TE UVS Tirol 2005/01/10 2004/22/173-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung der Frau M. H., geb. XY, S. Nr XY/XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.09.2004, Zl VK-7926-2004 wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben und wird gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde der Einspruch der Berufungswerberin gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.08.2004, Zl VK-7926-2004 als unbegründet abgewiesen. Dieser Einspruch bezog sich nur auf die Strafhöhe. Der Schuldspruch in Bezug auf folgende Fakten ist sohin in Rechtskraft erwachsen:

 

1. Sie sind mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl Sie auch dem Geschädigten Ihren Namen und Ihre Anschrift nicht nachgewiesen haben.

2. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben Ihr Fahrzeug nicht sofort angehalten.

3. Sie sind mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und haben an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitgewirkt, da Sie es durch Verlassen der Unfallstelle unmöglich gemacht haben, Ihre körperliche und geistige Verfassung zum Unfallszeitpunkt festzustellen.

 

Die Berufungswerberin hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

 

zu Faktum 1: § 4 Abs 5 StVO

zu Faktum 2: § 4 Abs 1 lit a StVO

zu Faktum 3: § 4 Abs 1 lit c StVO

 

Über Sie wurden gemäß § 99 Abs 2 lit a StVO folgende Strafen verhängt:

 

zu Faktum 1: Euro 218,00

zu Faktum 2: Euro 220,00

zu Faktum 3: Euro 220,00

 

Gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 07.09.2004 hat die Berufungswerberin fristgerecht Berufung erhoben und darin vorgebracht wie folgt:

 

?Hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihr Straferkenntnis in der Höhe und der Sache ein.

 

Ich begründe meinen Widerspruch folgendermaßen:

Richtig ist, dass ich das gegnerische Fahrzeug auf dem Intersparparkplatz beschädigt habe nach Dienstschluss. Mir ist selbst diese Beschädigung nicht aufgefallen. Erst als um 19.35 Uhr die Gendarmerie bei meinem Mann anrief und ihn fragte, ob er der Fahrer und Besitzer unseres Skoda Octavia sei, hat er dies bejaht und mir den Telefonhörer übergeben. Der Gendarm hat mich über den Vorfall aufgeklärt. Wir sind dann gemeinsam, sprich mein Mann und ich, zum Wagen gegangenen und haben den Kratzer gesehen. Ich habe sofort anschließend bei der Gendarmerie zurückgerufen. Der ermittelnde Gendarm hatte aber schon Dienstschluss. Ich wollte sofort zum Posten fahren, aber mir wurde fernmündlich gesagt, ich solle erst am nächsten Morgen um acht Uhr anrufen, da es sich um einen kleinen Schaden handle. Ich habe am nächsten Morgen auch sofort um acht Uhr angerufen und sollte dann nach meinem Dienst vorbeikommen. Auch dieses habe dann umgehend gemacht. Die Behauptung, meinen körperlichen und geistigen Zustand hätte man nicht beurteilen können entbehrt jeder Grundlage. Ich habe mich auch umgehend am gleichen Tag mit der gegnerischen Seite ausgesprochen und alles in die Wege geleitet, um den Schaden wieder gut zu machen.

 

Ich habe mich keineswegs irgendeiner Strafverfolgung entzogen, sondern alles sofort so gemacht, wie es mir die Polizei gesagt hat.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt und Einvernahme der Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2005.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Vorweg ist anzumerken, dass die Berufungswerberin anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 10.01.2005 die Berufung, insoweit sie sich auf die Höhe der verhängte Strafen zu den Fakten 1. ? 2. der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.08.2004, Zl VK-7926-2004 bezieht, zurückgezogen hat.

 

Der Berufung in Bezug auf die Strafhöhe zu Faktum 3. kommt Berechtigung zu.

 

Im Hinblick auf die eingetretene Rechtskraft des Schuldspruches (auch) in Bezug auf das Faktum 3. der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25.08.2004, Zl VK-7926-2004 war von der Verhängung einer Strafe gemäß § 21 VStG abzusehen, zumal die unter Faktum 3. vorgeworfene fehlende Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes nach § 4 Abs 1 lit c StVO gegenständlich nicht angenommen werden kann. Wie der VwGH in ständiger Rechtssprechung  darlegt (vgl zB VwGH 20.10.1999, 99/03/0252 und 22.04.1998, 97/03/0353), besteht die Verpflichtung, an der Feststellung des Sachverhaltes durch Verbleiben an der Unfallstelle mitzuwirken, nur dann, wenn es bei einem Verkehrsunfall überhaupt zu einer amtlichen Aufnahme des Tatbestandes kommt oder zu kommen hat. Dies ist immer der Fall, wenn es sich um einen Unfall handelt, bezüglich dessen eine Verständigungspflicht im Sinne des § 4 Abs 2 StVO besteht; darüber hinaus aber auch dann, wenn ein am Unfall Beteiligter die Intervention eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes verlangt oder wenn ein am Unfallort etwa zufällig anwesendes Sicherheitsorgan aus eigenem Antrieb eine Tatbestandsaufnahme vornimmt oder deren Vornahme veranlasst. Im gegenständlichen Fall musste es, da es sich um einen Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden handelte, nicht zur Aufnahme des Tatbestandes an Ort und Stelle kommen. Eine solche Tatbestandsaufnahme wurde auch tatsächlich nicht durchgeführt und von niemanden verlangt. Aus all diesen Erwägungen war daher nach Ansicht der Berufungsbehörde von der Verhängung einer Strafe zu Faktum 3.  abzusehen und war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
In, Hnblick, eingetretene, Rechtskraft, Schuldspruches, war, von, Verhängung, einer, Strafe, abzusehen, zumal, fehlende, Mitwirkungspflicht, nicht, angenommen, werden, kann
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten