Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat durch sein Mitglied Mag. Schmied über die Berufung des Herrn Alfred P gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 30.4.2004, Zl. MA67-RV-11485/4/0, betreffend eine Übertretung des § 24 Abs 1 lit a StVO nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung durch Bescheidverkündung am 7.6.2005 entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG wird dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 9,80 Euro, das sind 20 % der verhängten Geldstrafe, auferlegt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 28.11.2003 von 17.30 Uhr bis 18.00 Uhr in Wien, N-straße, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen W-37 folgende Verwaltungsübertretung begangen: ?Abstellen des Fahrzeuges im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" mit dem Zusatz ?ausgenommen Omnibusse zum Aus- und Einsteigen sowie Ladetätigkeit mit Lastfahrzeugen".
Dadurch habe der Berufungswerber gegen § 24 Abs 1 lit a StVO verstoßen, weswegen über ihn gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von 49,-- Euro (17 Stunden Ersatzarrest) auferlegt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag von 4,90 Euro vorgeschrieben wurde.
Das angefochtene Straferkenntnis basiert auf der Anzeige von RvI B vom 28.11.2003 und der behördlich eingeholten Lenkerauskunft vom 2.3.2004, in welcher die Zulassungsbesitzerin des im Spruch bezeichneten Fahrzeuges, Frau Doris P, den Berufungswerber als denjenigen Lenker angab, der das Fahrzeug an der Tatörtlichkeit abgestellt hat, sodass es am 28.11.2003 dort abgestellt war. In der gegen das in der Folge erlassene Straferkenntnis fristgerecht eingebrachten Berufung führte der Rechtsmittelwerber zunächst in schwer leserlicher Handschrift, in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages schließlich in Maschinenschrift aus, er habe für die Firma A Speisen geladen und geliefert, was nicht länger als maximal 20 Minuten gedauert habe. Er sehe sich daher berechtigt, sein Fahrzeug in der gegenständlichen Ladezone abstellen zu dürfen.
Eine von der Berufungsbehörde durchgeführte Zulassungsanfrage ergab, dass es sich bei dem im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses bezeichneten Fahrzeug um ein Lastfahrzeug handelt.
Am 7.6.2005 wurde in dieser Angelegenheit eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien durchgeführt. Der Berufungswerber ist dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäß und fristgerecht zugestellter Ladung (der Ladungsbescheid wurde vom Berufungswerber am 13.5.2005 persönlich übernommen) unentschuldigt ferngeblieben, sodass die Verhandlung sowie die Verkündung des Berufungsbescheides gemäß § 51f Abs 2 VStG in seiner Abwesenheit erfolgt sind. Die Meldungslegerin, RvI B, gab in der Verhandlung ? zeugenschaftlich befragt ? folgende Aussage zu Protokoll:
?An den gegenständlichen Vorfall kann ich mich heute nicht erinnern. Mir ist jedoch die Tatörtlichkeit bestens bekannt und war ich dort mehrfach, weil die Bus- und Ladezone vor dem Hotel wiederholt von unberechtigten Fahrzeugen verstellt war und Busse dadurch an der Zufahrt gehindert waren. Mir ist auch bekannt, dass sich in unmittelbarer Nähe eine Niederlassung der Firma A befindet. Wiederholt haben auch Zusteller dieser Firma, die nunmehr eine eigene Ladezone hat, zur Tatzeit jedoch glaublich noch nicht hatte, in der Bus- und Ladezone vor dem Hotel mitunter länger gewartet bis sie genügend Aufträge zum Ausführen der Sushi hatten. Gegenständlich stammen die in der Anzeige vermerkten Daten betreffend die Abstelldauer des angezeigten Fahrzeuges nicht von mir, sondern von der Aufforderin M. Ich habe deren Angaben in die Anzeige übernommen. Ich selbst habe sicher keine Ladetätigkeit wahrnehmen können. Es entspricht durchaus meiner dienstlichen Erfahrung an der Tatörtlichkeit, dass ein Fahrzeug, das für das Ausliefern von Sushi verwendet wird, nicht bloß zum Be- und Entladen, sondern zum Warten auf entsprechende Aufträge an der Tatörtlichkeit abgestellt war. Für mich ist dies keine Ladetätigkeit, weshalb ich die Anzeige weiterhin aufrechterhalte."
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien hat erwogen:
Gemäß § 24 Abs 1 lit a StVO ist das Halten und Parken im Bereich des Vorschriftszeichens ?Halten und Parken verboten" nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b untersagt. Gemäß § 52 Z 13b StVO zeigt eine Zusatztafel mit der Aufschrift ?Ausgenommen Ladetätigkeit" eine Ladezone an. Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit abgestellt, so muss die Ladetätigkeit gemäß § 62 Abs 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.
Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussage der Meldungslegerin in der Verhandlung sowie aufgrund der Angaben im Berufungsschriftsatz wird als erwiesen festgestellt, dass der Berufungswerber das Lastfahrzeug mit dem Kennzeichen W-37 am 28.11.2003 für ca. eine halbe Stunde, und zwar von ca. 17.30 bis ca. 18.00 Uhr in Wien, N-straße, in einer Ladezone abgestellt gehabt hat. Zweck der Fahrzeugabstellung war die Abholung und anschließende Auslieferung von Speisen der Sushi-Kette A im Rahmen eines Zustelldienstes. Zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung befand sich der Berufungswerber nicht bei seinem Fahrzeug, obwohl das Geschäft, aus welchem er die Sushi zum Zweck der Auslieferung abholen sollte, in unmittelbarer Nähe des Tatortes lag. Von der Meldungslegerin konnte keine Ladetätigkeit wahrgenommen werden. Der Berufungswerber hat sich durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung selbst der Möglichkeit begeben, diesen sich aus der Aktenlage und der Zeugenaussage ergebenden Sachverhaltsfeststellungen entgegenzutreten.
Das Abstellen eines Fahrzeuges im Bereich einer Ladezone ist nur für die Durchführung der Ladetätigkeit selbst, nicht jedoch zum Zweck des Wartens auf Bestellungen sowie auf die Fertigstellung und Verpackung von bestellten Speisen im Rahmen eines Zustelldienstes erlaubt. Es ist zwar nicht erforderlich, dass sich der
Fahrzeuglenker stets in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs befindet, da zur Ladetätigkeit auch das Heranschaffen von Waren gehört, die Ladetätigkeit ist jedoch ohne Unterbrechung vorzunehmen (siehe VwGH vom 15.6.1965, Zl. 1924/64). Das Warten auf entsprechende Aufträge bzw. auf die Fertigstellung und Verpackung von auszuliefernden Speisen über einen Zeitraum von ca. 20 Minuten ist als Unterbrechung der Ladetätigkeit zu werten, sodass das Abstellen eines Fahrzeuges während dieses Zeitraums in einer Ladezone nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden kann. Da gegenständlich während der Dauer von 20 bis 30 Minuten (ein Zeitraum von 20 Minuten wurde sogar im Berufungsschriftsatz zugestanden) keine Ladetätigkeit unmittelbar am Fahrzeug vorgenommen wurde, obwohl sich das Geschäftslokal, von welchem Waren zur Auslieferung abgeholt werden sollten, unweit vom Tatort befand, erweist sich das Abstellen des im Spruch bezeichneten Fahrzeuges in der am Tatort unbestrittener Maßen eingerichteten Ladezone für Lastfahrzeuge als vorschriftswidrig (siehe in einem vergleichbaren Fall auch VwGH vom 19.6.1991, Zl. 90/03/0257) und war der objektive Tatbestand der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als verwirklicht anzusehen.
Zur subjektiven Tatseite hat der Berufungswerber kein spezifisches Vorbringen erstattet, sodass, zumal es sich bei der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, in Entsprechung der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 1 VStG von fahrlässigem und daher schuldhaftem Verhalten auszugehen war.
Strafbemessung:
Gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO reicht der gesetzliche Strafrahmen für Verwaltungsübertretungen der gegenständlichen Art bis 726,-- Euro (Ersatzarrest bis zu zwei Wochen).
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in erheblichem Maß das mit der gegenständlich übertretenen Rechtsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen sowie an der Aufrechterhaltung der Flüssigkeit des Verkehrs. Deshalb war der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht bloß geringfügig. Dass die Einhaltung der vom Berufungswerber übertretenen Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es konnte daher das Verschulden des Berufungswerbers nicht als geringfügig angesehen werden. Als strafmildernd war die laut Aktenlage zum Tatzeitpunkt gegebene verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Berufungswerbers zu werten. Sonstige besondere
Milderungsgründe sind ebenso wenig hervorgekommen wie erschwerende Umstände.
Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Berufungswerber im erstinstanzlichen Verfahren keine Angaben erstattet und sich dieser Möglichkeit durch sein unentschuldigtes Fernbleiben von der mündlichen Verhandlung auch im Berufungsverfahren begeben. Es wurden daher im Wege einer Schätzung durchschnittliche Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen bei der Strafbemessung berücksichtigt.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die über den Berufungswerber verhängte Strafe, mit welcher der gesetzliche Strafrahmen ohnedies nur zu einem geringen Bruchteil ausgeschöpft wurde, als angemessen. Die Vorschreibung des Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs 1 und 2 VStG.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.