TE UVS Tirol 2005/02/10 2004/K7/003-2

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Veröffentlicht am 10.02.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 7, bestehend aus dem Kammervorsitzenden Dr. Alfred Stöbich sowie den weiteren Mitgliedern Dr. Martina Strele und Dr. Klaus Dollenz über die Berufung des M. S., XY, W., gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, vom 16.08.2004, Zl IIb2-3-12-1-333/40, nach der am 10.02.2005 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm § 123 Abs 1 KFG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Text

Mit dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Zl IIb2-3-12-1-333/40, wurde die gemäß § 57a Abs 2 KFG 1967 dem Berufungswerber erteilte Ermächtigung zur Durchführung wiederkehrender Begutachtungen von Kraftfahrrädern der Klassen L1 ? L5, Kraftwagen Klassen M1, N1 sowie Spezialkraftwagen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 2.800 kg ohne Druckluftbremsanlage und Anhänger Klassen O1 und O1, diese bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 1.700 kg, im Standort W., XY, widerrufen.

 

Weiters wurde mit diesem Bescheid ausgesprochen, dass jeder Hinweis auf eine Begutachtungstätigkeit und jede Kennzeichnung als Begutachtungsstelle umgehend zu entfernen ist, sowie schließlich der gemäß dem Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.08.1998, Zl IIb2-3-12-1-330/30, zugewiesene Begutachtungsstellenstempel mit der Nummer T05.051 für ungültig erklärt, wobei dieser nach Rechtskraft des Bescheides dem Landeshauptmann unverzüglich abzuliefern ist.

 

Gegen diesen Bescheid erhob der Berufungswerber fristgerecht Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, dass ihm ? wie bereits in seiner Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren vom 19.04.2004 ausdrücklich ausgeführt ? jeder einzelne Punkt der Beanstandung bewusst sei. Beim Bremsenprüfstand seien im Mai die Antriebsrollen erneuert worden. Weiters habe er seit der letzten Revision alle Überprüfungen der Fahrzeuge nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Er wäre wirklich sehr bemüht, auch in Zukunft alle Überprüfungen streng nach den gesetzlichen Bestimmungen durchzuführen. Da für ihn die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtungen ein wichtiges Standbein sei, ersuche er um Neuabnahme seines Betriebes.

 

Dieser Berufung war der Schlüsselaufsatz (Begutachtungsstelle Nr XY) angeschlossen.

 

Aufgrund dieser Berufung wurde am 10.02.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde in Anwesenheit des Vertreters der Erstbehörde, Dr. H.-G. R., Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Berufungswerbers sowie des Zeugen Ing. P. R. Weiters wurde Einsicht genommen in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25.4.1989, Zl IIb2-V-5584/23-1989, wurde dem Berufungswerber über dessen Antrag die Ermächtigung erteilt, in der Prüfstelle W., XY, nachstehend angeführte Fahrzeugarten wiederkehrend zu begutachten:

a) Krafträder (Motorräder, Kleinmotorräder, Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen und Motordreiräder);

b)

Personenkraftwagen;

c)

Kombinationskraftwagen;

d)

Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h überschritten werden darf und die dazu bestimmt sind, mit Krafträdern, ausgenommen Motorfahrrädern, gezogen zu werden;

 h) Lastkraftwagen und Spezialkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht 3.500 kg nicht übersteigt und die keine Druckluftbremsanlage haben.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol, Zl IIb2-3-12-1-333/30, vom 11.08.1998 wurde dem Berufungswerber gemäß § 5 Abs 3 der Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung ? PBStV, BGBl II Nr. 78/1998, ein Begutachtungsstempel zugewiesen.

 

Am 23.03.2004 konnte der Amtssachverständige Ing. P. R. im Rahmen der von ihm durchgeführten unangekündigten Revision der Prüfstelle in Anwesenheit des Berufungswerbers folgende Mängel bei der Begutachtungstätigkeit feststellen:

 

?Mängel in der Ausführung:

Bei allen (ca 1.900 Gutachten) mittels EBVV ausgestellten Gutachten scheint am Ausdruck ?erstellt durch? Margit (seine Frau) auf. Bei allen Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (ca 500 Fahrzeugen) fehlt der Prüfausdruck des Trübungsmessgerätes. Bei ca 500 Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren wird anstelle der Abregeldrehzahl die Leerlaufdrehzahl angeführt.

Bei ca 75 Gutachten von Fahrzeugen der Klasse L1 ? L3 fehlen die kompletten Angaben über die Bremswerte.

Weiters wird auf einem Gutachten von einem Fahrzeug L1 ein Wert von y 1,11 angegeben.

Bei einem Motorrad der Marke KAWASAKI ER 500 wird ein y Wert von 1,15 angegeben.

Ca 95 Prozent der Gutachten weisen keine Mängel auf. Weiters fällt auf, dass die Leerlaufdrehzahlen bei den L3 Gutachten zu niedrig sind und nur geschätzt werden.

Weiters wurde das Gutachten 1945 ohne jegliche Angabe (leer) mit einer Prüfplakette XY versehen.

Auf dem Gutachten 1965 wird bei einem VW Golf eine LL 1075 U/min angegeben ? SM.

Bei den Anhängern O2 werden keine Bremswerte am Gutachten angegeben.

 

Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit kann derzeit davon ausgegangen werden, dass Herr S. nicht über den notwendigen Wissensstand verfügt, um eine sach- und fachgerechte Überprüfung gem. § 57a Abs 2a durchzuführen.

 

Mängel in der Ausrüstung

Die Prüfwalzen des Bremsenprüfstandes sind glatt.?

 

Diese Mängel finden sich im Revisionsbericht des kraftfahrtechnischen Sachverständigen Ing. R., welcher die darin dargestellten Mängel im Rahmen seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde nochmals glaubwürdig und nachvollziehbar darlegte. Das Ergebnis der Revision wurde seitens des Berufungswerbers im Rahmen der am 21.02.2005 durchgeführten Verhandlung nicht in Abrede gestellt.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich folgendes:

§ 57a Abs 2 Kraftfahrgesetz regelt die Ermächtigung zur Durchführung Wiederkehrender Begutachtungen und hat (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

 

?Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. ... Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der ermächtigte Ziviltechniker, Verein oder Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. ...?

 

Die Art und die Vielzahl der Mängel vermitteln eine vernachlässigende Vorgangsweise im Betrieb des Berufungswerbers betreffend die Durchführung wiederkehrender Begutachtungen im Sinn des § 57a KFG.

 

Die nicht eigenhändige Unterfertigung der erstellten Prüfgutachten durch den Berufungswerber (als Prüfer schien die zur Durchführung von Überprüfungen nicht befugte Sekretärin des Berufungswerbers auf bzw zum Teil fehlte die Unterschrift auf den Gutachten) sowie die nicht ordnungsgemäße Überprüfung von Motorrädern in 75 Fällen (es fehlten die kompletten Angaben über die Bremswerte) stellen nur zwei von mehreren Mängeln dar, wobei diese Mängel jedenfalls als gravierend anzusehen sind.

 

Beanstandet wurde auch, dass das Trübungsmessgerät (Opazimeter) nicht verwendet wird und dass bei der Begutachtung von Anhängern Bremswerte in die Gutachten nicht eingetragen werden. Hinsichtlich dieser beiden Mängel, welche auch anlässlich einer Revision am 02.09.1999 festgestellt wurden, hat sich keine Änderung ergeben, zumal bei allen Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (ca 500 Fahrzeuge), der Prüfausdruck des Trübungsmessgerätes gefehlt hat. Laut Vorgaben im Mängelkatalog zu Position 502 (Dieselrauch) sind aber die Durchschriften der Prüfberichte zuordenbar aufzubewahren.

 

Weiters wurden bei den Anhängern der Klasse O2 keine Bremswerte im Gutachten vermerkt. Diese Vorgangsweise widerspricht der Vorschrift, dass Gutachtenformulare  vollständig auszufüllen sind, wobei dahingestellt bleiben kann, ob die Bremswerte nun tatsächlich gemessen wurden oder lediglich der entsprechende Nachweis fehlt. Ein Gutachten, nämlich jenes mit der Nr 1945, aufgrund dessen eine Plakette ausgegeben wurde, war völlig unausgefüllt bzw wurde auf dem Formular überhaupt nichts eingetragen. In 95 Prozent der begutachten Fahrzeuge ist am Gutachten überhaupt kein Mangel angegeben. Dies spricht für eine nachlässige Überprüfung bzw zumindest für ein nachlässiges Ausfüllen der für die Erstellung der Gutachten heranzuziehenden Formulare, zumal der Amtssachverständige anlässlich seiner Einvernahme glaubwürdig ausgeführt hat, dass eine Studie ergeben habe, dass bei 30 Prozent der in einem Betrieb befindlichen Fahrzeuge allein im Beleuchtungsbereich Mängel gravierender Art vorliegen würden.

 

Zum Mangel betreffend die Ausstattung führt der Berufungswerber in seiner Berufung aus, dass im Mai (2004) die Antriebsrollen beim Bremsenprüfstand erneuert worden seien. Ein Beweismittel wurde dazu auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht vorgelegt. Diese Umstände wurden von der Erstbehörde und von der Berufungsbehörde als derart schwerwiegend gewertet, dass sie die Vertrauenswürdigkeit als nicht mehr gegeben erachtete.

 

Ein Gewerbetreibender ist nämlich nur dann vertrauenswürdig im Sinn der Bestimmung des § 57a KFG, wenn ausreichende Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, die Kraftfahrbehörde könnte sich darauf verlassen, dass er die ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ? der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen ? ausüben werde. Insbesondere die unrichtige Ausstellung positiver Gutachten beeinträchtigt die Vertrauenswürdigkeit in hohem Maße.

 

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens kann auch die Berufungsbehörde nicht darauf vertrauen, dass die Durchführung wiederkehrender Begutachtungen seitens des Berufungswerbers gesetzeskonform und entsprechend den Vorgaben im Mängelkatalog ausgeübt wird.

 

Angesichts der Vielzahl und Schwere der festgestellten Mängel ist der vom Berufungswerber im gegenständlichen Verfahren vorgebrachte Umstand, dass das EBV-Programm (elektronische Begutachtungsverwaltung) verwendet wird, ebenso wenig der Hinweis, dass er wenige Monate vor der Revision am 23.03.2004  einen Pickerl-Kurs gemacht habe, geeignet, die Wiederherstellung der Vertrauenswürdigkeit zu bejahen.

Es war daher der Widerruf zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Widerruf, zu, bestätigen, vertrauenswürdig
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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