TE UVS Tirol 2005/01/11 2004/27/102-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.01.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn W. W., vertreten durch Dr. D. B., Rechtsanwalt, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 28.10.2004, Zahl VK-12597-2004, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 218,00 auf Euro 50,00, im Uneinbringlichkeitsfalle 5 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird gemäß § 64 Abs 2 VStG der Verfahrenskostenbeitrag in erster Instanz mit Euro 5,00 neu bestimmt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 6.7.2004 um 23.50 Uhr

Tatort: Kundl, A 12 Inntalautobahn bei km 24,300 in Fahrtrichtung

Innsbruck (Westen)

Fahrzeug: Lastkraftwagen mit Anhänger, XY

 

Sie haben das KFZ gelenkt, obwohl das Fahren mit LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist. Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird. Eine solche Bestätigung wurde von Ihnen nicht mitgeführt. Das vorgewiesene Lärmarmzertifikat war am 20.9.2000 abgelaufen.?

 

Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 42 Abs 6 StVO verstoßen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2b StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 218,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben, in der vorgebracht wurde, dass sich die Behörde erster Instanz mit den Argumenten und Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt und insbesondere auch nicht den Arbeitgeber des Beschuldigten einvernommen habe, woraus sich ergeben hätte, dass der Beschuldigte tatsächlich ein lärmarmes Fahrzeug gelenkt habe. Eine Bestrafung nur wegen eines formalen Vorwurfs, das entsprechende Zertifikat nicht mitgeführt zu haben, scheine verfassungsrechtlich bedenklich. Im Übrigen entsprechen der Spruch des Straferkenntnisses und die bisherigen Verfolgungshandlungen nicht dem Konkretisierungsgebot.

 

Im Weiteren wurde mit Schriftsatz vom 23.12. noch vorgebracht, dass das verwendete Fahrzeug tatsächlich lärmfrei sei und sei nachträglich eine Genehmigung erteilt worden, dass das Fahrzeug über einen Zeitraum 2000 bis 2004 den entsprechenden Kriterien entsprochen habe.

 

Anlässlich des Berufungsverfahrens wurde weiters ein Schreiben der Dr. H. und H. Rechtsanwälte in Deutschland XY vorgelegt, auf welchem handschriftlich seitens der Bevollmächtigten der Firma B. W. Logistik GmbH bestätigt wird, dass das Lärmarmzertifikat nachträglich über den Zeitraum 2000 bis 2004 ?gestempelt? wurde und die Bescheinigung nun wieder aktuell sei. Weiters wurde dargelegt, dass der Beschuldigte lediglich über ein Einkommen von ca Euro 1.200,00 pro Monat verfüge.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

 

Der Berufungswerber ist am 6.7.2004 um 23.50 Uhr in Kundl auf der A 12 Inntalautobahn bei Kilometer 24.300 in Fahrtrichtung Innsbruck (Westen) mit dem Lastkraftwagen mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY bzw XY unterwegs gewesen und hat das Fahrzeug gelenkt, obwohl das Fahren mit LKW mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten ist und von diesem Fahrverbot nur Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt, ausgenommen sind. Eine solche Bestätigung wurde nicht mitgeführt, da das vorgewiesene Lärmarmzertifikat am 20.9.2000 abgelaufen war. Der Berufungswerber hat sich auf den Fuhrparkleiter verlassen, der ihm mitgeteilt hat, dass das Lärmarmzertifikat bei den Fahrzeugpapieren sei und der LKW ein lärmarmes Fahrzeug sei.

 

Zwischenzeitig wurde nachträglich die Bestätigung eingeholt, dass das Fahrzeug auch im Zeitraum 2000 bis 2004 unter die Voraussetzungen eines lärmarmen Kraftfahrzeuges gefallen ist und ist die Lärmarmzertifikatbescheinigung nunmehr wiederum aktuell.

 

Der Berufungswerber verdient monatlich ca Euro 1.200,00.

 

Diese Feststellungen konnten unbedenklich auf Grund des Akteninhalts, insbesondere auf Grund der Anzeige GZ A1/0000007501/01/2004 sowie auf Grund des Telefax vom 11.11.2004 der Rechtsanwälte Dr. H. und H. getroffen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs 6 StVO ist ab 1.1.1995 das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr verboten.

 

Ausgenommen von diesem Fahrverbot sind unter anderem Fahrten, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird.

 

Eine gültige Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV konnte nicht vorgewiesen werden, weshalb der Berufungswerber die Tat in objektiver Hinsicht verwirklicht hat.

 

Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, wobei gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt.

 

Auf Grund der Angaben des Berufungswerbers ist von einer derartigen Fahrlässigkeit sofern auszugehen, als sich der Berufungswerber nicht einfach auf die Angaben des Fuhrparkleiters hätte verlassen dürfen, sondern selbst überprüfen müssen, ein gültiges Lärmarmzertifikat mitgeführt wird.

 

Dennoch erschien aus folgenden Erwägungen die Herabsetzung des von der Erstbehörde verhängten Geldstrafenbetrages als geboten.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Zunächst ist hinsichtlich des Strafrahmens anzuführen, dass gemäß § 99 Abs 2b StVO ein Strafrahmen bis Euro 726,00 für Verwaltungsübertretungen nach Abs 2a dieser Bestimmung vorgesehen ist, wenn diese innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbots begangen werden. Gemäß § 99 Abs 2a stellt es eine Verwaltungsübertretung unter anderem dann dar, wenn der Lenker eines Fahrzeuges gegen eine auf Grund des § 42 StVO erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Der Verstoß fand um 23.50 Uhr statt, sohin innerhalb von zwei Stunden, ab Beginn des Fahrverbots.

 

Weiters ist festzuhalten, dass die Bestimmung des § 42 Abs 6 StVO vor allem auch dem Lärm entgegen wirken will, der mit nicht lärmarmen LKW? s erzeugt wird. Aus diesem Grund sind auch entsprechend Fahrten mit lärmarmen Kraftfahrzeugen, bei denen eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wird, ausgenommen.

 

Im gegenständlichen Fall ist nach den Feststellungen davon auszugehen, dass das Fahrzeug tatsächlich den Voraussetzungen nach § 8b Abs 4 KDV 1967 entsprochen hat, jedoch eine gültige Bestätigung nicht mitgeführt wurde.

 

Das Fahrzeug entsprach im Tatzeitpunkt jedenfalls den entsprechenden Voraussetzungen.

 

Bei einer am Schutzzweck der Norm, nämlich der Reduzierung von Lärm, gemessenen Betrachtungsweise erweist sich nunmehr aber, dass die nunmehr reduzierte Geldstrafe durchaus ausreichend ist, den Berufungswerber künftig von derartigen Übertretung abzuhalten.

 

Da das Fahrzeug tatsächlich den Voraussetzungen dafür entsprochen hat, dass es unter die Ausnahme zu subsumieren gewesen wäre, bestand die Übertretung darin, dass eine nicht gültige Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 mitgeführt wurde.

 

Die Tatsache, dass ein Nachreichen dieser Bestätigung nicht ausreicht, um eine Bestrafung gänzlich abzuwenden, besagt jedoch nicht, dass nicht auch mit einer Geldstrafe in der nunmehr verhängten Höhe das Auslangen gefunden werden kann.

 

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers.

 

Da im Verfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass der Berufungswerber einschlägig vorgemerkt wäre und auch sonst keine Erschwerungsgründe hervorgekommen sind, erweist sich letztlich die nunmehr verhängte Geldstrafe als durchaus schuld und tatangemessen.

 

Der gegenständliche Fall unterscheidet sich nämlich deutlich von Fällen, in denen ein Fahrzeug tatsächlich den Ansprüchen an eine Bestätigung nach § 8b Abs 4 KDV 1967 nicht entspricht.

 

Ein Vorgehen nach § 21 VStG konnte jedoch deshalb nicht gewählt werden, da von einem geringfügigen Verschulden bereits insofern nicht gesprochen werden kann, als es zur grundsätzlichen Verpflichtung des Fahrzeuglenkers gehört, sich persönlich davon zu überzeugen, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind, damit er sich auf eine Ausnahme von einem Fahrverbot nach § 42 Abs 6 StVO 1960 berufen kann. Das tatbildmäßige Verhalten blieb keineswegs erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt zurück.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrten, mit, lärmarmen, Kraftfahrzeugen, bei, denen, Bestätigung mitgeführt, wird
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten