TE UVS Tirol 2005/01/11 2004/27/120-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung der Frau A. Z., XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 17.1.12004, Zl VK-2645-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat die Berufungswerberin einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 10,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit:07.09.2004 um 11.00 Uhr

Tatort: Gemeinde Tannheim, XY

Fahrzeug: Personenkraftwagen, XY

 

Sie haben als Lenkerin eines Fahrzeuges verbotenerweise den Gehsteig benützt, indem sie das Fahrzeug auf diesem abstellten.?

 

Der Berufungswerberin wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 8 Abs 4 erster Satz iVm § 99 Abs 3 lit a StVO zur Last gelegt und über sie gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht eine als Widerspruch bezeichnete Berufung erhoben und dazu im Wesentlichen vorgebracht, dass die Übertretung deshalb nicht vorliege, da durch Vermessung eines amtlich bestätigten Sachverständigen der Gehsteig zum privaten Grundstück der Berufungswerberin gehöre und im Übrigen auch von Herrn W. W., bedingt durch seine Vermietung der Ladengeschäfte, der öffentliche Gehsteig laufend von Autos, ua auch von ihm selbst, zugeparkt werde, ohne dass eine Strafverfügung erlassen werde.

 

Mit Schreiben vom 30.12.2004 wurde sodann noch weiters ausgeführt, dass die Berufungswerberin nachweislich auf eigenem Grund und Boden ihren Pkw abgestellt habe und nicht einsehe, weshalb sie dafür einen ungehörigen Straferlass zugestellt bekommen habe.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht nachfolgender Sachverhalt fest:

 

Die Berufungswerberin hat am 07.09.2004 um 11.00 Uhr bei der XY Gemeinde Tannheim, als Lenkerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY Gehsteig benützt, in dem sie das Fahrzeug auf diesem Gehsteig abstellte.

 

Am Fahrzeug wurde vom Gendarmerieposten XY ein Verständigungszettel hinterlassen und wurde vom anzeigenden Beamten auch ein Foto der Übertretung angefertigt.

 

Der Gehsteig befindet sich unmittelbar an die Gemeindestraße angrenzend und erweist sich als befestigter, für den Fußgängerverkehr bestimmte Landfläche, die von Jedermann ohne Einschränkung benützt werden kann. Der Gehsteig ist von der Fahrbahn durch Randsteine abgegrenzt.

 

Die vorerwähnte Feststellungen konnten unbedenklicherweise aufgrund der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Urkunden sowie des Fotos der Übertretung getroffen werden. Aus dem Foto ist eindeutig erkennbar, dass es sich beim gegenständlichen Gehsteig um eine befestigte Landfläche handelt, die dem Fußgängerverkehr dienen soll. Weiters ist ersichtlich, dass in diesem Bereich ein Benützen des Gehsteiges nicht etwa nur für bestimmte Berechtigte, sondern für Jedermann möglich ist. Aus dem Foto ist überdies die Übertretung klar erkennbar, wobei das Fahrzeug der Berufungswerberin der Länge nach auf dem Gehsteig derart geparkt ist, dass es von der rechten Beifahrerseite bis zum Beginn der hinteren Nummerntafel auf dem Gehsteig parkt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Gemäß § 1 Abs 1 StVO gilt dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr, wobei als solche Straßen Straßen gelten, die von Jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs 1 Z 1 StVO ist eine Straße eine für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen.

 

Gemäß Z 10 dieser Bestimmung ist ein Gehsteig ein für den Fußgängerverkehr bestimmter, von der Fahrbahn durch Randsteine, Bodenmarkierungen oder dgl abgetrennter Teil der Straße.

 

Gemäß § 8 Abs 4 StVO ist die Benützung von Gehsteigen, Gehwegen und Schutzinseln mit Fahrzeugen aller Art und die Benützung von Radfahranlagen mit Fahrzeugen, die keine Fahrräder sind, insbesondere mit Motorfahrrädern verboten.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absätzen 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 dieser Verordnung zu bestrafen ist.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der gegenständliche Gehsteig für den Fußgängerverkehr bestimmt und von der Fahrbahn durch Randsteine abgegrenzt ist. Damit liegt eine Straße im Sinn der StVO vor. Dieser Gehsteig bzw eben diese Straße kann von Jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, da das Gehen in diesem Bereich nicht etwa nur besonders Berechtigten vorbehalten ist.

 

Der Gehsteig erweist sich somit als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinn des § 1 Abs 1 StVO.

 

Wie bereits die Erstbehörde korrekt ausgeführt hat, kommt es bei Übertretungen nach der StVO nicht auf Eigentumsverhältnisse an, sondern lediglich darauf, ob eine Straße dem öffentlichen Verkehr dient. Derartiges ist im gegenständlichen Fall aber zweifellos gegeben.

 

Der Einwand der Berufungswerberin, es handle sich bei dem Gehsteig um eine Landfläche in ihrem Eigentum, geht somit ins Leere.

 

Gemäß § 8 Abs 4 StVO ist jedoch die Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art verboten. In objektiver Hinsicht hat die Berufungswerberin sohin eine Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzuführen, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, bei dem die Berufungswerber in mangelndes Verschulden nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen hat.

 

Derartiges hat die Berufungswerberin jedoch nicht dargetan. Die Auffassung, es handle sich bei dem Gehsteig um ihr Eigentum, vermag nicht mangelndes Verschulden darzutun. Als Autofahrerin ist es der Berufungswerberin zumutbar, sich über die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ausreichend zu informieren. Dementsprechend muss ihr auch bekannt sein, dass die Straßenverkehrsordnung nicht auf Eigentumsverhältnisse, sondern lediglich auf das Vorhandensein einer Straße mit öffentlichem Verkehr abstellt. Der Berufungswerberin ist sohin jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen.

 

Auch der Einwand, vor den Ladengeschäften des Herrn Walter Wöber würden Autos auf dem öffentlichen Gehsteig so geparkt, dass Fußgänger gezwungen werden, die öffentliche Dorfstrafe zu benützen, ohne dass dort eine Strafverfügung erlassen wird, ist nicht zielführend.

 

Abgesehen davon, dass es sich zweifellos der Kenntnis der Berufungswerberin entzieht, ob entsprechende Anzeigen in diesem Bereich erfolgen, kann sie sich aber auch nicht berechtigterweise darauf berufen, dass an dieser Stelle keine Übertretungen geahndet werden. Ein Fehlverhalten der Behörde in anderen Fällen begründet jedenfalls kein Recht auf Gleichbehandlung (vgl VfSlg. 9110/1981, 9806/1983 ua). Im gegenständlichen Fall hat die Behörde jedenfalls zu Recht eine Verwaltungsstrafe ausgesprochen.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Da keine näheren Angaben zur Einkommens, Vermögens und Familiensituation der Berufungswerberin gemacht wurden, ist davon auszugehen, dass sie über ein durchschnittliches Einkommen verfügt.

 

Hinsichtlich des Tatvorsatzes ist zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen, Erschwerungsgründe jedoch ebenso nicht.

 

Unter Zugrundelegung dessen ist festzuhalten, dass die von der ersten Instanz verhängte Geldstrafe, die sich im unteren Drittel des von § 99 Abs 3 lit a StVO eingeräumten Strafrahmens bewegt, jedenfalls angemessen ist. Die Geldstrafe ist in dieser Höhe auch aus spezial wie auch aus generalpräventiven Gründen berechtigt, da gerade die Einhaltung des Verbots der Benützung von Gehsteigen mit Fahrzeugen aller Art von besonderer Bedeutung für die Öffentlichkeit ist.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
kann, sie, sich, nicht, darauf, berufen, dass, an, dieser, Stelle, keine, Übertretungen, geahndet, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten