TE UVS Tirol 2005/01/10 2004/14/178-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Klaus Dollenz über die  Berufung des Herrn G. S., 6071 Aldrans, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 19.10.2004, Zl VK-19375-2004, wie folgt.

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24 und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber als weitere Kosten als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind im gegenständlichen Fall Euro 7,20 , zu bezahlen.

Text

Mit dem Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen.

 

?Tatzeit. 19.03.2004 von 11.25 Uhr  bis 11.33 Uhr

Tatort. Innsbruck auf der Südbahnstraße südlich des Hauses Nr. 1a Fahrzeug. Lkw, I-XY

 

Sie haben im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von 15 Meter vor und nach der Haltestellentafel während der Betriebszeit gehalten.?

 

Der Beschuldigte hat dadurch die Rechtsvorschrift des § 24 Abs 1 lit e StVO verletzt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 36,00 (Ersatzarrest 12 Stunden) verhängt. Ferner wurde er zum Kostenersatz des Strafverfahrens verpflichtet.

 

Das Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber am 22.10.2004 zugestellt.

 

Innerhalb offener Frist wurde eine Berufung erhoben. In dieser wird vorgebracht, dass die  Bezirkshauptmannschaft Innsbruck in keinster Weise auf das Vorbringen seines Einspruches sowie auf seine Stellungnahme eingehe. Es werde lediglich festgestellt, dass einem geschulten Organ der  Straßenaufsicht zugebilligt werden müsse, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Dies habe er nie bezweifelt. Es sei von ihm beeinsprucht worden, dass der Haltestellenbereich für ihn und auch für andere Lenker nicht ersichtlich gewesen sei. Der Haltestellenbereich sei nicht ? wie sonst in Innsbruck üblich ? mit einer weißen Linie gekennzeichnet gewesen. Vielmehr sei der Haltestellenbereich durch eine blaue Kurzparkzonenlinie gekennzeichnet gewesen und habe sich am Anfang dieser blauen Linie ein Verkehrsschild ?Halten und Parken verboten ? Ende? befunden. Dadurch, dass vor ihm bereits Fahrzeuge geparkt haben, sei ihm auch die Sicht nach vorne versperrt gewesen und habe er die Haltestellentafeln nicht gesehen. Bei näherer Betrachtung der Haltestellentafeln zeige sich auch, dass diese keinen Fahrplan ausgewiesen haben und schienen eher verweist. Im Übrigen werde kein Autofahrer, der auf einer blauen Kurzparkzonenfläche parke, darauf achten, ob eine Bushaltestellentafel sich irgendwo befinde. Im Weiteren werde in der Begründung festgehalten, dass die Übertretung als  gravierend zu bezeichnen sei und als Schuldform Fahrlässigkeit in Betracht komme. Diesen Spruch möchte er entschieden zurückweisen. In dieser Situation wäre die Bezeichnung ?fahrlässig? eher der Verkehrsbehörde der Stadt Innsbruck zuzuschreiben, die die für die Einrichtung von Bushaltestellen Verantwortliche sei und die es ? im Übrigen bis heute ? verabsäumt habe, an diesem Ort für klare Verhältnisse zu sorgen. Die Situation mit der blauen Kurzparkzonenlinie und dem Verkehrsschild lade jeden Autofahrer geradezu zum Parken ein. Er werde das Gefühl nicht los, dass es sich um eine Falle handle.

 

Aus dem vorgelegten Akt lässt sich entnehmen, dass der Berufungswerber am 19.03.2004 um 11.15 Uhr seinen Lkw mit dem Kennzeichen I-XY (A) im Haltestellenbereich der Postbusse, Linie Innsbruck ? Hall, abgestellt hat und zwar innerhalb des 15 m-Bereiches vor einer Haltestellentafel. Zu diesem Zeitpunkt standen in diesem Bereich noch drei weitere Kraftfahrzeuge. Von den Beamten wurde über die Funkleitzentrale die Firma Schlepp und Berge verständigt, um die Fahrzeuge abschleppen zu lassen. Mit Eintreffen der Abschleppfirma traf der Berufungswerber ein. Dies war um 11.33 Uhr. Wegen dieses Vorfalles wurde die Strafverfügung VK-19375-2004 versandt, gegen die der Berufungswerber fristgerecht Einspruch erhob. Anlässlich seines Einspruches wurde vom Berufungswerber eine Fotobeilage, bestehend aus drei Fotos vorgelegt. Aus zwei Bildern lässt sich entnehmen, dass nach dem letzten Haltestellenzeichen sich ein dreiachsiger Postbus befindet. Ebenfalls lässt sich entnehmen, dass an der Haltestellentafel eine gelbe Tafel angebracht war.

 

Gemäß § 5 Abs 1 der Bodenmarkierungsverordnung sind Leitlinien unterbrochene Längsmarkierungen in weißer Farbe. In Ortsgebieten und vor Kreuzungen hat die Länge des Striches sowie der Unterbrechung einer Leitlinie je drei Meter zu betragen.

 

Wenn man die Fotobeilage, welche vom Berufungswerber gelegt wurde, betrachtet, so ergibt sich, dass der dort abgestellte Bus mit dem hinteren Ende auf Höhe der letzten Haltestellentafel sich befindet. Das Ende des Busses befindet sich auch auf Höhe des Anfanges einer weißen Leitlinie (in Fahrtrichtung gesehen). Aus dem Lichtbild lässt sich entnehmen, dass sich das Halteverbot-Ende drei Unterbrechungen und zwei weiße Leitlinien entfernt von der Haltestelle befindet, somit ca. 15 m von der Haltestellentafel entfernt.

 

Ein VW-Kastenwagen ist ca. 4,80 m lang.

 

Im Bericht des Insp. K. wird ausgeführt, dass das Fahrzeug des Berufungswerbers dort abgestellt war, wo sich der weiße Postbus befunden hat. Dieser Abstellort wird vom Berufungswerber bestritten und hat er angegeben, dass er seinen Lkw genau am Ende der blauen Markierung abgestellt habe, wobei die hintere Stoßstange seines Fahrzeuges innerhalb der blauen Markierung sich befunden habe.

 

Geht man von diesem Abstellort aus, so ist für den Berufungswerber nichts gewonnen, da das Halteverbot und die blaue Markierung 15 m von der letzten Haltestellentafel entfernt sind.

 

Gemäß § 24 Abs 1 lit e StVO ist das Halten und Parken verboten im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels, das ist der Bereich innerhalb von 15 m vor und nach den Haltestellentafeln, während der Betriebszeiten des Massenbeförderungsmittels.

 

Was die Höhe der verhängten Geldstrafe anlangt, so ist auszuführen, dass von der Erstbehörde lediglich eine Geldstrafe von Euro 36,00 verhängt wurde, obwohl die Verhängung von Geldstrafen bis zu Euro 726,00 möglich gewesen wäre. Der Strafrahmen wurde mit weniger als 5 Prozent ausgeschöpft. Als Schuldform ist von Fahrlässigkeit auszugehen. Hätte der Berufungswerber seinen Abstellort näher betrachtet, hätte er feststellen können, dass er sein Fahrzeug im Bereich einer Haltestelle abgestellt hat. Dass sein Abstellen zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, in dem die Massenbeförderungsmittel in Betrieb waren, ergibt sich einerseits aus der Uhrzeit um die Mittagszeit sowie auch aus dem Umstand, dass ein Abschleppunternehmen verständigt wurde. Ferner ist zu berücksichtigen, dass dann, wenn eine Haltestelle außer Betrieb ist, diese entweder demontiert oder das Haltestellenzeichen verhüllt wird, um kenntlich zu machen, dass die Haltestelle nicht in Betrieb ist. Auch aus dem Umstand, dass eine Tafel vorhanden war, lässt sich entnehmen, dass dort die Betriebszeiten angeschlagen waren und ist diese in der Anzeige angeführt.

 

Aus der Lichtbildbeilage ergibt sich auch, dass die blauen Markierungen nicht frisch, sondern alt sind. Eine Erneuerung erfolgte offenbar auch deshalb nicht, da bei Kurzparkzonen ? insbesondere bei gebührenpflichtigen ? das Anbringen von blauen Linien entbehrlich ist, da diese für ein ganzes Gebiet gelten. Es ist sicher richtig, dass Haltestellen im Normalfall besser gekennzeichnet sind, jedoch entlastet dies den Berufungswerber nicht. Die betreffende Haltestelle wurde nämlich deswegen eingerichtet, da Umbauarbeiten am Bahnhof zum Zeitpunkt der Tat durchgeführt wurden und daher für den Zeitpunkt des Umbaues für eine kurze Zeit neue Haltestellen eingerichtet werden mussten. Dass Umbauarbeiten am Bahnhof stattfinden und die Verkehrslage dort nicht mehr so ist, wie früher, war allgemein bekannt. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass von der Erstbehörde eine geringe Geldstrafe verhängt wurde und wurde der Umstand der etwas weniger guten Erkennbarkeit ausreichend berücksichtigt.

 

Insgesamt erweist sich die Berufung nicht als berechtigt und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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