TE UVS Steiermark 2005/02/17 30.1-4/2004

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Veröffentlicht am 17.02.2005
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Spruch

Spruch I

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Dr. Harald Ortner, Dr. Peter Schurl und Mag. Eva Schermann über die Berufung des Herrn J M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F P, S, G, gegen Spruchabschnitt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19.02.2004, GZ.: 15.1/2004/566, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt. Spruch II Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Peter Schurl über die Berufung des Herrn J M, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. F P, gegen Spruchabschnitt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 19.02.2004, GZ.:

15.1/2004/566, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 bzw. 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber unter Spruchabschnitt 1. zur Last gelegt, er habe auf den Gst. Nr., beide KG D, eine aus zwei Teichen bestehende Teichanlage errichtet und betreibe diese. Er habe dadurch § 9 WRG 1959 verletzt und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG eine Geldstrafe in Höhe von ? 2.500,--, im Uneinbringlichkeitsfall 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Unter Spruchabschnitt 2. wurde ihm zur Last gelegt, er habe den natürlichen Verlauf des Sulzhofbaches an der Ostseite der Teichanlage verlegt und somit die natürlichen Abflussverhältnisse verändert, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Bewilligungen zu sein. Er habe dadurch § 39 WRG bzw. § 7 Abs 2 lit b Stmk. Naturschutzgesetz verletzt und wurde über ihn gemäß § 137 Abs 1 Z 17 WRG eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.200,-- und gemäß § 33 Abs 1 Stmk. Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in Höhe von ? 1.500,--, im Fall der Uneinbringlichkeitsfall jeweils 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. In seiner rechtzeitigen Berufung brachte J M im Wesentlichen vor, es sei unrichtig, dass er die Teichanlage ohne jegliches Ansuchen errichtet habe. Er habe immer wieder mit Behördenorganen gesprochen, wobei ihm signalisiert worden sei, es bestünden gegen das Projekt keine Bedenken. Darüber hinaus gehe aus dem Straferkenntnis nicht hervor, inwieweit die Änderung der Abflussverhältnisse zum Nachteil des Unterliegers erfolgt sei. Auch fehlten Ausführungen, wodurch das Naturschutzgesetz verletzt worden sei. Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest: Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird und die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Hiezu sind entsprechende, in Beziehung zur vorgeworfenen Straftat stehende wörtliche Ausführungen erforderlich. Der Vorschrift des § 44 a Z 1 VStG wird somit dann Rechnung getragen, wenn im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen wird, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch mal zur Verantwortung gezogen zu werden (Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3.10.1985, Slg. NF 11894/A). Diesen Erfordernissen wird das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchabschnitten nicht gerecht. Dazu ist im Einzelnen auszuführen: Zu Spruchabschnitt 1.: Der Spruch enthält keinen Zeitpunkt, wann die Teichanlage errichtet worden ist. Hinsichtlich des Betriebes könnte wenigstens das Datum des Straferkenntnisses als Tatzeitpunkt herangezogen werden. Gemäß § 9 WRG 1959 ist jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung öffentlicher Gewässer bewilligungspflichtig. Die Benutzung privater Gewässer ist nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen bewilligungspflichtig. Dies bedeutet, dass im Spruch entweder anzuführen gewesen wäre, dass es sich beim Sulzhofbach um ein öffentliches Gewässer handelt, oder, falls er dies, wie anzunehmen ist, nicht ist, welche Umstände vorliegen, die die Bewilligungspflicht auslösen. Das Fehlen dieser Tatbestandmerkmale ist ein durch die erkennende Behörde nicht korrigierbarer Mangel, der das Straferkenntnis rechtswidrig macht. Zu Spruchabschnitt 2.:

Dieser Spruchabschnitt entspricht allein deshalb nicht dem Erfordernis des § 44a VStG, da er über keine Tatzeit verfügt. Dazu kommt, dass die im Spruch vorgeworfene Verlegung des Sulzhofbaches keine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse im Sinne des § 39 WRG, sondern vielmehr eine Maßnahme gemäß §§ 38 oder 42 darstellt. Beides wurde dem Berufungswerber nicht vorgeworfen. Abgesehen davon, dass der Tatvorwurf ins Leere geht, wäre eine Änderung der natürlichen Abflussverhältnisse gemäß § 7 Abs 2 lit b Stmk. Naturschutzgesetz nicht bewilligungspflichtig. Dieser Bestimmung zufolge bedarf nämlich nur die Herstellung von Schutz- und Regulierungswasserbauten, die eine Verlegung des Bettes oder eine wesentliche Veränderung des Bettes oder der Ufer vorsehen, einer Bewilligung. Dies wurde jedoch, wie ausgeführt, dem Berufungswerber nicht vorgeworfen. Für beide Spruchabschnitte gilt, dass hinsichtlich der fehlenden bzw. mangelhaften Umschreibung des Sachverhaltes bereits Verfolgungsverjährung im Sinne der §§ 31 und 32 VStG eingetreten ist. Der Berufungsbehörde ist somit eine Verbesserung des Spruches jedenfalls verwehrt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 23.03.1984, 83/02/0159; 22.02.1994, 91/07/0009, u.v.a.) darf dem Berufungswerber nämlich nach Ablauf der Verjährungsfrist kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt werden. Es war daher der Berufung Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das gegen den Berufungswerber eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 51 e Abs 2 Z 1 VStG auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Abflussverhältnisse Änderung Schutz- und Regulierungswasserbauten Bewilligungspflicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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