TE UVS Tirol 2005/01/19 2004/22/194-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.01.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn M. Z., geb am XY, wohnhaft in XY, vd die A. T. GesmbH & Co KG, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 15.11.2004, Zl VK-2206-2004, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafen, das sind Euro 20,00 zu bezahlen.

 

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend ergänzt, als im Anschluss an den mit den Worten ?Sie sind als Lenker eines Lastkraftfahrzeuges ?? beginnenden Satz nach Einfügen eines Beistriches die Wortfolge ?obwohl die Fahrt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Mai 2004 (kundgemacht im Boten für Tirol am Mittwoch, 9. Juni 2004, Nr 794) fiel? angefügt wird.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 03.08.2004 um 11.20 Uhr

Tatort: Gemeinde Volders, B 171, km 63,95

Fahrzeug: LKW + Anhänger, XY

 

Sie sind als Lenker eines Lastkraftfahrzeuge mit einem höchst-zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? gefahren.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 52 lit a Z 7a und § 99 Abs 3 lit a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) verstoßen. Über diesen wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO 1960 eine Geldstrafe von Euro 100,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens vorgeschrieben.

 

Dagegen hat der Beschuldigte, vertreten durch die Firma A. T. GesmbH & Co KG, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin ausgeführt, dass ?Herr Z. sehr wohl angegeben hat zur Firma S. zu fahren! Im Anschluss an den Aufenthalt bei der Firma S. ist er weiter nach Italien gefahren. Herr Z. ist jugoslawischer Staatsbürger und spricht nur mäßig deutsch.

 

Zum Fahrverbot an sich wäre zu bemerken, dass sowohl vor Volders, wie auch in Hall Fahrverbotsschilder aufgestellt sind. So wäre im Prinzip eine Zufahrt zu den beiden LKW-Werkstätten überhaupt nicht möglich ohne eine Übertretung zu begehen.

 

Gerne nehmen wir Anregungen entgegen, wie dies machbar wäre ohne eine Rechtsvorschrift zu verletzen, da wir sehr häufig S., wie auch Hammerer besuchen müssen.?

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie in Auszüge aus dem T. vom 15.12.2004.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

Bei ihrer Entscheidung ist die Behörde von nachstehendem Sachverhalt ausgegangen:

Der Beschuldigte hat am 03.08.2004 um 11.20 Uhr den LKW mit Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY (LKW)/XY (Anhänger) mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t im Gemeindegebiet von Volders, auf der B 171, bei km 63,95 entgegen dem Verbotszeichen ?Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t? nach einer Reparatur der Anhänger-Plane bei der Firma ?H.-P.? in 61111 Volders, Gewerbestraße 1, Richtung Italien gelenkt.

 

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Anzeige Gendarmeriepostens Wattens vom 03.08.2004, GZ 2055/1/2004 STE und die ergänzende Stellungnahme vom 25.09.2004. Für die Behörde besteht keine Veranlassung, die Richtigkeit der Anzeige in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle einer bewusst falschen Anzeigenerstattung mit erheblichen disziplinären und auch strafrechtlichen Folgen rechnen müsste. Schließlich ist es dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen, dass er verwaltungsstrafrechtlich relevante Sachverhalte richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag. Der gegenständliche Sachverhalt wird grundsätzlich nicht bestritten. Der Beschuldigte rechtfertigt sich jedoch damit, er sei im Anschluss an die Firma ?H. P.? zur Firma S., XY zur Anpassung der Bremsen am Auflieger gefahren, um dann nach Italien weiterzufahren.

 

Der Beschuldigte gab anlässlich der Anhaltung am 03.08.2004 an, ?er habe nicht gesehen, dass hier ein Fahrverbot für LKW über 7,5 t bestehe. Er habe in Volders die Anhänger-Plane reparieren wollen und sei auf dem Weg nach Italien gewesen.? Erstmals im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19.08.2004 wird seitens der Vertreterin des Beschuldigten vorgebracht, der Beschuldigte hätte nach der Planenreparatur bei der Firma H. in Volders den Auftrag gehabt, in der Folge zur Firma S. in XY zu fahren, um die Bremsen am Auflieger anzupassen.

 

Dazu wird seitens des Meldungslegers in seiner Stellungnahme vom 25.09.2004 bestätigt, dass ?der Beschuldigte während der Amtshandlung angab, dass er soeben bei der Firma H. eine Reparatur durchgeführt habe und jetzt nach Italien fahren werde. Der Beschuldigte habe sich während der Amtshandlung gegenüber den Beamten nie geäußert, zur Firma S. zu fahren, um dort eine Reparatur durchführen zu lassen?.

 

In der Berufung wurde, wie oben wiedergegeben, zusammenfassend damit argumentiert, der Beschuldigte spreche nur mäßig deutsch. Dieser habe sehr wohl angegeben, zur Firma S. zu fahren. Eine Zufahrt zur Firma S. wäre aufgrund de gegenständlichen Fahrverbotes unmöglich.

 

Die Berufungsbehörde geht aus folgenden Erwägungen vom oben festgestellten Sachverhalt aus:

 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Erstverantwortung, die noch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem relevanten Ereignis steht, grundsätzlich glaubwürdiger ist, als ein diesbezüglich späteres Vorbringen (vgl etwa VwGH 16.11.1988, Zl 88/02/0145). So ist die erste Verantwortung des Beschuldigte insgesamt stimmig und nachvollziehbar, liegt doch die Firma ?H.-P.?

in XY, bei einer Fahrt nach Italien (also Richtung Westen) vor Beginn des gegenständlichen LKW-Fahrverbots. Der Fahrer müsste daher, wollte er das bei km 63,76 (ca westliches Ortsende Volders) beginnende Fahrverbot auf der B 171 umgehen, wieder zurück nach Wattens und dort auf die Autobahn auffahren. Hier bietet sich natürlich eine Weiterfahrt nach Hall an, um dort auf die Autobahn Richtung Italien aufzufahren. Selbst wenn der Lenker, wie in der Berufung erstmals vorgebracht, nur mäßig deutsch spricht, ist nicht zu erklären, warum er nicht von Anfang an als Rechtfertigung eine Weiterfahrt zur Firma S. vorbringt. Hätte er tatsächlich den Auftrag gehabt, eine ?Anpassung der Bremsen am Auflieger? bei der Firma S. durchzuführen, ist es schlichtweg unverständlich, warum er diese, zumindest aus seiner Sicht plausible, Rechtfertigung nicht bei der Anhaltung den Gendarmeriebeamten dargelegt hat. Dies nur mit seinen mäßigen Deutschkenntnissen zu erklären, ist nicht nachvollziehbar, konnte der Beschuldigte doch eine Planenreparatur offensichtlich eindeutig darlegen.

 

Im Einspruch gegen die Strafverfügung wurde seitens des Beschuldigten zwar eine Rechnung der Firma H.-P., jedoch keine Beweismittel hinsichtlich eines Aufenthaltes bei der Firma S., vorgelegt. Erst mit Eingabe vom 19.10.2004 wurde eine Ersatzteilrechnung der Firma S. vom 04.08.2004 übermittelt. Obzwar im Einspruch gegen die Strafverfügung noch von einer ?Anpassung der Bremsen am Auflieger? die Rede war, betrifft diese Rechnung Ersatzteile wie Blinker und Scheinwerfer. Eine Bestätigung für eine allfällige ?Anpassung der Bremsen? wurde nicht vorgelegt.

 

Es ist offensichtlich, dass der Berufungswerber mit seinem Vorbringen auf eine Anwendung der Ausnahmebestimmungen des § 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. Mai 2004 (kundgemacht im Boten für Tirol am Mittwoch, 9. Juni 2004, Nr 794) abzielt. Vom gegenständlichen LKW-Fahrverbot sind nämlich ua Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel oder Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecken nicht erreicht werden können, ausgenommen.

 

Der Beweis dafür, dass die gegenständliche Fahrt zur ?Anpassung der Bremsen? tatsächlich zur Firma S. in XY geführt hat, ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er wäre aber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht dazu verpflichtet gewesen, seine, der Erstaussage entgegenstehenden, Behauptungen zur Geltendmachung eines Ausnahmetatbestandes entsprechend unter Beweis zu stellen. Die vorgelegte Ersatzteilrechnung steht nun in keinem Zusammenhang mit dem Vorbringen der erforderlichen Anpassung der Bremsen. Die Ersatzteilrechnung selbst weist keinerlei Bezug zur gegenständlichen Fahrt auf und könnte sich daher genauso gut auf eine direkte, zB fm. Auftragserteilung durch die Fa Amort Transporte GesmbH beziehen.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

 

Nur ergänzend sei dem Vorbringen in der Berufung, die Werkstätte der Firma S. wäre aufgrund des LKW-Fahrverbotes überhaupt nicht erreichbar, folgendes entgegenzuhalten. Wie oben dargelegt, besteht die hier interessierende Ausnahme vom Verbot in Fahrten mit Fahrzeugen im Ziel oder Quellverkehr für Gebiete, die ohne Benutzung der vom Verbot erfassten Wegstrecken nicht erreicht werden können.

 

Eine ausdrückliche Definition für die Begriffe ?Ziel und Quellverkehr? fehlt in der Verordnung. Nach dem Wortsinn, der die äußere Grenze möglicher Auslegung bestimmt, ist nun unter Zielverkehr der im betreffenden Gebiet endende Verkehr, unter Quellverkehr der von diesem Gebiet ausgehende Verkehr zu verstehen (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage). Intention des Gesetzgebers war es offenbar, insbesondere Transportfahrten, die im betreffenden Gebiet ihren End oder Ausgangspunkt haben, bei denen also die (gänzliche oder teilweise) Be oder Entladung im betreffenden Gebiet erfolgt, vom Fahrverbot auszunehmen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde müssen aber auch jene Fahrten (mangels Verschulden) als sanktionslos angesehen werden, die nicht zu Entladungszwecken, aber aus anderen zwingenden Gründen zu einem Betrieb innerhalb des vom Fahrverbot umfassten Gebietes führen. Zu denken wäre zB an eine markenspezifische Reparaturwerkstätte im Falle einer dringenden Reparatur eines LKW. Diesbezüglich haben Erkundigungen bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ergeben, dass die Organe der Gendarmerie genau in diese Richtung instruiert sind.

 

Keinesfalls unter die Ausnahmen fallen jedoch jene Fahrten zu einem derartigen Betrieb, die nur der Umgehung des LKW-Fahrverbotes dienen. Im Zusammenhang mit einer Transitfahrt wäre daher ein Anfahren eines derartigen Betriebes nur in jenem Fall zulässig, als es sich um eine unaufschiebbare, dringende Reparatur handelt und nicht etwa zur bloßen Aufnahme von Ersatzteilen. Für den Berufungswerber wäre daher auch für den Fall, dass der Lenker im gegenständlichen Fall tatsächlich die Firma S. angefahren hätte, nichts zu gewinnen gewesen, zumal eine derart dringende Reparatur nie behauptet wurde.

 

Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen und ist deshalb jedenfalls von Fahrlässigkeit auszugehen.

 

Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Angaben zu seinen Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht, weshalb insofern nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.

 

Der Unrechtsgehalt der angelasteten Tat ist nicht unerheblich. Das gegenständliche LKW-Fahrverbot dient der Verkehrssicherheit und wurde dieses Schutzziel durch die in Rede stehende Tat unterlaufen.

 

Erschwerend war eine einschlägige Strafvormerkung anzusehen. Selbst unter Zugrundelegung durchschnittlicher Einkommensverhältnisse konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca 13 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Keinesfalls, unter, die, Ausnahmen, fallen, jedoch, jene, Fahrten, zu, einem, derartigen, Betrieb, die nur, Umgehung, des, LKW- Fahrverbotes, dienen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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