TE UVS Tirol 2005/02/09 2005/20/0257-1

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Veröffentlicht am 09.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alfred Stöbich über die Berufung des Herrn H. R., W., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. A. W., W., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 18.10.2004, Zahl VK-20234-2003, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 35 Abs 1 Führerscheingesetz (FSG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berufungswerber von der Erstbehörde die Lenkberechtigung für die Klasse B wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit auf die Dauer von 2 Wochen, gerechnet ab Rechtskraft dieses Bescheides entzogen. Weiters wurde dem Berufungswerber während der Entzugszeit das Recht aberkannt, von einer allfälligen ausländischen Lenkberechtigung in Österreich Gebrauch zu machen.

 

In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Berufungswerber wegen einer Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h bestraft worden sei und das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen sei. Dem Berufungswerber sei daher, weil er gemäß § 7 Abs 3 Z 4 FSG als nicht mehr verkehrszuverlässig gelte, die Lenkberechtigung zu entziehen gewesen. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass trotz des seit der Übertretung verstrichenen langen Zeitraumes die Entziehung der Lenkberechtigung nicht ihre sachliche Rechtfertigung verliere. Die Entziehung habe nämlich nicht nur den Charakter einer polizeilichen Gefahrenabwehr sondern solle auf den Lenker auch ermahnend und erzieherisch einwirken.

 

Dagegen wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. In dieser wurde geltend gemacht, dass die Entziehung zu Unrecht erfolge, zumal die Verkehrszuverlässigkeit des Berufungswerbers vorliege. Weitere Ausführungen in der Berufung betreffen Einwendungen gegen das Straferkenntnis der Erstbehörde vom 14.10.2004, mit welchem dem Berufungswerber vorgeworfen wurde, er habe am 27.7.2003 um 01.24 Uhr in der Gemeinde Kundl auf der A 12 bei Strkm 22,299 ein näher bezeichnetes Fahrzeug gelenkt und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 110 km/h um 93 km/h überschritten.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

Mit Bescheid vom 3.2.2005, Zahl uvs-2004/18/183-1, hat der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol der gegen das zuvor angeführte Straferkenntnis erhobenen Berufung Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass mit Ablauf des 27.1.2004 Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

 

Die für die Entziehung der Lenkberechtung zuständige Behörde ist an einer Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens aus formalen Gründen, wie etwa Verjährung oder Ablauf der Entscheidungsfrist des Unabhängigen Verwaltungssenates nicht gebunden und daher nicht gehindert, aufgrund eigener Feststellungen zur Annahme zu gelangen, es liege eine bestimmte Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 FSG vor (vgl VwGH vom 23.4.2002, Zahl 2000/11/0025).

 

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zum Fall des § 7 Abs 3 Z 4 FSG die Auffassung vertreten, dass ein solches Delikt die Entziehung der Lenkberechtigung der betreffenden Person jedenfalls dann nicht mehr rechtfertige, wenn zwischen der Tat und der Einleitung des Entziehungsverfahrens mehr als ein Jahr verstrichen und die betreffende Person in dieser Zeit im Verkehr nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist (vgl. VwGH vom 23.3.2004, Zahl 2004/11/008 und vom 17.12.1998, Zahl 98/11/0227).

 

Im gegenständlichen Fall wurde innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Tatzeitpunkt kein Entziehungsverfahren eingeleitet. Seitens der Erstbehörde wurde mit dem angefochtenen Bescheid erstmalig eine Entziehungsmaßnahme in die Wege geleitet. Zwischen der Setzung der Geschwindigkeitsüberschreitung und dem Ergehen des Bescheides liegt jedoch ein Zeitraum von nahezu 15 Monaten. Wohl weist der im erstinstanzlichen Akt befindliche Strafvormerk darauf hin, dass vom Berufungswerber im Zeitraum zwischen der Tatbegehung und Bescheiderlassung geringfügige Übertretungen der StVO bzw des Parkabgabegesetzes gesetzt wurden. Im Hinblick darauf, dass der Strafvormerk weder die Bestrafung wegen eines Geschwindigkeitsdeliktes noch wegen einer anderen schwerwiegenden verkehrsrechtlichen Übertretung (wie etwa eine solche nach § 99 Abs 1 bis 1b StVO) aufweist, sieht die Berufungsbehörde unter Bedachtnahme auf die zuvor dargestellten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes die Entziehung der Lenkberechtigung als nicht (mehr) gerechtfertigt an.

 

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Schlagworte
Allerdings, hat, Verwaltungsgerichtshof, Auffassung, vertreten, dass, ein, solches, Delikt, Entziehung, der, Lenkerberechtigung, dann, nicht, rechtfertige, wenn, zwischen, Tat, Einleitung, des Entziehungsverfahrens, mehr, als, ein, Jahr, verstrichen, ist, die, betreffende, Person, in, dieser, Zeit, nicht, nachteilig, in, Erscheinung, getreten, ist
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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