TE UVS Tirol 2005/03/11 2005/27/0553-1

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Veröffentlicht am 11.03.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn M. P., geb XY, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 15.2.2005, Zahl VK-33224-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 11,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt.

 

Tatzeit: 05.11.2004 von 17.30 Uhr bis 09.00 uHr

Tatort: Rum, Gänsfeldweg, auf Höhe der ehemaligen Fa. S.

 

Sie haben das Kraftfahrzeug, Opel Ascona, blau lackiert ohne Kennzeichentafel auf einer Straße abgestellt, obwohl Sie dafür keine Bewilligung von der Behörde besessen haben.

 

Dem Berufungswerber wurde sohin eine Verwaltungsübertretung nach § 82 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 3 lit d StVO zur Last gelegt und über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit d StVO eine Geldstrafe in Höhe von Euro 58,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben, in der im Wesentlichen Ausgeführt wurde, dass der Opel Ascona zunächst auf Wunsch von Herrn Hamadi auf dem privaten Parkplatz des Berufungswerbers in der Bahnhofstraße 13 abgestellt wurde, da er das KFZ kaufen wollte. Es habe sich zuletzt herausgestellt, dass für das Fahrzeug keine gültigen Papiere vorhanden seien und sei der Berufungswerber deshalb vom Kauf zurückgetreten. Am 25.9.2004 habe es einen Wohnungsbrand gegeben und habe er einige Tage später für die Firma M. den Parkplatz freimachen müssen, damit die Container für die Sanierung dort abgestellt hätten werden können. Er habe Herrn H. mehrfach aufgefordert, das Fahrzeug von seinem Parkplatz zu entfernen, was jedoch nicht geschehen sei. Daraufhin habe er das Auto auf dem besagten Platz am Gänsfeldweg in Rücksprache mit dem Gendarmerieposten Rum abgestellt. Seit September 2004 arbeite der Berufungswerber bei der Firma S. und B. und wisse er jetzt, dass er das Fahrzeug hätte abschleppen lassen können, was ihm viel Arbeit und Ärger erspart hätte. Den besagten Opel Acona habe er überdies auf seine Kosten bei der Firma B. in der Rossau entsorgt.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie die darin erliegenden Urkunden.

 

Folgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

 

Der Berufungswerber hat am 5.11.2004 das Fahrzeug der Marke Opel Ascona, blau lackiert, ohne Kennzeichentafel in Rum auf dem Gänsfeldweg auf Höhe der ehemaligen Firma S. aufgestellt gehabt, ohne hiefür eine bescheidmäßige Bewilligung zu haben.

 

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund der Anzeige des Gendarmerieposten Rum vom 28.11.2004, Zahl VK-33224-2004, sowie der Angaben des Berufungswerbers in seiner als Einspruch bezeichneten Berufung, getroffen werden.

 

Der Berufungswerber gibt selbst zu, das Fahrzeug am gegenständlichen Ort aufgestellt zu haben.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Gemäß § 82 Abs 2 StVO 1960 ist eine Bewilligung nach Abs 1, sohin für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken, als zu solchen des Straßenverkehrs, auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich.

 

Nach den Feststellungen hat der Berufungswerber ein Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln auf dem Gänsfeldweg, einer Straße im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 StVO, sohin einer für den Fußgänger oder Fahrzeugverkehr bestimmten Landfläche samt den in ihrem Zug befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen, abgestellt.

 

Damit hat er in objektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Die Bestimmung des § 82 Abs 2 VStG richtet sich an jeden, der ein Kraftfahrzeug abstellt, unabhängig davon, ob er Zulassungsbesitzer ist oder war und ob das Fahrzeug in seinem Eigentum steht. Aus diesem Grund kommt der diesbezüglichen Angabe des Berufungswerbers, dass das Fahrzeug nicht in seinem Eigentum steht, keine Berechtigung zu.

 

Wenn er weiters ausführt, dass er dies in Absprache mit dem Gendarmerieposten Rum getan habe, so ist festzuhalten, dass sich Anzeige ergibt, dass er den Namen des Beamten, mit dem er diesbezüglich gesprochen haben will, nicht mehr habe angeben können. Unabhängig davon, hätte aber der Gendarmerieposten Rum keinesfalls eine entsprechende Bewilligung erteilen können, da für die Erlassung der Bewilligungsbescheide der Bezirksverwaltungsbehörde, sohin die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuständig ist.

 

Daraus ergibt sich, dass die diesbezüglichen Angaben des Berufungswerbers als Schutzbehauptung angesehen werden, da einerseits nicht glaubhaft ist, dass er den Namen des entsprechenden Beamten nicht mehr angeben kann, andererseits seitens der Beamten beim Gendarmerieposten Rum zweifellos darauf hingewiesen worden wäre, dass für derartiges eine Bewilligung, die bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen ist, benötigt wird.

 

In diesem Zusammenhang ist noch auszuführen, dass der Berufungswerber angibt, bereits im September einen Wohnungsbrand gehabt zu haben und daraufhin, nachdem die Aufforderungen an den Eigentümer des Fahrzeugs, dass dieser das Fahrzeug vom Parkplatz des Berufungswerbers entfernen soll, nicht beachtet wurden, das Fahrzeug entfernt hat. Die Übertretung ist erst am 5.11.2004 festgestellt worden. Der Berufungswerber gab auch an, seit September 2004 bei der Firma S. und B. zu arbeiten, sodass es nicht nachvollziehbar ist, dass er erst jetzt von der Möglichkeit Kenntnis erlangt haben soll, dass das Fahrzeug hätte abgeschleppt werden können.

 

Ingesamt ist davon auszugehen, dass der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat.

Der Berufungswerber ist Verkehrsteilnehmer, sodass ihm die entsprechenden Bestimmungen der StVO bekannt sein müssen bzw  es ihm zuzumuten ist, sich über diese Bestimmungen zu informieren. Gemäß § 99 Abs 3 lit d StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 726,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer Straßen ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken (X. Abschnitt) benützt, insbesondere ohne Bewilligung eine nach § 82 bewilligungspflichtige Tätigkeit oder Herstellung vornimmt oder ohne Bewilligung sportliche Veranstaltungen nach § 64 abhält.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist insofern erheblich, als damit dem Zweck, Straßen mit öffentlichem Verkehr ordnungsgemäß zu nutzen, nicht entsprochen wird.

 

Hinsichtlich des Verschuldens war von Vorsatz auszugehen, da der Berufungswerber selbst angab, das Fahrzeug am Gänsfeldweg ohne Bewilligung und ohne Kennzeichentafel abgestellt zu haben. Der Berufungswerber hat sohin ernstlich für möglich gehalten, dass er einen Sachverhalt verwirklicht, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht und sich damit abgefunden. Wenn er angibt, dass er dies in Absprache mit dem Gendarmerieposten Rum getan habe, so ist nochmals darauf hinzuweisen, dass dieses Vorbringen als Schutzbehauptung gewertet wird.

 

Im Übrigen würde dies aber auch deshalb keinen Entschuldigungsgrund darstellen, da erst aufgrund einer Bewilligung, die den Voraussetzungen der StVO entspricht, ein Aufstellen des Kraftfahrzeugs gestattet gewesen wäre. Ein Fall des § 6 VStG, wonach eine Tat dann nicht strafbar, wenn sie durch Notstand entschuldigt oder, obgleich sie dem Tatbestand einer Verwaltungsübertretung entspricht, vom Gesetz geboten oder erlaubt ist, ist im gegenständlichen Fall ebenfalls nicht gegeben. Selbst wenn man die Angabe des Berufungswerbers, dass er mit dem Gendarmerieposten Rum entsprechend Rücksprache gehalten hat, für wahr halten wollte, wird dadurch die Tat nicht entschuldigt, da kein Notstand oder sonstiger Rechtfertigungsgrund vorliegt. Es liegt aber auch keine Erlaubnis vor, da der Gendarmerieposten Rum zur Erteilung einer entsprechenden Bewilligung nicht befugt ist.

 

Dem Berufungswerber als Verkehrsteilnehmer ist zuzumuten, dass ihm die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sind, sodass er entsprechend darüber informiert sein muss, dass das Aufstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafel eine behördliche Bewilligung benötigt. Dementsprechend wäre es an ihm gelegen, sich zu erkundigen, wie er eine entsprechende Bewilligung erlangen kann. Er durfte sich somit in keinem Fall mit der Auskunft des Gendarmeriepostens, dass er das Fahrzeug am Gänsfeldweg abstellen könne, verlassen. Bewilligungen nach § 82 StVO sind bescheidmäßig zu erteilen. Eine telefonische Auskunft entspricht den Vorgaben für einen Bescheid nicht. Wenn der Berufungswerber sich auf eine telefonische Auskunft verlassen wollte, so wäre es jedenfalls seine Pflicht gewesen, den Namen des Beamten zu notieren, damit er diesen später als Zeugen namhaft machen kann. Dies alles hat der Berufungswerber nicht getan.

 

Mildernd war nichts zu werten. Erschwerend ebenso nichts.

 

Die verhängte Geldstrafe ist im Übrigen nicht als überhöht anzusehen, zumal der gesetzliche Strafrahmen nicht einmal zu 10 Prozent ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedenfalls geboten, um dem Unrechts und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftighin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Der Berufungswerber hat trotz entsprechender Möglichkeit keine Angaben zu seinen Einkommens oder Vermögensverhältnissen gemacht, wobei auch bei ungünstigsten Einkommens oder Vermögensverhältnissen die Geldstrafe in der verhängten Höhe nicht als überhöht angesehen werden könnte.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen ebenfalls nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist bereits deshalb ausgeschieden, da § 99 Abs 3 lit d StVO 1960 keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es jedoch an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Das dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Gemäß § 51e Abs3 VStG konnte von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Berufungswerber die grundlegenden Tatsachen der Verwaltungsübertretung nicht bestritten hat. Die Frage, ob das Verhalten des Berufungswerbers gerechtfertigt ist, stellt ebenso eine Rechtsfrage dar, wie die Tatsache, das § 82 StVO die Bewilligungspflicht nicht an das Eigentum an einem Kraftfahrzeug knüpft.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Die, Bestimmung richtet, sich, an, jeden, der, ein, Kraftfahrzeug, abstellt, unabhängig, davon, ob, er, Zulassungsbesitzer, ist, oder, war, ob, das Fahrzeug, in, seinem, Eigentum, steht, Aus, diesem, Grund, kommt, der ,diesbezüglichen, Angabe, des Berufungswerbers, das, das, Fahrzeug, nicht, in, seinem, Eigentum, steht, keine, Berechtigung, zu
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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