TE UVS Steiermark 2005/03/15 30.9-102/2004

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.03.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung des Herrn G V, vertreten durch die Rechtsanwälte K, W & P, K, G, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 22.09.2004, Zahl: III/S-8264/04, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit angefochtenem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 22.09.2004, Zahl: III/S-8264/04 wurde dem Berufungswerber angelastet, er habe es als gemäß § 9 VStG Verantwortlicher der A und M K Z GmbH unterlassen, dafür zu sorgen, dass Personen allein aufgrund ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft nicht ungerechtfertigt benachteiligt werden, da im Stellenmarkt seiner Zeitung, Tageszeitung Kleine Zeitung, am 07.01.2004 nachstehendes Inserat geschalten wurde: Zimmermädchen dringend gesucht. Frühstückspension in L sucht per sofort bis Ende April 2004 ein tüchtiges Zimmermädchen (Nichtraucherin) nicht älter als 40 Jahre. Keine Bewerber aus dem ehemaligen Jugoslawien oder Türkei erbeten. Wegen dieser Übertretung wurde eine Geldstrafe in der Höhe von ?

50,-- (24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, die Umänderung des Tatortes ursprünglich Stellenmarkt der Tageszeitung K Z vom 07.01.2004, sodann Stellenmarkt im Internet unter der angeführten Adresse, habe in Wahrheit eine Änderung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung bewirkt, die vorgeworfene Straftat sei eine gänzlich andere. Das Inserat selbst sei vom Unternehmen d I S GmbH & Co KG geschaltet worden, wobei der persönlich haftende Gesellschafter die GmbH sei. Der Beschuldigte sei nicht Geschäftsführer bei d I S GmbH, er könne daher für die Inseratschaltung strafrechtlich nicht verantwortlich sein. Es sei nicht richtig, dass die Kleine Zeitung das Inserat geschaltet habe. Das Unternehmen d I S GmbH & Co KG betreibe ein Internetanzeigenportal, die genannte juristische Person fungiere als Internetprovider und biete seinen Kunden einen virtuellen Marktplatz. Die Schaltung des Inserates sei also eindeutig diesem Unternehmen zuzuordnen. Insgesamt werde beantragt, die hohe Berufungsbehörde wolle das angefochtene Straferkenntnis in Stattgebung dieser Berufung aufheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einstellen. Zumal lediglich rechtliche Berufungseinwände vorgebracht wurden, im Übrigen der Tatbestand laut Aktenseite acht des erstinstanzlichen Verfahrensaktes, (die Anzeige im Internet Anzeigenportal der K Z vom 07.01.2004) als unbestritten anzusehen war, konnte gemäß § 51 e Abs 3 Z 1 und 3 VStG von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung abgesehen werden. Die Berufungsbehörde hat hiezu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG 1991 idgF hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall - Zurückverweisung wegen Mangelhaftigkeit - sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Gemäß Artikel IX Abs 1 Z 3 EGVG begeht, wer Personen allein aufgrund ihrer Rasse, ihrer Hautfarbe, ihrer nationalen oder ethnischen Herkunft, ihres religiösen Bekenntnisses oder einer Behinderung ungerechtfertigt benachteiligt oder sie hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde in den Fällen der Ziffer 2 und 4 von dieser, mit Geldstrafe bis zu ? 218,--, im Fall der Ziffer 3 mit einer Geldstrafe von bis zu ? 1.090,-- und im Fall der Ziffer 4 mit einer Geldstrafe bis zu ? 2.180,-- und dem Verfall der Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, zu bestrafen. Der Straftatbestand des Artikel IX Abs 1 Z 3 leg. cit. (bisher Ziffer 6) wurde durch BG, BGBl. 1977/232 eingeführt. Wesentlich an diesem Straftatbestand ist das Motiv des Täters, dass er nämlich eine Benachteiligung einer Person allein aufgrund der Rasse usw vornimmt bzw hindert, Orte zu betreten oder Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen, die für den allgemeinen öffentlichen Gebrauch bestimmt sind. Dieses besondere Motiv ist dem Täter nachzuweisen. Gemäß § 7 VStG unterliegt, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, der auf diese Übertretung gesetzten Strafe, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist. Diese beiden angeführten gesetzlichen Normen sind in der konkret zu beurteilenden Causa von besonderer Relevanz dahingehend, als der Diskriminierungsvorsatz im Besonderen als Motiv zu prüfen ist. Demzufolge ist wohl aus der Textierung, die als Motiv von der Pension M, L, stammt, Folgendes zu entnehmen: Zimmermädchen, dringend gesucht. Frühstückspension in L sucht per sofort bis Ende April 2004 ein tüchtiges Zimmermädchen (Nichtraucherin) nicht älter als 40 Jahre. Keine Bewerber aus dem ehemaligen Jugoslawien oder Türkei erbeten.

Bewerbungen an: P M , L. Dieses Inserat wurde im Stellenmarkt k vom 07.01.2004 geschaltet. In weiterer Folge erging sodann daraufhin, wie dem erstinstanzlichen Verfahrensakt zu entnehmen ist, ein Ladungsbescheid der BPD Graz vom 04.06.2004, wonach die Schaltung dieses Inserates dem § 9 VStG Verantwortlichen der A und M K Z GmbH vorgeworfen wurde. In einer weiteren Verfolgungshandlung vom 15.07.2004 wurde dieser Tatvorwurf insoferne konkretisiert, als nunmehr als Medium der Veröffentlichung die Tageszeitung K Z angeführt wurde. Unabhängig davon, dass laut Firmenbuchauszügen für die Firma d I S GmbH bzw die A und M K Z GesmbH unterschiedliche handelsrechtliche Geschäftsführer fungieren, blieb für die Berufungsbehörde als wesentlich primär, das Diskriminierungsmotiv zu prüfen. Art IX Abs 1 Z 3 EGVG verbietet lediglich die ungerechtfertigte Benachteiligung von Personen allein auf Grund ihrer ethischen Herkunft. Dieses besondere Motiv, ein Begehungsdelikt, ist dem Täter nachzuweisen (Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Seite 77), weshalb es auch im Tatvorhalt zum Ausdruck kommen muss. Der Vorhalt, wonach der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer bestimmten Zeitung nicht für das Unterbleiben einer ungerechtfertigten Benachteiligung gesorgt habe, da im Stellenmarkt der Zeitung ein Inserat mit dem Beisatz keine Bewerber aus dem ehemaligen Jugoslawien oder Türkei erbeten geschalten wurde, lässt noch nicht ausreichend erkennen, dass die Einschaltung des Inserates eines Hotelunternehmens aus demselben Motiv der Diskriminierung erfolgte, und nicht wie behauptet bloß aus allfälliger Nachlässigkeit. In diesem Sinne hätte dem Geschäftsführer an Stelle einer mangelnden Sorgfaltspflicht vorgehalten werden müssen, dass die Zeitung durch die Einschaltung des Inserates erkennbar eine ungerechtfertigte Benachteiligung nach Art IX Abs 1 Z 3 EGVG herbeiführen wollte, zB durch eine unübersehbare Positionierung der diskriminierenden Passage oder gar durch einen befürwortenden Kommentar. Aus der Aktenlage ergaben sich hiefür keine Anhaltspunkte. Die Subsumierung des Vorhalts unter eine mittelbare Täterschaft nach § 7 VStG war ebenfalls nicht möglich, weil der Zeitung nicht zur Last gelegt wurde, die Tat durch Anstiftung oder Beihilfe begangen zu haben, und weil auch diese Bestimmung vorsätzliches Verhalten voraussetzt. Dem zu Folge muss bei Anführung der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44 a Z 1 VStG) im Spruch des Straferkenntnisses zum Ausdruck kommen, dass der Angestiftete oder derjenige, zu dessen Tat Beihilfe geleistet wurde, die strafbare Handlung begangen hat und weiters, dass sich die Anstiftung oder Beihilfe in der in § 7 VStG verlangten Schuldform des Vorsatzes auf dieses strafbare Handlung bezog (VwGH 23.04.1991, 90/04/0276 u. a.). Insgesamt gesehen genügt die Spruchfassung, wie sie dem angefochtenen Straferkenntnis vom 22.09.2004 zu entnehmen ist, diesen hier genannten Kriterien nicht und war somit aus den angeführten Erwägungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Diskriminierung Diskriminierungsmotiv Motiv Zeitung Tatbestandsmerkmal Konkretisierung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten