TE UVS Steiermark 2005/04/27 41.9-1/2004

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Veröffentlicht am 27.04.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Christian Erkinger über die Berufung der Frau Ing. B M B vertreten durch Rechtsanwälte OEG K & P, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Feldbach vom 18.08.2004, GZ.:

11.1 FSIII-2004/Barth, wie folgt entschieden: Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 123 Abs 1 a sowie § 109 Abs 1 lit e und lit h Kraftfahrgesetz (im Folgenden KFG) wird die Berufung abgewiesen.

Text

Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 18.08.2004, GZ.: 11.1 FSIII-2004/B, wurde der Antrag der Berufungswerberin um Konzessionserteilung und Betriebsbewilligung für die Klassen A und B mit dem Standort K, unter der Bezeichnung Fahrschule P K zuletzt dahingehend abgeändert mit Standort Fahrschule P F, F, mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, dass aus den vorgelegten Praxiszeiten nicht ersichtlich sei, die Berufungswerberin habe entsprechend der angeführten verwaltungsrechtlichen Judikatur für zumindest einen Zeitraum von drei Jahren eine nebenberufliche Tätigkeit, die im Durchschnitt zumindest einer Halbtagsbeschäftigung gleichkomme, ausgeübt. So habe die Antragstellerin im Jahr 2001 drei Monate im Jahr, 2002 12 Monate und ab dem Jahr 2003 laufend jedoch als geringfügig bei der A GmbH ihre Tätigkeit ausgeübt, dies sei jedoch als geringfügige Beschäftigung und somit nicht gleichsam einer Halbtagsbeschäftigung anzusehen. Gegen diesen Bescheid hat die Berufungswerberin durch ihren ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig Berufung erhoben und darin im Wesentlichen angeführt, dass sie mit Schreiben von Herrn G R glaubhaft nachgewiesen habe, dass sie weit mehr als die erforderlichen Praxiszeiten erworben habe. Von ihr seien auch die entsprechenden Stunden aufgelistet worden. Der Entscheidungsbeurteilung des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.1998 zu GZ: 97/11/0098 sie jedoch ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrunde gelegen. Im gegenständlichen Fall seien nur echte Praxiszeiten eindeutig und sogar schriftlich belegt worden. Diese Zeiten seien von Herrn G R schriftlich bestätigt und stundenmäßig belegt worden. Die belangte Behörde stütze sich auf die von der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse übermittelten Daten, wonach die Berufungswerberin laufend nur als geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen sei. Diese Anfrage könne im vorliegenden Fall keine Relevanz entfalten. Die Berufungswerberin sei im Verhältnis zu Herrn G R als Angehörige im Familienverband anzusehen, wonach steuerrechtlich keine Meldung an die Gebietskrankenkasse notwendig sei. Im vorliegenden Fall sei die Meldung erstattet worden, um vor allem für Arbeitsinhalte mit höherem Gefahrenpotenzial, wie insbesondere Kraftfahreraus- und -selbstbildung für die Berufungswerberin eine versicherungsrechtliche Situation zu begründen. Im Grunde liefere die belangte Behörde auch keine Begründung dafür, warum die Zeiten als Probefahrschullehrer nicht miteinzubeziehen sein sollen. Der bekämpfte Bescheid leide an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und seien auch Verfahrensvorschriften verletzt worden, weswegen beantragt werde, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die beantragte Konzession und Betriebsbewilligung nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung zu erteilen. In der am 02.03.2005 durchgeführten, öffentlichen, mündlichen Berufungsverhandlung teilte die Berufungswerberin mit, dass sie, nachdem sie die Genehmigungen für die Klassen A am 12.11.2001 bzw für die Führerscheinklasse B am 05.06.2001 erhalten habe, laut der vorgelegten Praxisbestätigungen Praxisstunden und auch theoretischen Unterricht gehalten habe. Sie sei lediglich vom 16.07.2001 bis 31.10.2001 sowie vom 01.07.2002 und 31.12.2002 pflichtversichert gewesen. In der Zeit vom 01.01.2003 bis laufend sei sie als geringfügig beschäftigt bei der A GmbH lediglich aus versicherungsrechtlichen Gründen bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse gemeldet gewesen. Sie begründete dies mit einem erhöhten Risiko für die Praxisstunden im Bereich der Führerscheinklasse A. Für ihre Tätigkeiten hat sie von der Fahrschule keinerlei Gehalt bezogen, jedoch musste sie im Gegenzug dafür für ihre Ausbildungskosten nicht aufkommen, sodass diese von der Fahrschule übernommen wurden. Es gab auch keinen schriftlichen Dienstvertrag, lediglich eine mündliche Absprache mit dem Fahrschulbesitzer, ihrem Bruder G R. Hinsichtlich der zurückgelegten Praxiszeiten entsprechend der vorgelegten Auflistungen konnte sie in Übereinstimmung mit ihrem Bruder, dem Zeugen G R, dies insoferne erklären, als in der Monatsumme angeführt, die Ausbildungseinheiten ersichtlich sind, wobei eine Einheit einer Dauer von 50 Minuten entspricht. So ergaben sich beispielsweise entsprechend der Auflistung für das Monat Jänner 2003 insgesamt 86 Einheiten, wobei aus dieser Summe 72 Einheiten für den Praxisbereich B, 6 Einheiten auf die Theorie sowie 8 Einheiten als Wiederholungseinheiten für Theorie entfallen. Als wesentlich sind noch dem erstinstanzlichen Verfahrensakt die Fahrschullehrerberechtigungen für die Klasse A sowie für die Klasse B, des Landeshauptmannes der Steiermark zu entnehmen, wonach die Berufungswerberin für die Klasse A diese Berechtigung am 12.11.2001, für die Klasse B am 05.06.2001 erhielt. Sie selbst legte ein Diplomprüfungszeugnis des Kollegs für Elektronik der Höheren Technischen Bundeslehr- und Versuchsanstalt vom 24.09.1998 vor, wodurch für sie die Bestimmung des § 109 Abs 1 lit e und h KFG, wonach für Inhaber derartiger Diplome eine Praxiszeit als Fahrschullehrer von drei Jahren erforderlich ist, zur Anwendung kommt. Aus den vorgelegten Stundenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2004 ergab sich nun, dass für die Berufungswerberin im Jahr 2001 für sieben Monate, im Jahr 2002 für zehn Monate, im Jahr 2003 für sieben Monate und im Jahr 2004 für zwei Monate, ein Beschäftigungsausmaß während dieser Praxiszeiten entsprechend dem einer Halbtagsbeschäftigung (80-Stunden-Woche) anzunehmen war. In diesen jeweiligen Monaten wurden sämtliche Zeiten, das heißt, sowohl Praxis als auch Theorie wie auch Wiederholungstheorie zu Gunsten der Berufungswerberin miteinberechnet. Die Berufungsbehörde hat zu diesem vorliegenden als erwiesen anzunehmenden Sachverhaltselementen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht wegen Unzulässigkeit oder Verspätung zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, ihre Anschauung sowohl hinsichtlich des Spruches als auch hinsichtlich der Begründung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Wie auch bereits im angefochtenen Bescheid angeführt, ist, nachdem die Berufungswerberin Inhaberin eines Diploms einer österreichischen höheren technischen Lehranstalt maschinen- oder elektrotechnischer Richtung ist, für sie entsprechend § 109 Abs 1 lit h leg cit eine Praxiszeit von drei Jahren als Fahrschullehrer erforderlich. Gemäß § 123 Abs 1 a KFG ist in der gegenständlichen Berufungsangelegenheit der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark als Berufungsbehörde zuständig. Dem im angefochtenen Bescheid wie auch in der Berufung zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.1998 zu GZ: 97/11/0098 ist als verfahrenswesentlich zu entnehmen, dass lediglich tatsächlich zurückgelegte Verwendungszeiten und nicht solche fiktiver Natur, somit nicht etwa auch Vorbereitungszeiten für Lehrstunden oder aber auch unentgeltliche Unterrichtsstunden heranzuziehen sind. Die Ansicht der belangten Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Straferkenntnisses, dass Verwendungszeiten, die versicherungstechnisch als geringfügig beschäftigt geleistet wurden und aus diesem Grund nicht in die Praxiszeitenberechnung einzufließen haben, ist insoferne als rechtsirrig anzusehen, zumal, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis dezidiert zum Ausdruck bringt, vom tatsächlichen Beschäftigungsausmaß auszugehen ist, unabhängig in welcher Versicherungsform dies einem Versicherer gemeldet wird. Für allfällig unrichtige oder nicht dem tatsächlichen Beschäftigungsstatus entsprechende Meldungen an den Versicherer hat gemäß der hiefür relevanten Vorschriften der Versicherungsnehmer bzw Dienstgeber zu haften. Somit hatte entsprechend der von der Berufungswerberin vorgelegten Praxiszeiten eine Berechnung hinsichtlich des tatsächlichen Beschäftigungsausmaßes zu erfolgen. Hiebei muss jedoch das Beschäftigungsausmaß während der Praxiszeiten zumindest dem einer Halbtagsbeschäftigung gleichkommen, da nur ein ausreichendes zeitliches Engagement in den verschiedenen Unterrichtsarten (theoretisch und praktisch) Gewähr für den Erwerb der vom Gesetz verlangten Erfahrungen bieten kann. Somit war trotz des Umstandes, dass die belangte Behörde aufgrund der von ihr vertretenen Ansicht die als geringfügig geleisteten Praxiszeiten nicht in ihre Berechnung einbezogen hatte, der Berufung aus den folgenden Gründen kein Erfolg beschieden. So ergab sich, dass die Berufungswerberin im Jahr 2001 für den Zeitraum von sieben Monaten, im Jahr 2002 für den Zeitraum von zehn Monaten, im Jahr 2003 für einen Zeitraum von sieben Monaten und im Jahr 2004 für einen Zeitraum von zwei Monaten dem Erfordernis einer Halbtagsbeschäftigung nachkam. Wie bereits erwähnt wurden bei dieser Berechnung jeweils die Monatssummen sämtlich zurückgelegter Praxis, Theorie- wie auch Wiederholungstheorieeinheiten einbezogen und ergab sich daraus ein Praxiskonvolut von 26 Monaten laut der von der Berufungswerberin vorgelegten Stundenabrechnungen für den relevanten Zeitraum. In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass der Ansicht der Berufungswerberin, wonach auch Praxiszeiten als Probefahrschullehrer mit einzubeziehen wären, nicht beigetreten werden, da dies den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen dezidiert nicht zu entnehmen ist. Somit konnten weder die belangte Behörde noch die Berufungswerberin mit ihren Rechtsauffassungen durchdringen und war entsprechend der vorliegenden Sachverhaltsfeststellungen und der darauf basierenden rechtlichen Ausführungen entsprechend der vorliegenden verwaltungsrechtlichen Judikatur wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Schlagworte
Fahrschullehrer Probefahrschullehrer Praxiszeiten Einrechnung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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