wurde und lässt sich dies auch aus der gemessenen Strecke hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung und des Standortes des Ortsschildes entnehmen. Der anlässlich der Verhandlung gestellte Beweisantrag vom 21.12.2004 auf Durchführung eines Ortsaugenscheines konnte daher wegen geklärter Sachlage abgewiesen werden.

 

Der Berufung war betreffend der Strafhöhe stattzugeben, da der Übertretungszeitpunkt mehr als 3 Jahre zurückliegt und bei der Strafbemessung auch die Dauer des Verfahrens zu berücksichtigen ist. Vom Berufungswerber wurde jedoch eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung begangen, sodass der Unrechtsgehalt der Übertretung gravierend ist. Als Schuldform ist zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen, weil der Berufungswerber bei Einhaltung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen hätte können, dass er zu schnell ist. Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hält eine Geldstrafe von Euro 290,00 für schuld- und tatangemessen und war die Strafe auf diesen Betrag herabzusetzen. Aus vorgenannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
vom, Zeugen, wurde, angegeben, gab, an, dass, er, zum, Fahrerplatz, hingegangen, ist, mit, dem, Berufungswerber, Anhaltung, durchgeführt, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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