TE UVS Tirol 2005/04/26 2004/29/105-7

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.04.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Theresia Kantner über den Antrag des Dolmetschers Mag. A. Z., XY, die Gebühr für die Teilnahme an der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.04.2005 zuzuerkennen, wie folgt:

 

Gemäß § 53b AVG iVm § 24 VStG und dem Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl Nr 196/1975 idgF wird dem Antrag in folgendem Umfang stattgegeben:

 

1. Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 32 Abs 1 GebAG):

1 begonnene Stunde a Euro 19,40, Euro 19,40

 

2. Mühewaltung (§ 54 Abs 1 GebAG):

Teilnahme an der Verhandlung

a)

für die erste halbe Stunde Euro 20,90, Euro 20,90

b)

für weitere 1 halbe Stunde a Euro 10,60, Euro 10,60

 

Zwischensumme Euro 50,90

ohne USt

Endsumme Euro 50,90

 

Der Betrag von Euro 50,90 ist Herrn Mag. A. Z. auf sein Konto bei der Volksbank Tirol, BLZ 42390, Konto Nr 1025007, anzuweisen.

Text

Da dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben worden ist, entfällt gemäß § 28 Abs 2 AVG eine Begründung.

Schlagworte
Beeinträchtigung, der, Diskretionsfähigkeit, führt, noch, zu, keinem, Ausschluss, des Verschuldens
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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