TE UVS Tirol 2004/12/27 2004/27/121-1

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Veröffentlicht am 27.12.2004
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn L. S., vertreten durch die Rechtsanwälte T. und Partner, XY-Straße, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24.11.2004, Zl VK-6529-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den § 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 44,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, als Lenker eines Kraftwagenzuges beim Nachfahren hinter einem Sattelkraftfahrzeug (Fahrzeug mit größeren Längsabmessungen) nicht einen Abstand von 50 m am 07.07.2004 um 10.59 Uhr in der Gemeinde Vomp auf der Inntalautobahn A12, Höhe Strkm 50,273, mit dem Lastkraftwagen mit dem Kennzeichen XY (D) und dem Anhänger mit dem Kennzeichen XY (D) eingehalten zu haben, obwohl auf Freilandstraßen nach einem solchen Fahrzeug ein Abstand von mindestens 50 m einzuhalten ist. Der Abstand hat nur 15 m betragen.

 

Dem Beschuldigten wurde eine Übertretung nach § 18 Abs 4 StVO zur Last gelegt und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 220,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben, welche jedoch lediglich die Höhe der verhängten Geldstrafe bekämpft.

 

Der Ausspruch über die Strafe ist damit in Rechtskraft erwachsen und ist somit von dem von der Erstinstanz festgestellten Sachverhalt auszugehen (VwGH 22.02.1990, Zl 89/09/0137).

 

In der Berufung wird ? beinahe gleichlautend wie in der Stellungnahme vom 27.10.2004 ? ausgeführt, dass der Berufungswerber bis dato noch nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen sei und vielmehr sämtliche, einem Lkw-Lenker obliegenden Pflichten, ordnungsgemäß erfüllt habe. Die bisherige Unbescholtenheit hätte daher bei der Bemessung der Geldstrafe berücksichtigt werden müssen. Im Übrigen erscheine die verhängte  Geldstrafe im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als bei weitem überhöht.

 

Der Berufung kommt aus folgenden  Gründen keine Berechtigung zu:

Der Berufungswerber hat zwar bereits mit Stellungnahme vom 27.10.2004 behauptet, noch nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen zu sein, doch hat die erstinstanzliche Behörde hiezu insofern korrekt Stellung genommen, als im angefochtenen Bescheid ausgeführt wurde, dass als mildernd deshalb nichts gewertet werden konnte, da es sich beim Beschuldigten um einen deutschen Staatsbürger handelt, sodass keine Aufzeichnungen über Verwaltungsstrafvormerkungen vorhanden sind.

 

Damit hat sich die Behörde mit dem Vorbringen des Berufungswerbers hinreichend auseinander gesetzt.

Der Berufungswerber hat es jedoch unterlassen, selbst initiativ Beweismittel vorzulegen, um damit seine Behauptung zu untermauern, er sei noch nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen.

 

Der Berufungswerber ist durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten, dem seinerseits bekannt sein muss, dass Verwaltungsübertretungen von ausländischen Staatsbürgern nicht aufgezeichnet werden, sodass es eben dem Berufungswerber obliegt, seine Behauptung, er sei noch nie negativ im Straßenverkehr aufgefallen, entsprechend zumindest glaubhaft zu machen.

 

Dass die Erstinstanz sohin eine allfällige Unbescholtenheit nicht als Milderungsgrund gewertet hat, ist daher unbedenklich.

 

Dem steht auch die im Verwaltungsstrafverfahren zur Anwendung kommende Unschuldsvermutung nicht entgegen, da sich diese nicht darauf bezieht, dass der in einem Verwaltungsverfahren Beschuldigte überhaupt nie eine Verwaltungsübertretung begangen hat, sondern er lediglich hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Tat so lange als unschuldig zu gelten hat, bis ihm diese rechtskräftig nachgewiesen wurde.

 

Die Erstbehörde hat sohin korrekterweise hinsichtlich der Unbescholtenheit keine Wertung abgegeben. Festzuhalten ist, dass überdies auch nur die absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellt, nicht jedoch die sogenannte relative Unbescholtenheit, nämlich dass keine einschlägige Vorstrafe besteht (vgl VwGH 14.11.2001, 2001/03/0218 ua).

 

Hinsichtlich der Strafhöhe ist auszuführen, dass sich die verhängte Strafe im unteren Drittel des von § 99 Abs 3 lit a StVO zulässigen Strafrahmens besteht, sodass nicht erkennbar ist, weshalb die verhängte Geldstrafe bei weitem überhöht sein soll.

 

Im Gegenteil hat die Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis dargetan, dass durch das Unterschreiten des erforderlichen Mindestabstandes die im Straßenverkehr herrschenden Gefahren ? besonders auf Autobahnen ? wesentlich erhöht werden und es erfahrungsgemäß immer wieder zu gefährlichen Situationen kommt bzw das Überholen oder Einordnen für andere Fahrzeuglenker bei Nichteinhaltung des Abstandes nicht möglich ist.

 

Da der gesetzlich geforderte Mindestabstand massiv unterschritten wurde, erweist sich die verhängte Geldstrafe jedenfalls schon aus spezialpräventiven Gründen als notwendig, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

Im Übrigen ist die verhängte Geldstrafe in dieser Höhe auch aus generalpräventiven Gründen gerechtfertigt, da die Bedeutung des Abstandhaltens bei den Lenkern von Fahrzeugen im Allgemeinen und den Lenkern von Lastkraftwagen im Besonderen mit Nachdruck verfestigt werden muss, um die ansonsten bestehenden Gefahrenquellen zu reduzieren.

 

Aufgrund der Tatsache, dass der Berufungswerber den gesetzlich vorgesehenen Mindestabstand gravierend unterschritten hat, war ein Vorgehen nach § 21 VStG nicht möglich, da das Verschulden des Berufungswerbers weder als geringfügig anzusehen ist, noch die Folgen der Übertretung unbedeutend wären. Das tatbildmäßige Verhalten blieb keineswegs hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurück.

 

Auch das außerordentliche Strafmilderungsrecht nach § 20 VStG konnte nicht zur Anwendung gelangen, da Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht erheblich überwiegen.

 

Da die Voraussetzungen des § 51e Abs 3 Z 2 und Z 3 VStG vorlagen, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Berufungswerber, behauptet, noch, nie, negativ, Straßenverkehr, aufgefallen, doch, hat, die erstinstanzliche, Behörde, insofern, konkret, Stellung, genommen, dass, als, mildernd, nichts, gewertet, werden, konnte, sodass, keine, Aufzeichnungen, über, Verwaltungsstrafvormerkungen, vorhanden, sind
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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