TE UVS Tirol 2005/07/04 2005/K5/0830-3

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Veröffentlicht am 04.07.2005
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch die Kammer 5, bestehend aus der Kammervorsitzenden Dr. Felizitas Schiessendoppler-Luchner, dem Berichterstatter Dr. Alfred Stöbich sowie dem weiteren Mitglied Dr. Martina Strele, über die Berufung der Firma M. C., N. und R. OEG, M., vertreten durch die Gesellschafter G. N., M., XY Gasse 8, sowie H. R., M., L. Nr 2, anwaltlich vertreten durch RA Dr. T. P., I., XY Str 19/I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.03.2005, GZ IIb2-3-6-4-165/25, nach öffentlich mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 2 und 4 AVG wird der Berufung insofern Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.03.2005, GZ IIb2-3-6-4-165/25 behoben und an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen wird.

Text

Die Berufungswerberin Fa M.-C. mit Sitz in M. beantragte am 03.02.2005 gemäß den §§ 20 Abs 4 und 5 sowie 22 Abs 4 KFG 1967 die Bewilligung zur Anbringung und Verwendung von Leuchten mit blauem Drehlicht sowie Warnzeichen mit aufeinander folgenden, verschiedenen hohen Tönen (Folgetonhorn), sog. "Blaulichtbewilligung", für zwei Kraftfahrzeuge der Marke Mercedes Benz Type E 270 T Elegance CDI Aut. mit dem behördlichen Kennzeichen XY und Type E 220 CDI Aut. mit dem behördlichen Kennzeichen XY.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.03.2005, GZ IIb2-3-6-4-165/25, wurde dieses Ansuchen gemäß § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Als Begründung dieser Entscheidung wurde angeführt, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 09.12.2003, GZ IIb2-3-6-4-165/16, die am 16.06.2003 gestellten Anträge der Fa M. C., N. und R. OEG für die Spezialkraftwagen mit den Kennzeichen XY und XY abgewiesen worden seien und diese Entscheidung vom Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol mit Bescheid vom 20.04.2004, Zl uvs-2004/K4/001-4, bestätigt worden wäre. Da das Ansuchen vom 16.06.2003 und das gegenständliche Ansuchen vom 03.02.2005 bis auf ein Kennzeichen ident seien, sich somit in weiterer Folge nach Ansicht der Erstbehörde keine neuen Tatsachen und schließlich auch keine gesetzliche Änderung seit der Abweisung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol ergeben hätten, habe die Erstbehörde folglich den Schluss gezogen, dass beide Verfahren ident wären und sich daher das Beibegehren im wesentlichen mit dem frühren Begehren decken würde.

 

Gegen diesen Bescheid erhob die Berufungswerberin fristgerecht Berufung, in der sie vorbrachte, dass der Behörde bei Feststellung der Identität der Sache ein Fehler unterlaufen wäre. Es sei zwar richtig, dass für das Kennzeichen XY bereits ein Ansuchen um Bewilligung zum Anbringen von Blaulicht abgewiesen worden wäre, doch habe es sich hiebei um eine anderes Fahrzeug, nämlich eines der Marke Mercedes Type W 124 mit der Fahrgestellnummer XY, gehandelt und sei ein Kennzeichenwechsel durchgeführt worden. Jenes Fahrzeug mit dem Kennzeichen XY, für welches am 03.02.2005 um Erteilung einer "Blaulichtbewilligung" angesucht worden wäre, sei ein Mercedes Benz 210 F (Krankenwagen/M1) Type E 220 CDI Aut. mit der Fahrgestellnummer XY. Von der Erstbehörde sei verabsäumt worden, zu prüfen, ob es sich tatsächlich um dieselben Fahrzeuge, also um die identische Sache handle, was eben nicht der Fall sei. Da weder für das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz Type E 270 T Elegance CDI Aut. mit dem Kennzeichen XY und der Fahrgestellnummer XY noch für das Fahrzeug der Marke Mercedes Benz Type E 220 CDI Aut. mit dem Kennzeichen XY und der Fahrgestellnummer XY zuvor ein Ansuchen um Erteilung der Bewilligung gemäß §§ 20 und 22 Kraftfahrgesetz (KFG) 1967 gestellt und ein solches Ansuchen mit Bescheid abgelehnt worden sei, handle es sich also um eine nicht entschiedene Sache. Deshalb wurde beantragt, den bekämpften Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 07.03.2005 aufzuheben und dem Ansuchen um Bewilligung gemäß §§ 20 und 22 KFG für die beschriebenen Fahrzeuge stattzugeben. Aufgrund der vorliegenden Berufung wurde am 31.05.2005 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt.

 

In dieser Verhandlung ersuchte die Vorsitzende um Vorlage der Zulassungsscheine betreffend die Fahrzeuge mit den amtlichen Kennzeichen XY sowie XY, wobei es sich beim erstgenannten Fahrzeug um einen Mercedes E 270, beim zweitgenannten um einen Mercedes E 220 handelt. Der Gesellschafter G. N. erklärte bei seiner Vernehmung, dass das Kennzeichen XY zwar auf einen Mercedes angemeldet worden wäre, dieser Mercedes aber dann zu alt gewesen sei und ein neues Fahrzeug angeschafft worden wäre. Dieses neue Fahrzeug wurde dann einfachhalber auf das amtliche Kennzeichen XY angemeldet, um vorallem die Problematik bezüglich Mautkarte etc. zu umgehen. Dieser Fahrzeugwechsel habe im Juni 2004 stattgefunden und das alte Fahrzeug sei Ende März, Anfang April 2004 ruhend gestellt worden. Zwei Monate später habe man das neue Fahrzeug angemeldet. Die Blaulichter, die auf den Beilagen zu sehen sind, wären nur deshalb oben, weil die Fotos kurz nach der Neuanschaffung gemacht wurden. Mittlerweile seien weiße Lichter oben.

 

Am 01.06.2005 legte der Rechtsvertreter der Berufungswerberin per Schriftsatz die geforderten Kopien der Zulassungsscheine betreffend der Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen XY (Fahrgestellnummer XY), XY (Fahrgestellnummer XY) und XY (Fahrgestellnummer XY). Zudem wurde eine Kopie des Typenscheines jenes letztgenannten Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer XY gelegt, aus der, wie in der Berufung und in der Berufungsverhandlung vorgebracht, hervorgehe, dass dieses Fahrzeug am 28.02.2003 zugelassen und ihm das Kennzeichen XY zugewiesen, dasselbe Fahrzeug am 07.06.2004 abgemeldet, in weiterer Folge am 04.1.2005 wieder zugelassen und ihm das Kennzeichen XY zugewiesen worden wäre.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Akt, insbesondere in den Bescheid vom 16.06.2003, in den bekämpften Bescheid vom 07.03.2005, in das Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 31.05.2005 sowie in die am 02.06.2005 bei der Berufungsbehörde eingelangten Zulassungsscheine samt Typenschein.

 

Der allgemeine, in der gesamten österreichischen Rechtsordnung gültige Grundsatz "ne bis in idem" besagt, dass in ein und derselben, bereits rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit bzw Sache nicht ein zweites Mal entschieden werden darf. Nach § 68 Abs 1 AVG sind "Anbringen von Beteiligten", die, abgesehen von den ausdrücklich zugelassenen Fällen (§§ 69, 71 AVG), die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegendes Bescheids begehren (...) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Wenn ein Fall der Widerrufbarkeit eines Bescheides (§ 68 Abs 2 bis 4 AVG) vorliegt, geht es zunächst nur um die Widerrufbarkeit; eine neue Entscheidung kann erst nach (oder bei gleichzeitiger) Widerrufung des früheren Bescheides erfolgen (vgl Walter Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 463). Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes, nicht bloß von Nebenumständen, kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 22.5.1984, 84/07/0073; 5.2.1986, 85/09/0016).

Laut Lehre treten die Rechtswirkungen eines Bescheides nur in bestimmten objektiven (sachlichen) und subjektiven (persönlichen) Grenzen ein. Diese werden zwar vom AVG nicht ausdrücklich geregelt, doch ergeben sie sich aus dem vom AVG vorausgesetzten Begriff der Rechtskraft. Die objektiven Grenzen ergeben sich daraus, dass mit Bescheid über eine bestimmte Verwaltungssache entschieden wird, die dadurch zur "entschiedenen Sache" ("res iudicata") wird.

 

Im vorliegenden Fall wurde von der Erstbehörde im angefochtenen Bescheid die Abweisung des Ansuchens um "Blaulichtbewilligung" wegen entschiedener Sache damit begründet, dass es sich bei dem Ansuchen vom 16.06.2003 und dem Ansuchen vom 03.02.2005 bis auf ein Kennzeichen um dieselbe, bereits entschiedene Sache gehandelt habe und deshalb aufgrund desselben Sachverhaltes eine zweite Entscheidung nicht ergehen könne.

 

Diese Feststellung und die daraus folgende Schlussfolgerung ist jedoch wie nachfolgend unrichtig, weshalb die Berufung berechtigt ist:

 

Das am 16.06.2003 gestellte Ansuchen um Blaulichtbewilligung wurde für zwei Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz, nämlich eines der Type E 270 T Elegance CDI Aut. mit dem Kennzeichen XY und der Fahrgestellnummer XY und eines der Type W 124 mit dem Kennzeichen XY und der Fahrgestellnummer XY, gestellt.

Das Ansuchen vom 03.02.2005 wurde ebenso für zwei Fahrzeuge der Marke Mercedes Benz gestellt, diese beiden Fahrzeuge wurden aber im Gegensatz zum Ansuchen vom 16.06.2003 nur jeweils anhand der Type (E 270 Elegance CDI Aut. bzw E 220 CDI Aut.) und dem entsprechenden Kennzeichen (XY bzw XY) näher bestimmt.

Im nunmehr bekämpften Bescheid wurden keine Angaben zu den einzelnen Fahrgestellnummern gemacht, um die Fahrzeuge genau wie im Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom 09.12.2003, Zl IIb2-3-6-4-165/16 anhand von Kennzeichen und Fahrgestellnummer zu bestimmen.

 

Aufgrund der nachvollziehbaren Angaben des Gesellschafters G. N. zum Wechsel des Kennzeichens "XY" in der Berufungsverhandlung und aufgrund der Einsichtnahme in die Zulassungsscheine und dem vorgelegten Typenschein war seitens der Berufungsbehörde festzustellen, dass es sich bei sämtlichen Fahrzeugen, für die am 03.02.2005 um eine "Blaulichtbewilligung" angesucht wurde, zweifellos nicht um dieselben Fahrzeuge handelte, für die bereits am 16.06.2003 eine "Blaulichtbewilligung" beantragt und letztere per Bescheid des Landeshauptmannes für Tirol vom 09.12.2003 zu Zl IIb2-3-6-4-165/16, rechtskräftig seit 20.04.2004, abgewiesen wurde.

 

Deshalb war der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Der, allgemeine, in, der, gesamten, österreichischen, Rechtsordnung, gültige, Grundsatz, ne bis in idem, besagt, dass, in, ein, und, derselben, Angelegenheit, nicht, ein, zweites, Mal, entschieden, werden, darf, war, seitens, der, Berufungsbehörde, festzustellen, dass, es, sich, bei, sämtlichen, Fahrzeugen, für, die, am, 03.02.2005, angesucht, wurde, zweifellos, nicht, um, dieselben, Fahrzeuge, handelte, für, die, bereits, am, 16.06.2003, eine, Blaulichtbewilligung, beantragt, letztere, per, Bescheid, des, Landeshauptmannes, für, Tirol, vom, 09.12.2003, abgewiesen wurde.
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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