TE UVS Tirol 2005/05/12 2004/27/059-5

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Veröffentlicht am 12.05.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn G. G., vertreten durch Herrn A. T. und Herrn M. M., B. G. GmbH & Co KG, XY, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 16.09.2004, Zl VK-19106-2004, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG iVm den §§ 24, 51, 51c und 51e VStG wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 43,60, zu bezahlen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 27.06.2004 um 15.35 Uhr

Tatort: Gemeinde Patsch, auf der A13, bei km 6,300, Parkplatz

Patsch, Fahrtrichtung Brenner

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

Anhängerwagen, XY

 

1. Sie haben das KFZ später als 2 Stunden nach Beginn des zitierten Verbotes gelenkt, obwohl an Samstagen von 15.00 bis 24.00 sowie an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten ist, wenn das zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 Tonnen beträgt und das verwendete Fahrzeug bzw die durchgeführte Beförderung nicht unter eine gesetzliche Ausnahme gefallen ist.

 

Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 42 Abs 1 StVO zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 99 Abs 2a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 218,00 verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber, vertreten durch die Herren A. T. und M. M. Berufung erhoben, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass deshalb keine Verwaltungsübertretung stattgefunden habe, da nachweislich frisches Fleisch geladen  gewesen sei. Gemäß § 42 Abs 3 seien vom Fahrverbot Fahrten, die ausschließlich der Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln dienen, ausgenommen.

 

Mit Schreiben vom 26.10.2004 wurde die Vollmacht übermittelt, mit Schreiben vom 28.10.2004 wurde beantragt, als Beweis die Kopie des Lieferscheins aufzunehmen aus der hervorgeht, dass der besagte Lkw zum Tatzeitpunkt Frischfleisch, also leicht verderbliche Lebensmittel, geladen hatte. Mit diesem Schreiben wurde der Lieferschein vom 26.06.2004 vorgelegt, aus dem hervorgeht, dass 20.926,80 kg Schinken geliefert wurden und weiters der internationale Frachtbrief zu diesem Lieferschein.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt sowie durch Einsichtnahme in den Lieferschein vom 26.06.2004, Nr 170037, sowie dem damit zusammenhängenden internationalen Frachtbrief.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

 

Der Berufungswerber hat am 27.06.2004 um 15.35 Uhr in der Gemeinde Patsch auf der A13 bei km 6,300 am Parkplatz Patsch in Fahrtrichtung Brenner den Lastkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhängerwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XY gelenkt und dabei die A13 befahren, wobei das zulässige Gesamtgewicht des Lkw 26 t, dasjenige des Hängers 18 t, betragen hat und bei der Fahrt 20.926,80 kg Schinken transportiert wurden. Bei dem Kraftwagenzug handelt es sich um ein Kühlfahrzeug.

 

Diese Feststellungen konnten aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts sowie aufgrund des Lieferscheins Nr 170037 vom 26.06.2004 samt zugehörigem internationalen Frachtbrief sowie aufgrund der Auskunft der Verkehrsabteilung Außenstelle Schönberg iSt vom 03.05.2005 betreffend das zulässige Gesamtgewicht von Lkw und Hänger getroffen werden. Die Feststellung hinsichtlich Tatzeitpunkt, Tatort und Person des Täters ergibt sich auf Grundlage der Anzeige der Verkehrsabteilung Außenstelle Schönberg iSt vom 30.06.2004, Zl A1/000004968/01/2004. Daraus ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die A13 mit einem Lkw mit Anhänger benutzt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

 

Gemäß § 42 Abs 1 StVO ist an Samstagen von 15.00 Uhr bis 24.00 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00.00 Uhr bis 22.00 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger.

 

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass grundsätzlich ein Fahrverbot für Lkw mit Anhänger gegeben ist, wenn entweder der Lkw oder der Anhänger ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweisen.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass dies im gegenständlichen Fall gegeben war.

 

Die vom Berufungswerber herangezogene Ausnahme, wonach eine Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln vom Fahrverbot ausgenommen sei, ergibt sich aus § 42 Abs 3, der jedoch ausschließlich auf die im § 42 Abs 2 angeführten Fahrverbote, das sind solche für Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t Bezug nimmt.

 

§ 42 Abs 1 StVO verbietet sohin das Fahren mit Lastkraftwagen mit Anhänger ab einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t (für entweder den Lkw oder den Anhänger), Abs 2 dieser Bestimmung verbietet darüber hinaus das Befahren mit Lastkraftwagen allein, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t. Ausschließlich für die in Abs 2 genannten Fahrzeuge gilt die in Abs 3 normierte Ausnahme für die Beförderung von leicht verderblichen Lebensmitteln.

 

Ein Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhänger ist sohin in jedem Fall verboten, wenn entweder der Lkw oder der Anhänger mehr als 3,5 t höchstzulässiges Gesamtgewicht aufweisen, gleichgültig, ob damit leicht verderbliche Lebensmittel befördert werden oder nicht.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich sohin, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm vorgeworfenen Übertretung erfüllt hat.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachen bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten. Aufgrund der gesetzlichen Vermutung in § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

 

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Der Berufungswerber wäre verpflichtet gewesen, sich genau über die einschlägigen Bestimmungen selbst zu informieren, sodass es nicht genügt, dass er sich auf die Aussage des Disponenten seiner Firma, er dürfe am Wochenende in Österreich mit dem Lastwagenzug fahren, zu verlassen. Es ist einem Lenker eines Lkw mit Anhänger jedenfalls zuzumuten, sich über die ihn betreffenden Bestimmungen genau in Kenntnis zu setzen und danach zu handeln. Die Mitteilung eines Disponenten ist hiefür jedenfalls nicht ausreichend. In diesem Zusammenhang darf auch erwähnt werden, dass lediglich die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

 

Gemäß § 99 Abs 2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von Euro 218,00 bis Euro 2.180,00, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis 6 Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer aufgrund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens, Vermögens und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Einhaltung des Wochenendfahrverbots ist wesentliche Bedingung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Diesem Schutzzweck hat der Berufungswerber, in dem er an einem Sonntag einen Lkw samt Anhänger (sohin einen Kraftwagenzug) gelenkt hat, in erheblicher Weise zuwider gehandelt.

 

Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit, erschwerend hingegen nichts zu berücksichtigen. Dass die Übertretung lediglich aus Fahrlässigkeit bzw Unachtsamkeit begangen wurde, wurde bei der Strafbemessung berücksichtigt.

 

Obwohl im Verfahren hiezu mehrfach Gelegenheit geboten wurde, hat der Berufungswerber keine Angaben zu seinen Einkommens, Vermögens und Familienverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen war. Aber auch bei unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen kann die verhängte Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal lediglich die im Gesetz vorgesehene Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um dem Unrechts und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen.

 

Die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG lagen nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist schon deshalb ausgeschieden, da ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe über die Erschwerungsgründe nicht festgestellt werden konnte. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es bereits an dem hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nämlich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts und Schuldgehalt erheblich zurück bleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Im Hinblick auf das Schreiben des Unabhängigen Verwaltungssenat vom 14.10.2004 konnte gemäß § 51e Abs 3 Z 3, Abs 4 und Abs 5 VStG auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden.

 

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ein, Befahren, von, Straßen, mit Lastkraftwagen, mit Anhänger, ist, sohin, in, jedem, Fall verboten, wenn, entweder, der LKW, oder, der Anhänger, mehr, als 3,5, t, höchstzulässiges, Gesamtgewicht, aufweisen, gleichgültig, ob, damit, leicht, verderbliche, Lebensmittel, befördert, werden, oder, nicht
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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