TE UVS Tirol 2005/02/01 2004/29/113-3

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Veröffentlicht am 01.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über die Berufung des M. N., XY, I., gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 28.9.2004, Zahl S-7504/04, nach durchgeführter öffentlicher mündlichen Verhandlung wie folgt:

 

I.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung betreffend Spruchpunkt 1. insofern Folge gegeben, als in Behebung des Spruches des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu Spruchpunkt 1. gemäß § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird.

 

II.

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung betreffend Spruchpunkt 2. und 3. als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind zu Spruchpunkt 1. Euro 10,00 und zu Spruchpunkt 2. Euro 20,00 zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, wie am 4.4.2004 um 23.40 Uhr festgestellt worden sei, in Innsbruck, den Südtiroler Platz auf Höhe Nr 6-8 zunächst in Richtung Süden befahren und anschließend das Taxifahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY

 

1. so zum Halten aufgestellt zu haben, dass Lenker anderer Fahrzeuge im Vorbeifahren gehindert wurden,

2. außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn sondern in zweiter Spur zum Halten aufgestellt und

3. außerhalb von festgestellten Standplätzen bereit gehalten zu haben.

 

Der Beschuldigte habe dadurch zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 23 Abs 1 StVO, zu Spruchpunkt 2. gemäß § 23 Abs 2 StVO und zu 3. gemäß § 16 Abs 1 Tiroler Personenbeförderungs-BO 2000 begangen und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage), zu Spruchpunkt 2. in Höhe von Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) und gemäß § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz zu Spruchpunkt 3. in Höhe von Euro 100,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) unter gleichzeitiger Festsetzung der Verfahrenskosten verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und in der Berufungsergänzung vom 31.10.2004 zusammengefasst ausgeführt, dass es betreffend Spruchpunkt 1. richtig sei, dass er für wenige Minuten gehalten und auf das Freiwerden eines Platzes auf dem unmittelbar davor befindlichen Taxistandplatzes gewartet, jedoch keine anderen Fahrzeuge behindert habe. Ohne ausreichenden Grund für mehrere Minuten auf der Fahrbahn stehen zu bleiben, sei jedoch zugegebener Maßen nicht legal. Allerdings erscheine die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 zu hoch bemessen, ebenso wie die 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

 

Zu Spruchpunkt 2. wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschuldigte nicht in zweiter Spur gehalten haben könne, da im gegenständlichen Bereich keine zwei Fahrspuren vorhanden seien, sondern eine einzige Fahrbahn und rechts von der Fahrbahn habe sich eine Bushaltestelle befunden, auf welcher nicht geparkt werden könne. Da nach Ansicht des Beschuldigten der vorgeworfene Tatbestand des Spruchpunkt 2. derselbe sei wie Spruchpunkt 1. sei der Beschuldigte der Ansicht, dass er nicht zwei Mal hiefür bestraft werden könne.

 

Der Beschuldigte habe auch sein Fahrzeug nicht ?außerhalb von festgesetzten Standplätzen bereit gehalten?, da dieses nur dann vorliegen würde, wenn er den Vorsatz gehabt hätte, durch das Aufstellen des Taxis unmittelbar (und wettbewerbswidrig) Fahrgäste zu gewinnen. Der Beschuldigte selbst habe jedoch ausschließlich die Absicht gehabt, außerhalb des Taxistandplatzes zu warten, bis ein Taxistandplatz frei wird und nicht um Fahrgäste zu gewinnen.

 

Es wurde beantragt, betreffend Spruchpunkt 1. und 2. insgesamt nur eine Strafe zu verhängen und betreffend Punkt 3. das Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Berufung kommt teilweise Berechtigung zu.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahmen in den erst- und zweitinstanzlichen Akt und fand darüber hinaus am 20.1.2005 eine mündliche Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol statt, anlässlich welcher der Beschuldigte einvernommen wurde.

 

Nachstehender Sachverhalt steht als erwiesen fest:

Der Beschuldigte fuhr am 4.4.2004 um 23.40 Uhr am Südtiroler Platz in Richtung Süden und hielt sodann sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XY auf Höhe des Hauses Nr 6-8 nicht am Rande der Fahrbahn sondern in zweiter Spur (die erste Spur stellt einen Bushaltestellenbereich dar) für einige Minuten an. Dadurch wurden andere Fahrzeuge am Vorbeifahren gehindert. Der Grund für das Anhalten in zweiter Spur war der, dass der Beschuldigte auf den sich ebenfalls am Südtiroler Platz einige Meter nach seinem Anhaltestandort befindlichen Taxistandplatz auffahren wollte, dieser jedoch belegt war und er deshalb ausserhalb des Taxistandplatzes warten musste, bis ein Standplatz frei wurde. Nach einer Zeit von einigen Minuten wurde dann ein Standplatz frei und fuhr der Beschuldigte auf den Standplatz auf. Der Beschuldigte hat sich sohin mit seinem Taxifahrzeug außerhalb eines festgesetzten Standplatzes bereit gehalten. Der Beschuldigte hätte auch während des Abstellens des Fahrzeuges in zweiter Spur Fahrgäste aufgenommen.

 

Oben angeführter Sachverhalt ergibt sich, was den Tatort, die Tatzeit und das Fahrzeug anlangt, aus der Anzeige der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Wachzimmer Hauptbahnhof vom 6.4.2004, Zl S-7504/04. Für die Behörde hat sich keine Veranlassung ergeben, die Richtigkeit dieser Feststellungen in Zweifel zu ziehen, da es zunächst dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht zuzubilligen ist, dass er den verwaltungsstrafrechtlich relevanten Sachverhalt richtig und vollständig wahrzunehmen und wiederzugeben vermag, wäre es auch unerfindlich, welche Umstände den Meldungsleger veranlasst haben sollten, den Berufungswerber in derart konkreter Weise falsch zu beschuldigen, zumal er im Falle bewusst unrichtiger Anzeige in Erstattung mit massiven disziplinären und auch strafrechtlichen Folge rechnen müsste.

 

Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt der Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges war, ergibt sich aus der telefonisch eingeholten Lenkerauskunft vom 17.4.2004. Der Sachverhalt selbst wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Dass er auch ausserhalb des Standplatzes Fahrgäste aufgenommen hätte, hat der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben. Aufgrund der sich im erstinstanzlichen Akt befindlichen Lichtbilder ist ersichtlich, dass wenn ein Fahrzeug wie das des Beschuldigten in zweiter Spur abgestellt wird, andere Fahrzeuge am Vorbeifahren gehindert werden bzw dies nur unter Überfahrens einer Sperrlinie möglich ist.

 

Der Beschuldigte hat gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 21.4.2004, Zahl S-7504/04, betreffend Spruchpunkt 1. nur Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Zu Spruchpunkt 1.:

Gemäß § 23 Abs 1 StVO hat der Lenker das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme auf die beste Ausnützung des vorhandenen Platzes so aufzustellen, dass kein Straßenbenützer gefährdet und kein Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder am Wegfahren gehindert wird.

 

Aufgrund des Umstandes, dass der Beschuldigte gegen die Strafverfügung vom 21.4.2004 betreffend Spruchpunkt 1. lediglich Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben hat, ist der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen. Richtigerweise hätte sohin von der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis nur mehr ausgesprochen werden dürfen, dass der Einspruch gegen die Strafhöhe als unbegründet abgewiesen wird. Aufgrund des bereits rechtskräftigen Schuldspruches in der Strafverfügung vom 21.4.2004 betreffend Spruchpunkt 1. war der Schuldspruch sohin in diesem Umfang zu beheben.

 

Aufgrund des oben angeführten Sachverhaltes und der unten zu Spruchpunkt 2. ausgeführten rechtlichen Beurteilung steht darüber hinaus fest, dass der Beschuldigte den Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO verwirklicht hat, indem er außerhalb eines Parkplatzes sein Fahrzeug zum Halten nicht am Fahrbahnrand sondern in zweiter Spur abgestellt hatte.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (allgemeine) Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO zurückgegriffen werden darf, wenn gleichzeitig der Tatbestand des § 23 Abs 2 StVO verwirklicht wurde (VwGH 23.12.1994, ZfVB 1996/2/687 ua). Richtigerweise hätte sohin eine Bestrafung nach § 23 Abs 1 StVO nicht mehr erfolgen dürfen (VwGH vom 18.12.1981, Zahl 81/02/0158). Dies konnte jedoch nur von der Berufungsbehörde nunmehr nicht mehr berücksichtigt werden, da ? wie bereits ausgeführt ? der Schuldspruch bereits in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Ungeachtet dessen lagen jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor, weshalb unter Anwendung des § 21 Abs 1 VStG von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen war.

 

Zu Spruchpunkt 2.:

Gemäß § 23 Abs 2 StVO ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrband und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

 

Schutzzweck gegenständlicher Bestimmung liegt in der möglichst weitgehenden Freihaltung der Fahrbahn, um die Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Darüber hinaus ist Schutzzweck bei der gebotenen Ausnützung des vorhandenen Parkplatzes, den Ort der Abstellung des Fahrzeuges so zu wählen, dass kein Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert wird (ZVR 1976/232 ua). In zweiter Spur darf darüber hinaus weder geparkt noch gehalten werden und zwar auch dann nicht, wenn das Abstellen eines Fahrzeuges nicht verkehrsbehindernd wirken würde (VwGH vom 27.10.19670, 1461/70, ZVR 1971/93). Dadurch, dass der Beschuldigte sein Fahrzeug auf der Fahrbahn, welche durch einen Bushaltestellenbereich vom Fahrbahnrand getrennt ist, zum Halten aufgestellt hat, hat er den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht. Am Tatort war auch kein Parkplatz im Sinn des § 22 Abs 2 StVO gegeben. Von einem solchen kann nämlich nur dann die Rede sein, wenn ein entsprechendes Hinweiszeichen nach § 53 Z 1a StVO angebracht ist.

 

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschuldigte hat keinerlei Umstände vorgebracht, dass ihm die Einhaltung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich gewesen wäre, weshalb der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO ist gegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00 zu bestrafen. Anlässlich seiner Einvernahme in der mündlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, über ein Nettoeinkommen in Höhe von ca Euro 700,00 zu verfügen und habe er Schulden in Höhe von ca Schilling 1.000.000,00. Darüber hinaus sei er sorgepflichtig für eine 22-jährige Tochter, welche studiere.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der vom Beschuldigten begangen Verwaltungsübertretung, insbesondere, dass durch sein vorschriftswidriges Abstellen des Fahrzeuges andere Fahrzeuge am Vorbeifahren gehindert wurden bzw nur am Fahrzeug des Beschuldigten vorbeifahren konnten, indem sie die Gegenfahrbahn benützten, erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 jedenfalls schuld- und tatangemessen. Da der Milderungsgrund der Unbescholtenheit im gegenständlichen Fall nicht zum Tragen kommt, beim Verschulden des Beschuldigten von vorsätzlichem Verhalten auszugehen war und darüber hinaus die verhängte Geldstrafe bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt ist, kam eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht.

 

Zu Spruchpunkt 3.:

§ 16 Tiroler Personenbeförderungs-BO lautet wie folgt:

Sind in einer Gemeinde Standplätze nach § 96 Abs 4 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl Nr 159, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl Nr 134/1999, festgesetzt worden, so dürfen Taxifahrzeuge nur auf diese Standplätze auffahren, es sei denn, es wäre aufgrund einer besonderen straßenpolizeilichen Anordnung oder in den Abs 2 und 3 etwas anderes bestimmt.

 

Kern der Bestimmung nach § 16 Abs 1 BO ist die Regelung des ?Auffahrens? auf Taxistandplätze. Was unter ?Auffahren? zu verstehen ist, ergibt sich aus § 8 der Betriebsordnung nämlich, das Bereithalten des Taxifahrzeuges.

 

Laut Angaben des Beschuldigten war am Südtiroler Platz kein Standplatz mehr frei, dennoch hielt der Beschuldigte sein Fahrzeug vor den Standplätzen auf der Fahrspur an, um abzuwarten, bis ein Standplatz frei wird. Der Beschuldigte hat sohin den ihm vorgeworfenen Tatbestand in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Dem Vorbringen des Beschuldigten, dass er den Tatbestand des § 16 Abs 1 BO nicht verwirklicht habe, da er nicht den Vorsatz darauf gerichtet gehabt habe, sein Fahrzeug bereit zu halten und Fahrgäste aufzunehmen, sondern dass die Absicht einzig und allein dahin gehend gerichtet war, abzuwarten, bis ein Platz auf dem Standplatz frei wird, ist hingegen nicht zu folgen. Zum einen ist § 26 Abs 1 der Personenbeförderungs-BO nicht zu entnehmen, dass der Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nur dann verwirklicht sei, wenn man außerhalb eines Standplatzes Fahrgäste aufnehmen möchte, zum anderen widerspricht dieses Vorbringen der Aussage des Beschuldigten, dass ein Taxifahrer ?eigentlich immer darauf Bedacht sei, Fahrgäste aufzunehmen? und dass er auch für den Fall, dass jemand mit seinem Taxi mitfahren hätte wollen, diesen Fahrgast auch aufgenommen hätte, solange er außerhalb des Standplatzes gestanden wäre.

 

Der Beschuldigte hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sohin auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Betreffend der Strafbemessung wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt 2. verwiesen, im gegenständlichen Fall waren jedoch als erschwerend zwei einschlägige Vormerkungen zu werten, weshalb die verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 100,00 jedenfalls schuld- und tatangemessen war. Gegenständliche Verwaltungsübertretung ist gemäß § 15 Abs 1 Z 6 Gelegenheitsverkehrsgesetz darüber hinaus mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.267,00 zu ahnden, die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe ist sohin bereits im untersten Bereich des Strafrahmens angesiedelt, weshalb eine weitere Herabsetzung nicht in Betracht kam.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Schutzzweck, gegenständlicher, Bestimmung, liegt, in. der, möglichst, weitgehenden, Freihaltung, der, Fahrbahn
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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