TE UVS Steiermark 2005/01/15 30.3-48/2004

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Veröffentlicht am 15.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Erich Kundegraber über die Berufung des I A, vertreten durch Dr. E D, Rechtsanwalt in K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10. Oktober 2004, GZ.: 15.1 14133/2004, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 08.07.2004 um 21.10 Uhr den Personenkraftwagen in der Gemeinde W, L, StrKm, gelenkt und habe den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten und habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) begangen. Hiefür wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von ? 50,-- (im Uneinbringlichkeitsfall 30 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und gemäß § 64 Abs 2 VStG als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens der Behörde erster Instanz ein Betrag von ? 5,-- vorgeschrieben. Gemäß § 11 Abs 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt geht hervor, dass der Berufungswerber den Fahrstreifenwechsel deshalb durchführte, um ein Überholmanöver durchzuführen. Im Zuge des Überholmanövers ist sodann der von dem Zeugen Erwin Kleinschuster gelenkte Lastkraftwagen, Ford Pritsche, gegen die rechte Fahrzeugseite des vom Berufungswerber gelenkten Fahrzeuges gestoßen. Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, er habe den Fahrstreifenwechsel anlässlich des Überholmanövers nicht angezeigt. Hiezu wird ausgeführt, dass der beabsichtigte Fahrstreifenwechsel anlässlich eines bevorstehenden Überholvorganges im § 15 Abs 3 StVO geregelt ist, ein allfälliger Fahrstreifenwechsel nach dem Überholvorgang im § 11 Abs 2 StVO (VwGH 23.10.1986, Zl. 86/02/0097). Gemäß § 15 Abs 3 StVO hat nämlich der Lenker des überholenden Fahrzeuges den bevorstehenden Überholvorgang nach § 11 leg cit über den Wechsel des Fahrstreifens und nach § 22 leg cit über die Abgabe von Warnzeichen rechtzeitig anzuzeigen. Dem Berufungswerber wurde somit der falsche Tatbestand vorgeworfen, eine Änderung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr möglich, da essentielle Tatbestandsmerkmale dem Berufungswerber nicht innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist vorgeworfen wurden. Da somit dem Berufungswerber der falsche Tatbestand vorgeworfen wurde, war dem Antrag des Berufungswerbers das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10.10.2004, GZ.: 15.1 14133/2004, zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen Folge zu geben.

Schlagworte
Fahrstreifenwechsel beabsichtigter Überholvorgang Tatbestandsmerkmal
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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