TE UVS Tirol 2005/07/06 2005/22/1691-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2005
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufungen der Genehmigungswerberin A.J. S. GmbH und der Nachbarn C. M. und W. B. gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.06.2005, Zl 2.1 A 88/53 betreffend die Änderung der bestehenden Betriebsanlage ?Recyclinganlage? in R., XY-Straße, Gp XY KG R. gemäß § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) wie folgt:

 

Den Berufungen wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Reutte zurückverwiesen.

Text

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 09.06.2005, Zl 2.1 A 88/53 wurde der A.J. S. GmbH die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung gemäß §§ 81 Abs 1 und 74 Abs 2 GewO 1994 iVm § 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz für verschiedene Änderungen an der bestehenden Betriebsanlage ?Recyclinganlage? in R., XY-Straße, Gp XY KG R., unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

 

Beantragt wurde dabei, die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 18.02.1999, Zl 2.1 A 88/21, zuletzt genehmigte Betriebsanlage durch die Erweiterung einer Schrottsortierung zu ändern und zu diesem Zweck im Wesentlichen die bestehende Halle einzuhausen. Weiters sollen die Betriebzeiten abgeändert werden.

 

Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Genehmigungswerberin als auch die Nachbarn C. M. und W. B. rechtzeitig und zulässig Berufung.

 

Die Genehmigungswerberin wendet sich dabei sowohl gegen die Auflage

I. A. Arbeitnehmerschutz, 1. ?In der gegenständlichen Betriebsanlage, insbesondere in der Halle, dürfen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden?, als auch gegen die Auflage I. B. Sicherheitstechnik und Nachbarschutz, 2. ?In der Halle darf der Motor des Lkw nur für die Ein- und Ausfahrt betrieben werden. Beim Betrieb des Ladekranes in der Halle muss dessen Hydraulikversorgung über ein elektrisch betriebenes Aggregat erfolgen. Alternativ kann die Schrottsortierung mit einem elektrisch betriebenen Hebezug erfolgen?. Begründet wurde die Berufung zur Auflage I. A. 1. damit, dass Folge dieser Auflage wäre, dass, ?obwohl eine Genehmigung vorliege, niemand arbeiten dürfe?. Zu Punkt I. B. 2. wird ausgeführt wie folgt:

 

?Im Punkt B Sicherheitstechnik und Nachbarschutz ist angeführt, dass der Motor des Lkws nur zur Ein- und Ausfahrt betrieben werden darf. Wie wir auch bereits in unserer Stellungnahme angeführt haben, ist es jedoch nur möglich, die Schrottsortierung mit dem Lkw vorzunehmen. Dazu möchten wir einen flexiblen, geeigneten Abzugsschlauch vom Auspuff des Lkws ins Freie verlegen, sodass keine Auspuffgase ins Halleninnere gelangen. Wir möchten auch festhalten, dass das von Ihnen vorgeschlagene elektrische Hebezeug zwar für Tätigkeiten wie zB das Stapeln von Autowracks gut geeignet ist, dass eine solche Anlage jedoch für das Sortieren und Verladen von Schrott denkbar ungeeignet ist. In allen uns bekannten Betrieben (auch in Großanlagen wie der Fa R.) werden diese Tätigkeiten mit Lkws bzw Baggern durchgeführt. Dies ergibt sich aus der Art und Menge des zu sortierenden Materials. Ein Bagger ist für die gegenständliche Halle jedoch nicht geeignet, da er zu groß und zu unbeweglich ist. Technisch würden sich beim Betrieb eines Baggers auch die gleichen Konsequenzen ergeben wie beim Betreib eines Lkws (Abgaserzeugung und Abluftabteilung).

 

Die Umrüstung auf die von Ihnen geforderte modernste Technik ist nicht nur finanziell äußerst aufwendig (und von unserem Unternehmen zum derzeitigen Zeitpunkt nicht umsetzbar), sondern auch völlig kontraproduktiv aus der Sicht des Arbeitsablaufes.

Aus den angeführten Gründen sind wir daher auf den Betrieb des Lkws in der Halle bei der Schrottsortierung angewiesen, der Arbeitnehmerschutz könnte nach unserem Dafürhalten durch eine Abführung der Abluft nach außen gewährleistet werden. Zudem möchten wir nochmals anführen, dass die Schrottsortierung unsererseits auf ein Minimum beschränkt werden konnte, da durch unser ? der Fa R. angepasstes ? Verladesystem kaum noch Sortierarbeit anfällt. Aufgrund unserer bisherigen Erfahrung schätzen wir den notwendigen Sortieraufwand auf etwa 100 Stunden im Jahr.?

 

Die Nachbarn C. M. und W. B. brachten zusammenfassend vor, dass aus ihrer Sicht keinerlei Verladung von Schrott oder dessen Sortierung im Freien zu genehmigen sei. Eine Verschiebung der Betriebszeiten am Samstag sei ebenfalls abzulehnen. Dies würde zu einer unerträglichen Beeinträchtigung ihrer Wohn- und Lebensqualität führen.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 67h Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) gilt in den Angelegenheiten des § 67a Abs 1 Z 1 AVG der § 66 AVG mit der Maßgabe, dass der Unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß § 66 Abs 4 AVG in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Ein Ausschluss der Befugnis zur Sachentscheidung durch die Erstinstanz ist nicht erfolgt.

 

Nach § 66 Abs 4 AVG hat die Berufungsbehörde außer dem in Abs 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

 

Die im gegenständlichen Fall maßgebenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl 194, zuletzt geändert  durch das Gesetz BGBl I  2004/53 (GewO 1994), lauten wie folgt:

 

§ 74 (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.

(2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl Nr 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs 1 Z 4 lit g  angeführten Nutzungsrechte,

2. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

3. die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

4. die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

5. eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

(3) Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen.

(?)

 

§ 77 (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, dass bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen bestehen.

(2) Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

(3) Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl I Nr 115, sind anzuwenden. Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L oder in einer Verordnung gemäß § 3 Abs 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben.

(?)

 

§ 81. (1) Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.

 

§ 93 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz  (ASchG), BGBl 1994/450 idF BGBl II 2004/309 lautet wie folgt:

 

(1) Eine Arbeitsstättenbewilligung ist nicht erforderlich für

1. genehmigungspflichtige Betriebsanlagen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl Nr 194,

?

(2) In den in Abs 1 angeführten Genehmigungsverfahren sind die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. Dem jeweiligen Genehmigungsantrag sind die in § 92 Abs 3 genannten Unterlagen anzuschließen. Die genannten Anlagen dürfen nur genehmigt werden, wenn sie den Arbeitnehmerschutzvorschriften entsprechen und zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden geeigneten Bedingungen und Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen für die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vermieden werden. Für die Vorschreibung von Auflagen ist § 92 Abs 2 letzter Satz anzuwenden.

(3) Abs 2 gilt auch für die Genehmigung einer Änderung oder einer Sanierung von in Abs 1 angeführten Anlagen. Änderungen, die nach den in Abs 1 angeführten Rechtsvorschriften keiner Genehmigung bedürfen, der Behörde nach diesen Vorschriften jedoch anzuzeigen sind, dürfen von der Behörde nur dann mit Bescheid zur Kenntnis genommen werden, wenn zu erwarten ist, dass sich die Änderung auch nicht nachteilig auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer auswirkt.

?

 

Die Gewerbebehörde hat also im Zuge eines gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften mitzuvollziehen. Es entfällt zwar die Genehmigungspflicht nach dem ASchG, es sind jedoch die materiellrechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes einschließlich darauf gestützter Verordnungen anzuwenden. Die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung ist daher zu versagen, wenn die Bewilligung nach dem ASchG bei einem getrennten Verfahren zu verweigern wäre.

 

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2004 führte der Vertreter des Arbeitsinspektorates aus wie folgt:

?Aufgrund der vorgelegten Unterlagen und der vorliegenden Beschreibung, aufgrund der Tatsache, dass sowohl mit Dieselstaplern als auch mit Lkw-Fahrzeugen in die nunmehr geschlossene Halle eingefahren werden soll, weiters dass eine mechanische Be- und Entlüftung sowie entsprechende Absauganlagen fehlen, weiter das Fehlen der Heizung und der entsprechenden Lärmemission der durchgeführten Arbeiten, jedoch hierzu keine entsprechenden Lärmmaßnahmen getroffen wurden, weiters dem Fehlen der entsprechenden Gehtüren in den Toren, aufgrund dieser angeführten Mängel dürfen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden.?

 

Die Behörde hat nun aufgrund dieser Stellungnahme im Genehmigungsbescheid die angefochtene ?Auflage? I. A. Arbeitnehmerschutz, 1. ?In der gegenständlichen Betriebsanlage, insbesondere in der Halle, dürfen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden?, aufgenommen. Tatsächlich handelt es sich dabei um keine Auflage im engeren Sinne.

 

Auflagen sind nämlich pflichtbegründende Nebenbestimmungen eines (an sich) begünstigenden Verwaltungsaktes. Sie werden erst dann wirksam, wenn der Konsenswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht (sog bedingte Polizeibefehle). Sie müssen konkrete Gebote oder Verbote enthalten. Sie müssen so klar gefasst sein, dass dem Verpflichteten jederzeit klar ist, war er zu tun hat und wo die Grenzen seines Verhaltens liegen. Auflagen  dürfen insbesondere das ?Wesen des Projektes? nicht verändern (vgl etwa VwGH 26.6.2002, 2002/04/0037).

 

Ein derartiger Eingriff, der die genehmigte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern würde, liegt nun insbesondere dann vor, wenn in die Substanz des verliehenen Rechts eingegriffen wird. Kennzeichen dafür wäre zB das Erfordernis einer völligen Umprojektierung oder das Vorsehen neuer technischer Anlagen bzw Ausstattungen (vgl Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung2 (2003), § 77, RZ 16). Die Vorschreibung, in der Betriebsanlage keine Arbeitnehmer beschäftigen zu dürfen, führt selbstredend zu einem derartigen Weseneingriff, könnte doch die Betriebsanlage, wie der Berufungswerber selbst richtig ausführt, obwohl eigentlich genehmigt, faktisch nicht betrieben werden. Dass zum Betrieb der gegenständlichen Betriebsanlage Arbeitnehmer erforderlich sind, ist ebenfalls als unstrittig anzusehen, zumal einerseits im Genehmigungsbescheid vom 18.02.1999 noch von ?maximal zwei bis fünf Arbeitnehmer? die Rede ist, andererseits im gegenständlichen Ansuchen (diesbezügliche genaue Feststellungen im Genehmigungsbescheid fehlen) jedenfalls von zwei Arbeitnehmern auszugehen (siehe Projektunterlagen Punkt 5. - Arbeitnehmerschutz) ist. Die gegenständliche Genehmigung wurde auch unter Anwendung des § 93 ASchG erteilt, obwohl keine Arbeitnehmer beschäftigt werden dürfen.

 

Richtigerweise hätte die Behörde I. Instanz daher die beantragte Genehmigung versagen müssen. Dazu wäre jedoch die ?bloße? Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates durch ein entsprechendes Gutachten zu ergänzen gewesen.

 

Nach § 66 Abs 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Dies war im gegenständlichen Fall schon allein aus dem Grunde der Abklärung arbeitnehmerschutzrechtlicher Belange erforderlich, zumal aus Sicht der Berufungsbehörde im Zusammenhang mit der arbeitnehmerschutzrechtlichen Problematik eine neuerliche, eingehende Befassung des Vertreters des Arbeitsinspektorates als unbedingt erforderlich erachtet wird. Dabei ist zu berücksichtigen, und werden in der Eingabe der Genehmigungswerberin vom 23.05.2005 bzw in der vorliegenden Berufung dazu bereits entsprechende Lösungsvorschläge angedeutet, dass damit unter Umständen gravierende Änderungen des Projektes, die auch Auswirkungen auf die Nachbarschaft haben können, nach sich gezogen werden (zB eine mechanische Be- und Entlüftung), die eine neuerliche Verhandlung ebenfalls unabdingbar machen.

 

Die Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz schafft auch die Möglichkeit, auf die in der Berufung in Bezug auf die Auflage I. B 2. seitens der Berufungswerberin angedachten Projektänderungen näher einzugehen. Auch was die nun tatsächlich als genehmigt anzusehenden Betriebzeiten betrifft, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde eine Klärung erforderlich. Dies erhellt sich schon allein aus den Berufungen der Nachbarn, die sich zT auf Beschwerdepunkte beziehen, die so gar keiner Genehmigung zugeführt wurden (zB Sortierung von Schrott im Freien, Verschiebung der Betriebzeit am Samstag).

 

Im Genehmigungsbescheid vom 09.06.2005 sind neben den ursprünglich genehmigten Betriebszeiten (lt Bescheid vom 18.02.1999) die beabsichtigten Änderungen wie folgt angegeben:

 

?Derzeit: Mo bis Fr. 08.00 ? 20.00 Uhr

Sa: 09.00 ? 14.00 Uhr

 

Erweiterung:  Mo bis Fr.  07.00 ? 21.00 Uhr und Sa: 08.00 ? 18.00 Uhr für Zu- und Abfahrten

 

Für die Verladung von sperrigem Schrott, welche laut Antragsteller im Freien stattfinden muss, wird eine Betriebszeit Dienstag und Donnerstag von 09.00 ? 10.00 Uhr beantragt.?

 

Im Spruch II. des gegenständlichen Genehmigungsbescheides wird nun das Ansuchen hinsichtlich der Erweiterung der Betriebszeiten (zu ergänzen wäre ?für Zu- und Abfahrten?) auf Montag bis Freitag 07.00 bis 20.00 Uhr (richtig wohl 21.00 Uhr) und Samstag 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr abgewiesen.

 

In ihrer Eingabe vom 23.05.2005 gibt die Genehmigungswerberin selbst an, mit den bisherigen Betriebzeiten Montag bis Freitag 08.00 Uhr bis 20.00 Uhr einverstanden zu sein. Für diesen Zeitraum liegt also kein Änderungsantrag (mehr) vor. Punkt II. des gegenständlichen Genehmigungsbescheides ist sohin obsolet. Für den Samstag wurde mit dieser Eingabe hingegen der Antrag offensichtlich dahingehend abgeändert, dass um eine Verschiebung der Betriebzeit von ursprünglich 09.00 Uhr bis 14.00 Uhr auf 11.00 Uhr bis 17.00 Uhr angesucht wurde. Diesbezüglich erfolgte überhaupt kein bescheidmäßiger Abspruch. Auch die Zeiten für die Verladung von Schrott wurden mit Eingabe vom 23.05.2005 dahingehend abgeändert, als es aus Sicht der Genehmigungswerberin nunmehr für ausreichend erachtet wurde, dafür vier mal pro Woche eine Zeit von 20 Minuten zur Verfügung zu haben. Ob diese Angabe, auch in Kombination mit einer Auflage, die diese Zeiten auf Di. bis Fr. während der Betriebszeiten, nicht jedoch in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr, einschränkt, im Hinblick auf die Überprüfbarkeit als ausreichend konkretisiert anzusehen ist, bestehen bei der Berufungsbehörde erhebliche Zweifel. Die ursprüngliche Regelung ist diesbezüglich jedenfalls eindeutiger und, hier ist vor allem an die laufenden Nachbarschaftsbeschwerden zu denken, leicht zu überprüfen.

 

Nach Ansicht der Berufungsbehörde müsste also im fortgesetzten Verfahren klar und eindeutig festgelegt werden, welche Betriebszeiten nun beantragt wurden und einer Erledigung zugeführt werden.

 

Zusammenfassend ist daher die Zurückverweisung an die Behörde I. Instanz zur Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung geboten, um die berechtigten Interessen aller Beteiligten angemessen berücksichtigen und auf die vorgebrachten Bedenken sowie vorliegenden Unklarheiten unmittelbar vor Ort eingehen zu können. Sollte in der Folge eine Lösung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Problematik, allenfalls in Verbindung mit einer Projektergänzung, gefunden werden und dadurch auch nachbarschutzrechtliche Interessen nicht beeinträchtigt werden, wird die Behörde I. Instanz einen Genehmigungsbescheid zu erlassen haben. Widrigenfalls wird die Genehmigung zu versagen sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Ein, derartiger, Eingriff, der, die, genehmigte, Betriebsanlage, in, ihrem, Wesen, verändern, würde, liegt, insbesondere, dann, vor, wenn, in, die Substanz, des, verliehenen, Rechts, eingegriffen, würde
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten